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7 A 265/11•VG Magdeburg 7. Kammer, 2012-04-13, 7 A 265/11
7 A 265/11Verwaltungsgericht / Chamber 713.04.2012
Entscheidungsdatum: 2012-04-13
Aktenzeichen: 7 A 265/11
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0413.7A265.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
1 Die am 26. Juli 1981 geborene Klägerin ist allein sorgeberechtigt und hat drei Kinder im Alter von rund 10, 8 und 4 Jahren. Ihre älteste Tochter … (geboren 08.11.2001) erhält seit Beginn des Schuljahres 2010/2011 auf der Grundlage des Bescheides des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 29. April 2010 sonderpädagogische Förderung an der Förderschule für Sprachentwicklung …-… in …-Stadt.
2 Mit Schreiben vom 29.06.2010 beantragte die Klägerin für ihre Tochter … individuelle Schülerbeförderung. Zur Begründung machte sie geltend, dass der Schulweg ca. 10 km lang sei und von der damals 9 Jahre alten Tochter nicht allein bewältigt werden könne, weil sie ein erhebliches Sprachdefizit habe und in ihrer Entwicklung zurück sei. Sie selbst, die Klägerin, könne die älteste Tochter nicht zur Schule begleiten, weil sie alleinerziehend sei und drei Kinder habe.
3 Mit Bescheid der Beklagten vom 04. August 2010 wurde dem Antrag aufgrund von „Bauarbeiten an der Straßenbahntrasse“ für das Schuljahr 2010/2011 stattgegeben.
4 Mit Schreiben vom 14.06.2011 stellte die Klägerin für ihre älteste Tochter einen Folgeantrag. Sie wies darauf hin, dass sie eine Straße weiter gezogen sei, nämlich vom …weg in die …-…-Straße.
5 Unter dem 04.07.2011 bat der Fachbereich Schule und Sport der Beklagten das Gesundheits- und Veterinäramt der Beklagten um ein amtsärztliches Gutachten zu folgender Frage:
6 „Ich bitte um eine amtsärztliche Untersuchung, ob die o. g. Schülerin gesundheitlich in der Lage ist, ihren Schulweg bis zur …-…-Schule, …str. 13, …-Stadt, in Begleitung eines Erwachsenen mit dem öffentlichen Personennahverkehr zu bewältigen. Die Schülerin müsste mit dem Bus der Linie 57 bis zur Haltestelle … fahren und dort umsteigen (an gesicherter Ampel) in die Straßenbahnlinie …. Dann könnte sie bis zur Haltestelle Bahnhof … durchfahren und bis zur Schule laufen.“
7 In dem amtsärztlichen Gutachten vom 22. Juli 2011 führten die Mediziner Dr. med. Hennig und Dr. med. Rost Folgendes aus:
8 „Es gilt, die Fragestellung zu prüfen, ob die zu Begutachtende gesundheitlich in der Lage ist, ihren Schulweg bis zur Förderschule „…-…“ in der …str. 13 in …-Stadt in Begleitung eines Erwachsenen mit dem öffentlichen Personennahverkehr zurücklegen kann.
9 Der genaue Untersuchungsbefund, der zu nachstehendem Ergebnis führt, ist schriftlich niedergelegt und wird bei unseren Akten aufbewahrt.
10 Unter Einbezug der vorliegenden Befunde wird im Ergebnis der Untersuchung des Kindes am 12.07.2011 im Gesundheits- und Veterinäramt und der aktuellen Schuleinschätzung festgestellt, dass zwar gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, diese jedoch nicht so schwerwiegend sind, dass ein Fahrdienst erforderlich ist. Der Schulweg kann in Begleitung der Mutter oder anderer Familienangehöriger mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden. Die Mutter ist angehalten, den Schulweg mit dem o. g. Kind zu trainieren. Aus sozialen Gründen erfolgte im vergangenen Schuljahr der Transport zur Schule mit dem Fahrdienst (mehrfaches Umsteigen von Bus und Bahn, Schwangerschaft und Schutzfristen der Mutter, junger Säugling). Baubeginn für die verlängerte Straßenbahntrasse in Wohngebiet des Kindes soll das dritte Quartal 2011 sein. Es wird daher befürwortet, das o. g. Kind mit einer Schülerjahreskarte für den öffentlichen Personennahverkehr innerhalb der Stadt …-Stadt zu versorgen.“
11 Mit Bescheid der Beklagten vom 02. August 2011 wurde der Antrag auf Beförderung der vorstehend benannten Tochter der Klägerin zur …-…-Schule durch den Fahrdienst abgelehnt. Die Abgabe einer für die Klägerin kostenlosen Schülerjahreskarte wurde in Aussicht gestellt.
