LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, 2012-05-11, 2 O 425/11

2 O 425/11Kantonsgericht / II. Zivilkammer11.05.2012

Regest

1. Das Auftanken eines Feuerwehrfahrzeuges zur Wiederherstellung seiner Einsatzbereitschaft ist so eng und untrennbar mit dem eigentlichen Einsatz in Ausübung der hoheitlich organisierten Gefahrenabwehr verbunden, dass auch dieses zur hoheitlichen Tätigkeit zählt.(Rn.21) 2. Dem Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges kommt aus diesem Grund die Haftungsprivilegierung des Art. 34 GG zugute.(Rn.22)

Gesamter Gesetzestext

LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer — 2 O 425/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-11

Aktenzeichen: 2 O 425/11

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2012:0511.2O425.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 839 Abs 1 BGB, Art 34 GG

Orientierungssatz

  1. Das Auftanken eines Feuerwehrfahrzeuges zur Wiederherstellung seiner Einsatzbereitschaft ist so eng und untrennbar mit dem eigentlichen Einsatz in Ausübung der hoheitlich organisierten Gefahrenabwehr verbunden, dass auch dieses zur hoheitlichen Tätigkeit zählt.(Rn.21)

  2. Dem Fahrer des Feuerwehrfahrzeuges kommt aus diesem Grund die Haftungsprivilegierung des Art. 34 GG zugute.(Rn.22)

Tenor

Die Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an den Kläger 1.544,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.12.2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Hälfte der Gerichtskosten und der eigenen außergerichtlichen Kosten sowie die vollen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers sowie die vollen eigenen außergerichtlichen Kosten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe von 120% des auf Grund dieses Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt von den Beklagten im Wege des Schadenersatzes die Zahlung eines Betrages in Höhe von 1.544,41 €, der sich aus Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer in Höhe von 1.067,70 €, Sachverständigenkosten in Höhe von 451,71 €, die von dem Sachverständigen mit Erklärung vom 24.05.2011 an den Kläger rückabgetreten wurden, und einer Aufwandspauschale in Höhe von 25,00 € zusammensetzt sowie die Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 €, die mit Erklärung vom 17.05.2011 von der Rechtsschutzversicherung an den Kläger abgetreten wurden..

2 Der Kläger führt den ihm entstandenen Schaden auf ein Verkehrsunfallereignis zurück, das sich am 12.08.2010 … in … ereignete. Der Kläger war zu dieser Zeit Eigentümer und Fahrzeugführer eines Pkw Citroen Xsara Coupe mit dem amtlichen Kennzeichen …. Die Beklagte zu 1.) war zu dieser Zeit Fahrzeughalterin eines Feuerwehrfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches von dem Beklagten zu 2.) geführt wurde.

3 Am 12.08.2010 fand in der Kita in der … in … ein Fest statt, zu dem auch die Feuerwehr eingeladen war und sich mit dem hier in Rede stehenden Feuerwehrfahrzeug dort einfand. Der Beklagte zu 2.) stellt das Feuerwehrfahrzeug in der Nähe der Einfahrt zur Kindertagesstätte am Straßenrand ab.

4 Der Kläger trägt vor:

5 Er sei von der gegenüberliegenden Straßenseite unmittelbar nach dem Stillstand des Feuerwehrfahrzeuges hinter dieses gefahren und habe auch sein Fahrzeug dort geparkt. Während er sich noch in seinem stehenden Fahrzeug befunden habe, habe der Beklagte zu 2) plötzlich das Feuerwehrfahrzeug rückwärts in Bewegung gesetzt, um offensichtlich wieder auszuparken und sei dabei rückwärts gegen sein Fahrzeug gestoßen. Ohne auf die Kollision zu reagieren, habe der Beklagte zu 2) sodann ausgeparkt und seine Fahrt vorwärts fortgesetzt. Aufgrund dessen habe er, der Kläger, sein Fahrzeug wieder gestartet und sei dem Feuerwehrauto hinterher gefahren, um den Beklagten zu 2.) auf den Verkehrsunfall aufmerksam zu machen. An der Einmündung zur … Straße sei es ihm - insoweit unstreitig – gelungen den Beklagten zu 2.) zu stoppen und auf die Kollision aufmerksam zu machen. Für ihn, den Kläger, sei der Unfall unvermeidbar gewesen, er habe hierauf nicht reagieren können, weil sich sein Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt im Stillstand befunden habe.

