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1 S 29/12•LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2012-04-18, 1 S 29/12
1 S 29/12Kantonsgericht / I. Zivilkammer18.04.2012
Der für die Überzeugung des Gerichts von der Schadensverursachung neben anderen Umständen ausreichende zeitliche Zusammenhang von Schachtungsarbeiten im Bereich von erdverlegten Telefonkabeln mit der Störungsmeldung durch Kunden an den Kabelbetreiber ist im Handyzeitalter auch dann noch gegeben, wenn die Störungsmeldung zwei Tage nach den Schachtungsarbeiten erfolgt, da heutzutage weniger über Festnetzverbindungen telefoniert wird.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Dessau-Roßlau, 26. Januar 2012, 4 C 385/11
Entscheidungsdatum: 2012-04-18
Aktenzeichen: 1 S 29/12
ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2012:0418.1S29.12.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 839 Abs 1 S 1 BGB, § 8 Abs 1 ÖbVIG ST, § 8 Abs 2 ÖbVIG ST
Der für die Überzeugung des Gerichts von der Schadensverursachung neben anderen Umständen ausreichende zeitliche Zusammenhang von Schachtungsarbeiten im Bereich von erdverlegten Telefonkabeln mit der Störungsmeldung durch Kunden an den Kabelbetreiber ist im Handyzeitalter auch dann noch gegeben, wenn die Störungsmeldung zwei Tage nach den Schachtungsarbeiten erfolgt, da heutzutage weniger über Festnetzverbindungen telefoniert wird.(Rn.4)
Verfahrensgang
vorgehend AG Dessau-Roßlau, 26. Januar 2012, 4 C 385/11
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 26.01.2012 (Az. 4 C 385/11) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 872,49 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.12.2009 sowie 3,00 € Nebenkosten und ferner außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 101,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.01.2011 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
I.
1 Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO).
II.
2 Die zulässige Berufung ist begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten wegen einer schuldhaften Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Schachtungsarbeiten im Zusammenhang mit einer Grenzsteinsetzung ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 872,49 € aus § 8 Abs. 1 S. 1 u. 2 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure im Land Sachsen-Anhalt (ÖbVermInG LSA) in Verbindung mit § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, § 8 Abs. 1 S. 3 ÖbVermInG LSA zu. Eine Haftungsüberleitung auf das Land hat der Gesetzgeber ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 ÖbVermInG LSA).
3 1. Zur Überzeugung des Berufungsgerichts verursachte der Beklagte bei den am 08.08.2009 durchgeführten Handschachtungsarbeiten, die der Suche (u. a.) nach der Grenzmarke A dienten, die von der Klägerin mit den Lichtbildern K 2 bis K 6 dokumentierten Schäden an einem Fernmeldekabel der Klägerin.
4 a) Hierfür spricht zum einen der zeitliche Zusammenhang zwischen den unstreitig vom Beklagten getätigten Schachtungsarbeiten vom 08.08.2009 und der als solcher ebenfalls unstreitigen Kundenstörungsmeldung vom 10.08.2009, die in der Folge zur Entdeckung der Beschädigung des Fernmeldekabels durch die Klägerin führte. Für das Berufungsgericht ist der zeitliche Zusammenhang durchaus plausibel. Soweit das Ausgangsgericht gemeint hat, eine Kabelbeschädigung am 08.08.2009 hätte schon vor dem Vormittag des 10.08.2009 eine Störungsmeldung erwarten lassen, und darauf die Verneinung eines plausiblen zeitlichen Zusammenhanges gegründet hat, kann dem nicht gefolgt werden. Es gibt gerichtsbekanntermaßen keine zeitliche Konstante zwischen einem Leitungsschaden an einer Telefonleitung und einer Störungsmeldung. Im Mobilfunkzeitalter, in dem immer weniger über Festnetzverbindungen und immer häufiger über Handyverbindungen telefoniert wird, kann es durchaus sein, dass es einige Zeit - hier rund zwei Tage - braucht, bis eine Störung gemeldet wird. Im Übrigen kann ein pauschaler Erfahrungssatz des vom Amtsgericht unterstellten Inhalts, Fernmeldeleitungsstörungen würden per se zeitlich früher als zwei Tage nach der Schadensentstehung gemeldet, auch wegen der Abhängigkeit von der Anzahl der Leitungsnutzer nicht aufgestellt werden. Dass, wie der Beklagte meint, diese Bewertung „jeglichen menschlichen Verhaltensweisen“ widerspricht, vermag das Berufungsgericht nicht zu erkennen.