12 Am 01. September 2011 hat die Klägerin Klage (Aktenzeichen: 7 A 265/11 MD) erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz (7 B 264/11 MD) nachgesucht. Sie macht geltend, dass sie als Mutter von drei Kindern nicht in der Lage sei, ihre älteste Tochter … zur …-…-Schule in der …straße 13 in …-Stadt zu begleiten. Sie weist ferner darauf hin, dass ihre Tochter … körperlich und gesundheitlich beeinträchtigt sei. Ihre Tochter leide unter einem eingeschränkten Sehvermögen, Minderwuchs und einem Rückstand in der geistigen Entwicklung. Dieser Rückstand sei in der Uni-Klinik …-Stadt im Zusammenhang mit der Behandlung wegen des Minderwuchses und des Verdachts auf Epilepsie festgestellt worden.
13 Die Klägerin beantragt,
14 1. den Bescheid der Beklagten vom 02. August 2011 aufzuheben und
15 2. die Beklagte zu verpflichten, die am 08. November 2001 geborene Tochter der Klägerin im Schuljahr 2011/2012 im Wege des Schülerspezialverkehrs zur …-…-Schule zu befördern.
16 Die Beklagte beantragt,
17 die Klage abzuweisen.
18 Sie erwidert: Die älteste Tochter der Klägerin habe keinen Anspruch auf Beförderung im Schülerspezialverkehr (Fahrdienst), weil die Voraussetzungen des § 71 Abs. 6 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und die des § 6 Abs. 2 und 3 der Satzung über die Schülerbeförderung der Landeshauptstadt …-Stadt (im Folgenden: SBS) vom 23. Juni 2011 nicht erfüllt seien. Nach dem eingeholten amtsärztlichen Gutachten vom 22. Juli 2011 könne die Tochter der Klägerin in Begleitung eines Erwachsenen den Weg zur …-…-Schule mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen.
19 Mit dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erlassenen Beschluss der Kammer vom 28. September 2011 (7 B 264/11 MD), auf den Bezug genommen wird, ist die Beklagte im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet worden, die am 08. November 2001 geborene Tochter der Klägerin „vorbehaltlich einer abweichenden rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren im Schuljahr 2011/2012 im Wege des so genannten Schülerspezialverkehrs (Fahrdienst) zur …-…-Schule zu befördern bzw. befördern zu lassen“.
20 Aufgrund dieses Beschlusses, den die Beklagte rechtskräftig werden ließ, hat der Fachbereich Schule und Sport der Beklagte das Gesundheits- und Veterinäramt der Beklagten um eine ergänzende amtsärztliche Begutachtung gebeten.
21 In ihrem amtsärztlichen Gutachten vom 19. Oktober 2011 führen die Mediziner Dr. med. Hennig und Dr. med. Wagner Folgendes aus:
22 „Es gilt, die Fragestellung zu prüfen, ob die zu Begutachtende gesundheitlich in der Lage ist, ihren Schulweg bis zur Förderschule „…-…“ in der …str. 13 in …-Stadt, in Begleitung eines Erwachsenen, mit dem öffentlichen Personennahverkehr zurücklegen kann.
23 Unter Einbezug der nunmehr von der Kindesmutter am 19.10.2011 persönlich noch abgegebenen Befunde und der bereits vorliegenden Unterlagen einschl. des Untersuchungsergebnisses des Kindes vom 12.07.2011 im Gesundheits- und Veterinäramt sowie der aktuellen Schuleinschätzung kann, wie bereits im Gutachten vom 22.07.2011, festgestellt werden, dass zwar gesundheitliche Einschränkungen vorliegen, diese jedoch nicht so schwerwiegend sind, dass ein Fahrdienst erforderlich ist. Es liegt keine körperliche oder geistige Behinderung vor.