6 Nachdem der … mit Schreiben vom 29.11.2010 mitgeteilt habe, dass nach wiederholter Rücksprache mit dem versicherten Fahrer derzeit nicht von einer Haftung ihres Mitgliedes ausgegangen würde, forderte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 02.12.2010 den … unter Fristsetzung zum 12.12.2010 auf, den Schadensbetrag in Höhe von 1.544,41 € zum Ausgleich zu bringen und wies darauf hin, dass nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist ohne erneute Aufforderung Klage eingereicht werde.

7 Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm insoweit außergerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € seitens der Beklagten zu erstatten seien. Da der … lediglich mitgeteilt habe, dass er derzeit nicht von einer Haftung seines Mitgliedes ausgehen würde, habe hinreichende Erfolgsaussicht dahin bestanden, dass, wenn ein Rechtsanwalt nochmals entsprechende Ausführungen mache, auch eine außergerichtliche Regulierung erfolgversprechend sei. Nach dem anwaltlichen Schreiben vom 02.12.2010 habe der … unter dem 13.12.2010 erstmals das Angebot unterbreitet, dass der Sachverhalt durch einen Unfallanalytiker aufgeklärt werden könne, wobei dieser vom … beauftragt werden würde. Hinsichtlich der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe er, da er mit 150,00 € Selbstbeteiligung rechtsschutzversichert sei, einen Betrag in Höhe von 150,00 € an seine Prozessbevollmächtigten am 20.12.2010 gezahlt.

8 Der Kläger beantragt,

9 die Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.544,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2010 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 229,55 € zu zahlen.

10 Die Beklagten beantragen,

11 die Klage abzuweisen.

12 Die Beklagten tragen vor:

13 Der Beklagte zu 2.) habe nach Ende der Veranstaltung in der Kindertagesstätte wieder die Einsatzbereitschaft des Feuerwehrfahrzeuges herstellen wollen und zu diesem Zweck das Feuerwehrfahrzeug wieder mit Löschwasser betanken wollen. Hierzu sei er vom Kindergarten weggefahren. Da sich diese Fahrt somit als hoheitliches Handeln darstelle, sei der Beklagte zu 2.) nicht passivlegitimiert, da ihm die Haftungsprivilegierung des Art. 34 GG zugute komme.

14 Es werde bestritten, dass der Beklagte zu 2.) beim Rückwärtsfahren mit dem Feuerwehrfahrzeug gegen das dahinter stehende Fahrzeug des Klägers gestoßen sei. Der Beklagte zu 2.) sei unmittelbar vor dem Losfahren hinten um das Feuerwehrfahrzeug herumgegangen und dann eingestiegen. Zu diesem Zeitpunkt habe sich das Fahrzeug des Klägers nicht hinter dem Feuerwehrfahrzeug befunden. Nachdem der Beklagte zu 2.) in das Fahrzeug eingestiegen sei und den Motor gestartet habe, habe er sich nochmals durch Blick in den Rückspiegel überzeugt, dass nichts hinter dem Fahrzeug gewesen sei. Daraufhin habe er den Rückwärtsgang eingelegt und sei langsam ca. 2 m rückwärts gefahren. Anschließend sei er dann vorwärts mit dem Feuerwehrfahrzeug weggefahren, bis er später vom Kläger angehalten worden sei und dieser behauptet habe, dass er, der Beklagte zu 2.), soeben sein Auto beschädigt habe. Der Beklagte zu 2.) habe trotz Blick in den Rückspiegel kein Fahrzeug hinter sich gesehen, er habe auch während der Rückwärtsfahrt keinerlei Anstoßgeräusch gehört oder sonstige Umstände wahrgenommen, die auf den vom Kläger behaupteten Unfall hingewiesen hätten. Am Feuerwehrfahrzeug sei auch keinerlei Schaden oder auch nur eine Kontaktspur vorhanden. Wenn der Schaden am Fahrzeug des Klägers durch einen Kontakt mit dem Feuerwehrfahrzeug entstanden sein sollte, könne dies auch in der Weise geschehen sein, dass der Kläger seinerseits unter das Feuerwehrfahrzeug gefahren sei, möglicherweise auch zu einem Zeitpunkt, als der Beklagte zu 2.) sich noch gar nicht im Fahrzeug befunden habe. Schließlich sei auch nicht ausgeschlossen, dass der Schaden bei ganz anderer Gelegenheit entstanden sei. Ein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten bestehe nicht. Wie aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 02.12.2010 ersichtlich sei, habe schon zu diesem Zeitpunktpunkt Klageauftrag bestanden, so dass eine Tätigkeit, die auf die zunächst ausschließlich außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche gerichtet gewesen sei, nicht vorgelegen habe. Es habe auch keine Erfolgsaussicht für eine außergerichtliche Beilegung des Streits bestanden, nachdem der … die Ansprüche bereits definitiv mit der Begründung, dass die behauptete Schadensverursachung nicht nachgewiesen sei, zurückgewiesen habe. Mit Nichtwissen werde bestritten, dass der Kläger in seiner Rechtsschutzversicherung einen Selbstbehalt von 150,00 € habe und dass er diesen Betrag am 20.12.2010 an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt habe.