5 b) Auch Schadensort und Schadensbild, wie in den Anlagen K 2 bis K 6 wiedergegeben, sprechen für eine Verursachung der Beschädigungen an dem Fernmeldekabel durch die Schachtungsarbeiten des Beklagten. Das beschädigte Fernmeldekabel liegt ausweislich der Anlagen K 2 und K 3 (Bl. 14, 15 d. A.) an jener Stelle, an der der Beklagte die Schachtungs- arbeiten im Zuge der Grenzsteinsuche vorgenommen hat (bezogen auf die Grenzmarke A). Das zeigt sich bei einem Abgleich mit dem Protokoll über den Grenztermin vom 14.08.2009 (Anlage B 1, Bl. 34 ff. d. A.).
6 Die anderslautende Bewertung des Ausgangsgerichts, wonach das auf den Lichtbildern (Anlagen K 2 bis K 6) sichtbare Schadensbild, „auch viele andere Ursachen“ haben könne, „von Marderbissen bis hin zur mutwilligen Beschädigung durch Dritte“, wird nicht geteilt. Von keiner Seite sind „andere Ursachen“, namentlich keine vom Amtsgericht spekulativ in den Raum gestellten Marderbisse oder eine „mutwillige Beschädigung durch Dritte“, vorgetragen. Eine „mutwillige Beschädigung“ liegt außerhalb aller Lebenswahrscheinlichkeit. Sie hätte dergestalt erfolgen müssen, dass ein Dritter die Gehwegplatten hochnimmt, rund 60 cm tief gräbt, um das Fernmeldekabel zu beschädigen, anschließend das Loch wieder mit Erdreich sauber verschließt und darüber die Gehwegplatten verlegt.
7 c) Im Übrigen ist auch das vorgerichtliche Schreiben des Beklagten vom 16.11.2009 (Anlage K 10, Bl. 43 d. A.) ein deutliches Indiz für die Schadensverursachung durch den Beklagten. Anders als das Amtsgericht meint, hat das Schreiben einen bestätigenden Charakter bzgl. der Beschädigungshandlung durch den Beklagten. Mit der Klägerseite ist davon auszugehen, dass es aus der Warte einer Partei, die sich zu Unrecht dem Vorwurf, eine fremde Sache beschädigt zu haben, ausgesetzt sieht, mehr als naheliegend ist, in einem Erwiderungsschreiben zu allererst von Grund auf die Beschädigungshandlung zu bestreiten und klarzustellen, dass man die angelastete Beschädigung nicht vorgenommen hat. Hingegen hat der Beklagte in seinem Schreiben vom 16.11.2009 die ihm übersandte Schadensaufstellung und das Forderungsbegehren der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass das „Telefonkabel (…) nicht im öffentlichen Raum, welches vorgeschrieben ist, und schon gar nicht unter einem Grenzstein“ habe liegen dürfen. Weiter heißt es: „Ein Warnband war nicht vorhanden.“ Aus der Warte eines verständigen Lesers in der Position der Klägerin kann und darf diese Antwort des Beklagten auf die vorgerichtliche Inanspruchnahme als eine Bestätigung der zur Last gelegten Beschädigungshandlung verstanden werden. Das gilt umso mehr, als sich die Frage aufdrängt, wie der Beklagte seine in dem Schreiben vom 16.11.2009 geschilderten Wahrnehmungen zur mangelnden Kennzeichnung des Kabels mittels eines Warnbandes getätigt haben will, wenn nicht aufgrund des (zur Beschädigung führenden) selbsttätigen Grabens bis in rund 60 cm Tiefe. Die Erklärung des Amtsgerichtes, das dem Schreiben des Beklagten keinen bestätigenden Charakter zugesprochen hat, überzeugt schon unter denklogischen Gesichtspunkten nicht. Danach soll der Beklagte die in dem Schreiben geschilderten Wahrnehmungen (Lage des Kabels „an einer verkehrten Stelle“ und Nichtvorhandensein eines Warnbandes) „offensichtlich anlässlich des zweiten Grenztermins am 04.08.2009 (…) gemacht“ haben [gemeint ist der 14.08.2009]. „Offensichtlich“ ist das nicht, denn die Reparaturarbeiten der Klägerin waren am 14.08.2009 abgeschlossen, sie datierten vom 12.08.2009, so dass der Beklagte seine Wahrnehmungen zur Lage des Kabels und zum Nichtvorhandensein eines Warnbandes nur im Zuge der - zur Beschädigung führenden - Schachtungsarbeiten vom 08.08.2009 gemacht haben kann.
