Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2011-08-25, 8 WF 177/11 (PF), 8 WF 177/11

8 WF 177/11 (PF), 8 WF 177/11Obergericht25.08.2011

Regest

Soll durch gerichtlichen Beschluss ein neuer Ergänzungspfleger zur Regelung und Durchführung des Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind bestellt werden, und stehen diesem auch Teile der Gesundheitsfürsorge (Stichwort: ambulante oder stationäre Therapie) zu, so betrifft dies die Person des Kindes. Ihm ist daher zur Wahrnehmung seiner Interessen ein Verfahrensbeistand zu bestellen.(Rn.5) Verfahrensgang vorgehend AG Naumburg, 9. Juni 2011, 3 F 444/10, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen — 8 WF 177/11 (PF), 8 WF 177/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-25

Aktenzeichen: 8 WF 177/11 (PF), 8 WF 177/11

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Soll durch gerichtlichen Beschluss ein neuer Ergänzungspfleger zur Regelung und Durchführung des Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind bestellt werden, und stehen diesem auch Teile der Gesundheitsfürsorge (Stichwort: ambulante oder stationäre Therapie) zu, so betrifft dies die Person des Kindes. Ihm ist daher zur Wahrnehmung seiner Interessen ein Verfahrensbeistand zu bestellen.(Rn.5)

Verfahrensgang

vorgehend AG Naumburg, 9. Juni 2011, 3 F 444/10, Beschluss

Tenor

Auf die Beschwerde der Kindesmutter vom 28.07.2011 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Naumburg vom 09.06.2011 (Az.: 3 F 444/10) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht – Familiengericht – Naumburg zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Durch Senatsbeschluss vom 30.06.2008 (Az. 8 UF 12/08) wurde das Recht zur Regelung und Durchführung des Umgangs des Kindesvaters mit dem Kind auf einen Ergänzungspfleger (seinerzeit das Jugendamt des Landkreises B.) übertragen.

2 Mit Beschluss vom 09.06.2011 hat das Amtsgericht den bisherigen Ergänzungspfleger, Herrn J. Sch. , entlassen und stattdessen Herrn P. T. zum neuen Ergänzungspfleger bestellt.

3 Gegen diesen Beschluss, der ihr am 16.06.2011 zugestellt wurde, wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde vom 18.07.2011, die am selben Tage (Montag) mit Begründung beim Amtsgericht eingegangen ist.

II.

4 Die zulässige Beschwerde (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1 und 2, 151 Nr. 5 FamFG) der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 09.06.2011 ist begründet und führt wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels (§ 69 Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG) auf ihren Antrag zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht.

5 Entgegen § 158 Abs. 1 FamFG hat das Amtsgericht nämlich dem betroffenen Kind, das keinen Wechsel in der Person des Ergänzungspflegers wünscht, keinen Verfahrensbeistand bestellt, obwohl die Frage, wem auf der Grundlage des Senatsbeschlusses vom 30.06.2008 das Recht zur Regelung und Durchführung des Umgangs des Kindesvaters mit Pauline und in diesem Zusammenhang auch Teile der Gesundheitsfürsorge (Stichwort: ambulante oder stationäre Therapie) zustehen, die Person des Kindes betrifft und außerdem die Bestellung eines Verfahrensbeistands zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist.

6 Die vorgenannten Umstände lassen es sachgerecht erscheinen, das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, denn es sind noch umfangreiche Tatsachenfeststellungen unter Einbeziehung eines Verfahrensbeistands zu treffen.

7 Den nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG erforderlichen Antrag eines Beteiligten auf Zurückverweisung der Sache hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 18.08.2011 gestellt.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

9 Die Entscheidung über die Festsetzung des Wertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.

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