15 Der Rechtstreit war ursprünglich vor dem Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen anhängig. Dieses verwies mit Beschluss vom 11.07.2011, 7 C 68/11, auf den wegen weiterer Einzelheiten verwiesen wird (Blatt 68 – 70 d. A.) den Rechtstreit an das Landgericht Dessau-Roßlau.

16 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, mithin den Schriftsatz vom 21.01.2011 (Blatt 1 – 19 d. a.), den Schriftsatz vom 14.03.2011 (Blatt 34 – 42 d. A.), den Schriftsatz vom 21.04.2011 (Blatt 43 – 50 d. A.), den Schriftsatz vom 26.05.2011 (Blatt 55 – 57 d. A.), den Schriftsatz vom 08.06.2011 (Blatt 60 – 61 d. A.) sowie den Schriftsatz vom 09.09.2011 (Blatt 85 – 86 d. A.) Bezug genommen.

17 Das Amtsgericht Bitterfeld-Wolfen hat den Kläger und den Beklagten zu 2.) als Partei vernommen. Wegen des Ergebnisses der Parteivernehmung wird auf die Sitzungsniederschrift des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen vom 20.06.2011 (Blatt 62 – 65 d. A.) verwiesen.

18 Die Akte der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, Az 295 Js 914/11, war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

19 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen …. Wegen des Beweisthemas wird auf den Beweisbeschluss vom 29.11.2011 (Blatt 93 d. A.) und wegen des Beweisergebnisses auf die Sitzungsniederschrift vom 20.04.2012 (Blatt 108 – 110 d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20 Die Klage ist gegen die Beklagte zu 1.) begründet, gegen den Beklagten zu 2) unbegründet.

21 Es handelte sich im vorliegenden Fall bei dem Betrieb des Feuerwehrfahrzeuges durch den Beklagten zu 2.) um hoheitliches Handeln im Sinne des § 839 BGB. Das Gericht schließt sich insofern der Auffassung des Amtsgerichts Bitterfeld-Wolfen in seinem Verweisungsbeschluss vom 11.07.2011 an. Danach war der Beklagte zu 2.) zum Zeitpunkt der Wegfahrt vom Kindergarten unterwegs gewesen, um das Feuerwehrfahrzeug mit Wasser aufzutanken und dadurch dessen Einsatzbereitschaft wieder herzustellen. Bei dieser der Herstellung bzw. Aufrechterhaltung der Einsatzfähigkeit des Fahrzeugs dienenden Tätigkeit handelte der Beklagte zu 2.) somit hoheitlich, d. h. in Ausübung der hoheitlich organisierten Gefahrenabwehr. Auch wenn die hier in Rede stehende Fahrt mit dem Feuerwehrfahrzeug nicht dem Einsatz selbst galt, sind vorbereitende Handlungen hierzu so eng und untrennbar mit dem eigentlichen Einsatz verbunden, dass auch diese zur hoheitlichen Tätigkeit zu zählen sind. Wenn wie hier bei einer solchen Fahrt ein Unfall geschieht, steht diese schädigende Handlung somit ohne Weiteres in hinreichend engem Zusammenhang zum Zweck der Fahrt, da sie in Ausführung dieser erfolgte.

22 Vor diesen Hintergrund kommt dem Beklagten zu 2.) die Haftungsprivilegierung des Art. 34 GG zugute, so dass der Beklagte zu 2.) nicht passivlegitimiert ist. In Anwendung des Art. 34 GG ist die persönliche Haftung des Beamten (im haftungsrechtlichen Sinne) ausgeschlossen. Die Haftung wird übergeleitet auf die Körperschaft, die ihm die hoheitliche Aufgabe anvertraut hat, hier also die Beklagte zu 1.) als Trägerin der Freiwilligen Feuerwehr.

23 Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1.) einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 1.544,41 € unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß Art. 34 GG i. V. m. den §§ 839 Abs. 1, 249 BGB, 7 Abs. 1, 18 StVG, 1 Abs. 2, 9 Abs. 5 StVO.