8 2. Die Beschädigung des Fernmeldekabels im Zuge der Schachtungsarbeiten vom 08.08.2009 beruht auf einer Verkehrssicherungspflichtverletzung des Beklagten.
9 Welche Sorgfaltsanforderungen bei Tiefbauarbeiten zum Schutze unterirdischer Fernmeldevorrichtungen der Klägerin zu beachten sind, konkretisiert die sog. Kabelschutzanweisung der Klägerin (Anlage K 9, Bl. 24 ff. d. A.). Auf die dort formulierten Sorgfaltsanforderungen wird Bezug genommen, insbesondere auf die Ziffern 3., 4. und 6. Diesen Anforderungen hat der Beklagte, wie die Schadenslichtbilder zeigen, weder im Vorfeld noch bei der Durchführung der Schachtungsarbeiten eingehalten. Warum, wie der Beklagte offenbar meint, ein öffentlich bestellter Vermessungsingenieur per se von den Erkundigungs- und Sorgfaltspflichten befreit sein soll, ist nicht nachzuvollziehen. Einen Tiefbauarbeiten vornehmenden Vermessungsingenieur treffen grundsätzlich die gleichen Erkundigungs- und Sorgfaltspflichten bei der Durchführung von Grabungsarbeiten wie jeden Tiefbauunternehmer (OLG Zweibrücken, Urteil vom 21.05.1975, Az. 4 U 24/75, juris-Rn. 27; vgl. zu den diesbezüglichen Sorgfaltspflichten: MüKo/Wagner, 5. Aufl., § 823 BGB, Rn. 479).
10 3. Der Beklagte handelte auch schuldhaft, indem er fahrlässig den oben erwähnten Sorgfaltsanforderungen nicht entsprach. Keiner der vom Beklagten aufgezeigten Gesichtspunkte vermag einen Wegfall des Verschuldens bzw. ein Mitverschulden der Klägerseite begründen:
11 a) Soweit der Beklagte anführt, die Klägerin habe mit der Verlegung des beschädigten Fernmeldekabels im Jahre 1992 gegen § 5 Abs. 4 Vermessungs- und Geoinformationsgesetz Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) verstoßen, entbehrt dies unter logischen Gesichtspunkten einer Grundlage. Nach § 5 Abs. 4 VermGeoG LSA hat derjenige, der Maßnahmen treffen will, durch die Vermessungsmarken gefährdet werden können, dies unverzüglich der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde mitzuteilen. Zum einen geht es hier nicht um eine Vermessungs marke i. S. v. § 5 Abs. 4 S. 1, Abs. 1 VermGeoG LSA, sondern um eine Grenz marke. Zum anderen hatte der Beklagte nach dem unstreitigen Parteivortrag bei den Such- und Grabungsarbeiten vom 08.08.2009 keine Grenzmarke gefunden. Seine ursprüngliche Behauptung, die Klägerin habe im Jahre 1992 bei der Kabelverlegung eine seinerzeit an der betreffenden Stelle vorhandene Grenzmarke beseitigt, hatte der Beklagte im Verlaufe des erstinstanzlichen Rechtsstreits fallen gelassen (vgl. S. 2 des Schriftsatzes vom 30.08.2011, Bl. 53 d. A.). War danach unstreitig bei Kabelverlegung (und auch bei den Sucharbeiten des Beklagten) keinerlei Grenzemarke vorhanden, so bestand für die Klägerin bei der Verlegung des Fernmeldekabels im Jahre 1992 kein Anlass, sich wegen einer potentiellen Gefährdung einer (nicht vorhandenen ) Grenzmarke unverzüglich bei der Vermessungs- und Geoinformationsbehörde zu melden. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht plausibel, dass der Beklagte der Klägerin vorwirft, ein Kabel „unter oder über einen Grenzstein“ geführt zu haben, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.
