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1 M 64/12•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2012-06-27, 1 M 64/12
1 M 64/12Verwaltungsgericht / 1. Abteilung27.06.2012
Einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 1 VwGO bedarf es nicht, wenn ein Beteiligter seine Beschwerde gegen eine im Rahmen verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes ergangene gerichtliche Zwischenverfügung ("Hängebeschluss") zurücknimmt. Demzufolge ist die Festsetzung eines Streitwertes obsolet.(Rn.2)
Entscheidungsdatum: 2012-06-27
Aktenzeichen: 1 M 64/12
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2012:0627.1M64.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 92 Abs 3 S 1 VwGO, § 146 Abs 1 VwGO, § 146 Abs 4 VwGO, § 161 Abs 1 VwGO
Einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 1 VwGO bedarf es nicht, wenn ein Beteiligter seine Beschwerde gegen eine im Rahmen verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes ergangene gerichtliche Zwischenverfügung ("Hängebeschluss") zurücknimmt. Demzufolge ist die Festsetzung eines Streitwertes obsolet.(Rn.2)
Vergleiche auch: OVG Weimar, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 4 VO 48/02 -, OVG Bautzen, Beschluss vom 15. September 2011 - 5 B 135/11 -, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 - OVG 1 S 71.10 - und VGH München, Beschluss vom 25. Juni 1984 - 22 C 84 A.454 -.(Rn.2)
Verfahrensgang
vorgehend VG Halle (Saale), 14. Juni 2012, 5 B 137/12, Beschluss
1 Nachdem der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 27. Juni 2012 seine Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 14. Juni 2012 zurückgenommen hatte, war das Beschwerdeverfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Eine Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO bedurfte es nicht, weil ein Verfahren auf Erlass einer verwaltungsgerichtlichen Zwischenentscheidung einschließlich des zugehörigen Beschwerdeverfahrens keine eigenständige Kostenfolge auslöst, sondern die Kosten des Beschwerdeverfahrens Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens darstellen (vgl. etwa: OVG Thüringen, Beschluss vom 3. Mai 2002 - 4 VO 48/02 -, juris; OVG Sachsen, Beschluss vom 15. September 2011 - 5 B 135/11 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2010 - OVG 1 S 71.10 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 25. Juni 1984 - 22 C 84 A.454 -, BayVBl. 1985, 22 ), und demzufolge die Festsetzung eines Streitwertes obsolet ist.
3 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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