24 Der Beklagte zu 2.) hat beim Ausparken mit dem Feuerwehrfahrzeug fahrlässig das Fahrzeug des Klägers beschädigt, indem er beim Rückwärtsfahren auf das hinter ihm stehende Fahrzeug des Klägers auffuhr.

25 Das Gericht ist dabei vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen … an dessen Glaubwürdigkeit sich angesichts dessen, dass er sich sehr bemüht zeigte, dass ihm Erinnerliche differenziert und detailliert darzustellen, keinerlei Zweifel ergeben haben, zu der Überzeugung gelangt, dass sich der Unfall so zugetragen hat, wie vom Kläger geschildert, nämlich dass das klägerische Fahrzeug durch das von dem Beklagten zu 2.) geführte Feuerwehrfahrzeug als dieses ca. 2 m zurücksetzte, beschädigt wurde und das klägerische Fahrzeug bei diesem Vorgang stand. Zwar hat der Zeuge … das Unfallgeschehen selbst nicht beobachtet. Dies vermag jedoch der Überzeugung des Gerichts nicht entgegenzustehen. Die von dem Zeugen … geschilderten Umstände, auf die er durch das Geschehen aufmerksam wurde, lassen bei lebensnaher Betrachtung nur den Schluss zu, dass sich das Unfallereignis so wie vorstehend geschildert zugetragen hat. So bekundete der Zeuge … in diesem Zusammenhang, dass damals in der Kita ein Generationenfest stattgefunden habe, bei dem sowohl Akteure des Fördervereins als auch Vertreter der Feuerwehr zugegen gewesen seien. Gegen 17:30 Uhr oder 17:45 Uhr sollte die Veranstaltung zu Ende gehen und es sei mit den Aufräumarbeiten begonnen worden. Der Kläger habe ursprünglich sein Fahrzeug, an dem sich der Anhänger des Vaters des Zeugen … befand, auf der zur Einfahrt des Kindergartens gegenüberliegenden Fahrbahnseite geparkt. Er, der Zeuge ..., könne aus seiner Erinnerung nun nicht mehr angeben, ob bereits der Anhänger, als der Kläger noch auf der gegenüberliegenden Fahrbahnseite geparkt habe, abgehängt worden sei, oder, ob der Kläger mit seinem Fahrzeug Richtung Einfahrt Kindergarten gefahren sei und der Anhänger dort abgehängt worden sei. Jedenfalls könne er sagen, dass der Kläger dann im normalen Abstand mit seinem Fahrzeug hinter dem Feuerwehrfahrzeug gestanden habe. Er, der Zeuge, sei zusammen mit anderen Personen damit beschäftigt gewesen, Tische und andere Dinge auf den Hänger zu laden. Plötzlich habe er einen Aufschrei des Klägers vernommen, der halb aus dem Auto gesprungen sei und versucht habe, auf sich aufmerksam zu machen. Der Kläger habe sinngemäß in etwa ausgerufen „Jetzt ist der mir ans Auto gefahren und fährt auch noch weg“. Der Kläger habe ihm zu einem späteren Zeitpunkt, soweit er sich erinnere, erzählt, dass er die Rückfahrleuchten des Feuerwehrautos noch habe auf sich zu kommen sehen und, dass das Feuerwehrauto dann vorwärts weitergefahren sei. Er sei erst durch den Ausruf des Klägers auf das Geschehen aufmerksam geworden. Vorher habe sich nichts Besonderes ereignet. Er könne sich daran erinnern, dass der Kläger noch gewendet habe und deshalb könne er auch sagen, dass das Fahrzeug des Klägers auf der Seite, auf der sich die Einfahrt zum Kindergarten befindet, gestanden habe und in einem Abstand davor das Feuerwehrauto. Er habe das Auto des Klägers in stehendem Zustand gesehen und das Feuerwehrfahrzeug im stehenden Zustand. Fahrbewegungen habe er erst nach dem Ausruf des Klägers hinsichtlich des Feuerwehrfahrzeuges bemerkt, als dieses vorwärts weggefahren sei. Das Feuerwehrfahrzeug sei nach vorne weggefahren unmittelbar nach dem Aufschrei des Klägers.