24 Aus medizinischer Sicht kann der Schulweg also unter Berücksichtigung aller aktuell vorgelegten Befunde in Begleitung der Mutter oder anderer Familienangehöriger mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigt werden.“
25 Im Beschluss vom 28.09.2011, in der gerichtlichen Verfügung vom 11.11.2011 und in der mündlichen Verhandlung vom 13.04.2012 hat das Gericht die Auffassung geäußert, dass die den Amtsärzten gestellte Frage in die falsche Richtung führe. Entscheidungserheblich sei die Antwort auf die Frage, ob die älteste Tochter der Klägerin in der Lage sei, den Weg zur Förderschule für Sprachentwicklung „…-…“ mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein und selbstständig und ohne Begleitung eines Erwachsenen zu bewältigen. Außerdem hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die von den Amtsärzten vorgenommene Differenzierung zwischen bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen einerseits und fehlender Behinderung andererseits der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliege.
26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Satzung über die Schülerbeförderung der Landeshauptstadt …-Stadt vom 23. Juni 2011, die in dem Verfahren 7 B 291/11 MD vorgelegt worden ist.
27 Die Klage ist zulässig und auch begründet.
28 Die Klägerin hat für ihre älteste Tochter … im Schuljahr 2011/2012 einen Anspruch auf Beförderung im Schülerspezialverkehr (Fahrdienst), weil … aufgrund bestehender gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist, den Weg zur Förderschule für Sprachentwicklung „…-…“, die … aufgrund behördlicher Anordnung (Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 29. April 2010) besuchen muss, mit öffentlichen Verkehrsmitteln allein und selbstständig und ohne Begleitung einer erwachsenen Person zu bewältigen.
29 Der Anspruch ergibt sich aus § 71 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 und Abs. 6 Satz 3 SchulG LSA in Verbindung §§ 1 Abs. 6 und 6 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Schülerbeförderung der Beklagten – im Folgenden: SBS – vom 23. Juni 2011.
30 Der Anspruch scheitert nicht, wie die Beklagte meint, an § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SBS, weil diese Bestimmungen, die den Erziehungsberechtigten die Pflicht zur Begleitung behinderter Schüler, die keinen Schwerbehindertenausweis besitzen, auferlegen, mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 71 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 Satz 3 SchulG LSA nicht zu vereinbaren sind.
31 Gemäß § 71 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 SchulG LSA haben die Träger der Schülerbeförderung, die Landkreise und kreisfreien Städte, die in ihrem Gebiet wohnenden Schüler der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich des 10. Schuljahrganges – die Schüler der Förderschulen darüber hinaus – unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Die Beförderungs- und Erstattungspflicht besteht nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schüler und der nächstgelegenen Schule der gewählten Schulform. Als nächstgelegene Schule gilt auch die Schule, die auf Anordnung der Schulbehörde besucht wird.
32 § 71 Abs. 6 Satz 1 und 2 SchulG LSA ermächtigt die Träger der Schülerbeförderung, die Mindestentfernung zwischen Wohnung und Schule zu bestimmen, deren Überschreitung die Beförderungs- oder Erstattungspflicht auslöst. Dabei müssen die Träger der Schülerbeförderung die Belastbarkeit der Schüler und die Sicherheit des Schulweges berücksichtigen. Gemäß § 71 Abs. 6 Satz 3 SchulG LSA besteht die Beförderungs- und Erstattungspflicht „in jedem Fall“, wenn Schüler wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung befördert werden müssen.
33 § 1 Abs. 6 Satz 1 SBS nimmt auf § 71 Abs. 6 Satz 3 SchulG LSA Bezug und bestimmt, dass Schüler mit einer körperlichen oder geistigen Behinderung im freigestellten Schülerverkehr (Schülerspezialverkehr) befördert werden oder eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen erhalten. § 1 Abs. 6 Satz 2 SBS verweist auf die in § 6 SBS geregelten Beförderungsbedingungen.
34 § 6 Abs. 1 SBS gewährt Beförderungsleistungen für Schüler, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind. § 6 Abs. 2 SBS gewährt behinderten Schülern, die keinen Schwerbehindertenausweis besitzen, Beförderungsleistungen nur, wenn ein eingeholtes amtsärztliches Gutachten bestätigt, „dass eine Beförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln für den Schüler allein (Schüler der Sekundarstufe) oder mit einer Begleitperson (Schüler der Primarstufe) aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar ist“.
35 Aus dem Vorstehenden folgt, dass das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – von der Mindestentfernungsschwelle einmal abgesehen – die Voraussetzungen für das Entstehen des Beförderungs- oder Erstattungsanspruchs normiert, dass es aber dem Träger der Schülerbeförderung die Entscheidung überlässt, wie er die Wahlschuld (Beförderungs- oder Erstattungspflicht) erfüllt.
36 Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – und ihm folgend die Schülerbeförderungssatzung der Beklagten – behinderten Schülern besondere Aufmerksamkeit zollt, ohne aber zu definieren, was ein körperlich oder geistig behinderter Schüler im Sinne des Schülerbeförderungsrechts ist.
37 Da die Schülerbeförderungssatzung der Beklagten zwischen behinderten Schülern mit und ohne Schwerbehindertenausweis differenziert, ist es gerechtfertigt, auf die Definitionen zurückzugreifen, die die Sozialgesetzgebung anbietet.
38 Gemäß § 2 Abs. 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
39 Wenn man sich diese Definition vergegenwärtigt, ist – trotz der partiell anderslautenden Bekundungen der Mediziner Dr. med. Hennig und Dr. med. Wagner vom 19.10.2011, die zwar gesundheitliche Einschränkungen bejahen, aber eine geistige oder körperliche Behinderung verneinen – ohne weitere Ermittlungen festzustellen, dass die älteste Tochter der Klägerin (…, geb. 08.11.2001) zu den behinderten Menschen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX gehört, weil ihre körperlichen Funktionen, ihre geistigen Fähigkeiten oder ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
40 Die älteste Tochter der Klägerin gehört aufgrund ihres Minderwuchses, ihres eingeschränkten Sehvermögens und ihres Rückstands in der geistigen Entwicklung (sie befindet sich noch in dem zweiten Schuljahrgang der …-…-Schule, obwohl sie vom Alter her schon in die 4. Klasse gehört oder gehören könnte) zu den in § 71 Abs. 6 Satz 3 SchulG LSA genannten Schülern, die „wegen einer körperlichen oder geistigen Behinderung befördert werden müssen“.
41 Die älteste Tochter der Klägerin (…, geb. 08.11.2001) gehört zu den behinderten Schülern im Sinne des § 71 Abs. 6 Satz 3 SchulG LSA, weil sie aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in der Lage ist, den Schulweg allein und selbstständig und ohne Begleitung einer erwachsenen Person zu bewältigen.
42 Die vorstehende Feststellung (die körperlich oder geistig bedingte Unfähigkeit, den Schulweg allein und selbstständig – aus eigener Kraft – zu meistern) ist unstreitig. Keiner der Beteiligten hat etwas Gegenteiliges behauptet. Auch die Mediziner nicht.
43 Ihre Wertung, die bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen stellten noch keine Behinderung dar, bindet das Gericht nicht, weil es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegen und – was selbstständig tragend hinzu kommt – weil sich die Mediziner nicht mit dem gesetzlich normierten Begriff „Behinderung“ auseinander gesetzt haben, was sie auch nicht mussten, weil sie – im Gegensatz zur Beklagten – nicht verpflichtet sind, juristische Subsumtionen vorzunehmen.
44 Steht somit fest, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 6 Satz 3 SchulG LSA mit der Rechtsfolge erfüllt sind, dass „in jedem Fall“ eine Beförderungs- oder Erstattungsanspruch besteht, so stellt sich „nur“ noch die weitere Frage, ob der geltend gemachte Schülerbeförderungsanspruch im engeren Sinne, der Anspruch auf Beförderung im Schülerspezialverkehr (Fahrdienst) besteht oder aufgrund des § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SBS ausgeschlossen ist, weil kein positives amtsärztliches Votum vorliegt und die Klägerin als allein sorgeberechtigte Person verpflichtet oder zu verpflichten ist, ihr behindertes schulpflichtiges Kind in öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule zu begleiten.
45 Wer diese Frage stellt, muss sie verneinen. „In jedem Fall“ sagt § 71 Abs. 6 Satz 3 SchulG LSA und „unter zumutbaren Bedingungen“ fordert § 71. Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA. Mit diesen gesetzlichen Vorgaben lässt sich § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 SBS, der auf die Tatbestandswirkung des Votums der Amtsärzte und – in der Primarstufe – auf die Hilfe von Begleitpersonen abstellt, nicht vereinbaren. „In jedem Fall“ bedeutet in jedem Fall. Und „unter zumutbaren Bedingungen“ bedeutet nicht – auch nicht in der Primarstufe –, dass der Einsatz einer Begleitperson, zum Beispiel einer allein erziehenden Mutter von drei Kindern im Alter von rund 10, 8 und 4 Jahren verlangt werden darf. Das ist evident und keiner weiteren Begründung zugänglich.
46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
47 Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 ZPO.
48 Die Streitwertfestsetzung wird auf § 52 Abs. 1 gestützt.
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