26 Insbesondere die von dem Zeugen … geschilderte Reaktion des Klägers, wonach dieser halb aus seinem Auto herausgesprungen sei und sinngemäß in etwa ausgerufen habe „jetzt ist der mir ans Auto gefahren und fährt auch noch weg“, belegt bei lebensnaher Betrachtung die Schilderung des Klägers. Soweit die Beklagten vortragen, dass der Schaden am Fahrzeug des Klägers auch in der Weise geschehen sein kann, dass der Kläger seinerseits unter das Feuerwehrfahrzeug gefahren sei oder, dass der Schaden bei ganz anderer Gelegenheit entstanden sei, so sind diesbezüglich keinerlei Anknüpfungspunkte ersichtlich. Auch das dem klägerischen Schriftsatz vom 21.04.2011 beigeschlossene Foto, Blatt 48 d. A., in Verbindung mit dem Foto Blatt 49 d. A. stellt ein gewichtiges, für die Schilderung des Klägers sprechendes, Indiz dar. Das Foto Blatt 48 d. A. zeigt Eindellungen in der Mitte der Motorhaube des klägerischen Fahrzeuges. Mit diesem korrespondiert die Stelle an dem Feuerwehrfahrzeug, an dem sich der Entriegelungshebel des Hängerkupplungsbolzens befindet.

27 Zwar wurde das Bußgeldverfahren gegen den Beklagten zu 2.), Akte der Staatsanwaltschaft Dessau-Roßlau, 295 Js 914/11, gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, dies vermag aber einer Haftung wegen Fahrlässigkeit nicht entgegen zu stehen.

28 Nach den Bekundungen des Zeugen … standen das Feuerwehrfahrzeug und das Fahrzeug des Klägers in normalem Abstand hintereinander. Auch wenn der Zeuge … dazu, ob der Beklagte zu 2.) in das Fahrzeug eingestiegen ist oder nicht, aus eigener Wahrnehmung nichts zu sagen vermochte und auch wenn das Fahrzeug des Klägers zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beklagte zu 2.) in das Feuerwehrfahrzeug eingestiegen ist, noch nicht hinter dem Feuerwehrfahrzeug gestanden haben sollte, vermag dies keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Gemäß § 9 Abs. 5 StVO muss sich ein Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Der Beklagte zu 2.) bekundete bei seiner Parteivernehmung, dass hinter dem Feuerwehrfahrzeug, frei gewesen sei und er sich auch in den Spiegeln davon noch mal vergewissert habe, wobei ein gewisser toter Winkel dort immer gegeben sei. Dass ein komplettes Fahrzeug, noch dazu ein nicht gerade als klein zu bezeichnendes Fahrzeug wie der Citroen Xsara Coupe des Klägers, das in einigem Abstand zu dem Feuerwehrfahrzeug stand - der Beklagte gab bei seiner Parteivernehmung selbst an, ca. 1,50m -2 m zurückgefahren zu sein - komplett in einem toten Winkel verschwindet, wurde von den Beklagten nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Zudem würde eine solche optische Gegebenheit bei einem Feuerwehrfahrzeug generell die Notwendigkeit begründen, sich beim Ein- oder Ausparken einweisen zu lassen.

29 Aber auch bei den hier bekanntlich eingeschränkten Sichtverhältnissen des Feuerwehrfahrzeuges nach hinten („Ein gewisser toter Winkel ist dort immer gegeben“) hätte der Beklagte zu 2) sich beim Rückwärtsfahren einweisen lassen müssen. Dies hat er verabsäumt.

30 Der Kläger kann mithin die von ihm geltend gemachten Reparaturkosten in Höhe von netto 1.067,70 € beanspruchen sowie die von der Beklagtenseite nicht bestrittene Aufwandspauschale von 25,00 € aber auch die Sachverständigenkosten. Der Kläger hat eine Rückabtretung des Sachverständigen hinsichtlich dieser Kosten an ihn vorgelegt.

31 Beanspruchen kann der Kläger auch außergerichtliche Rechtsanwaltskosten. Diese wurden an ihn durch die Rechtsschutzversicherung abgetreten. Bei einem Verkehrsunfall verstößt es auch grundsätzlich nicht gegen die Schadensminderungspflicht, sogleich angesichts der damit einhergehenden vielschichtigen Fragen einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Auch hatte der …, was sich in seinem Angebot der Einholung eines unfallanalytischen Gutachtens zeigte, selbst noch Spielraum für eine außergerichtliche Klärung gesehen.

32 Der Kläger hat auch Anspruch auf die Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 13.12.2010 gemäß den §§ 286, 288 BGB. In dem anwaltlichen Schreiben vom 02.12.2010 war der Beklagtenseite eine Zahlungsfrist bis zum 12.12.2010 eingeräumt worden.

33 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 709 Satz 1 und 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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