12 b) Soweit sich der Beklagte darauf stützt, die Fläche, „in der sich die Grenzsteine befinden“, genieße „den Schutz gemäß § 5 Abs. 3 VermGeoG LSA“, den die Klägerin mit der Kabelverlegung missachtet habe, kann ihm auch hierin nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass Schutzfläche eine Fläche ist, die in Anspruch genommen werden „kann“ (§ 5 Abs. 3 S. 1 VermGeoG LSA); die Inanspruchnahme erfolgt durch eine Verordnung auf der Grundlage von § 5 Abs. 3 S. 2 VermGeoG LSA. Es ist nicht ersichtlich, dass und inwiefern eine solche Beanspruchung und Eingrenzung einer Schutzfläche für die hier in Rede stehende Stelle erfolgt ist. Im Übrigen geht es hier um eine Grenz marke, nicht um eine Vermessungs marke, auf die sich aber § 5 Abs. 3 VermGeoG LSA bezieht.
13 c) Nicht nachvollziehbar ist das letzte Vorbringen des Beklagten, die Klägerin habe „zunächst beim Verlegen ihres Kabels den Grenzstein herausgenommen (…) und dann das Kabel“ verlegt (S. 4 des Schriftsatzes vom 04.04.2012). Diese Behauptung der Entfernung eines seinerzeit bei Kabelverlegung noch vorhandenen Grenzsteins war in erster Instanz auf S. 2 des Schriftsatzes vom 30.08.2011 ausdrücklich fallen gelassen worden (s. o.), so dass die (substanzlose) Behauptung der Entfernung eines Grenzsteins bei Kabelverlegung neuer, von Klägerseite bestrittener und nach § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähiger Beklagtenvortrag ist.
14 d) Das vom Beklagten vertretene pauschale „Primat“ der Grenzen zwischen öffentlichen Straßen / Wegen und Privatgrundstücken entschuldigt das Vorgehen des Beklagten nicht. Es liegt in der Natur der Versorgung von Grundstücken, dass sich Versorgungsleitungen über die Grenze zwischen öffentlichen Straßen/Wegen und Privatgrundstücken erstrecken. Es besteht kein den Vermessungsingenieur generalexculpierendes „Primat der Grenze“, wie dies der Beklagte vertritt.
15 e) Anders als der Beklagte meint, ist in dem Nichtvorhandensein eines Warnbandes rund um das Telefonkabel kein Mitverschulden der Klägerseite zu erblicken. Ziffer 2. der Kabelschutzanweisung der Klägerin klärt darüber auf, dass im Einzelfall Telefonkabel auch ohne Warnschutz frei im Erdreich verlegt sein können. Das ist - zumindest für einzelne Fernmeldekabel - nicht im Sinne eines Mitverschuldens zu beanstanden.
16 f) Auf die Behauptung des Beklagten, die Klägerin habe bei der Aufgrabung und Kabelreparatur vom 12.08.2009 den von ihm zuvor neu gesetzten Grenzstein in seiner Lage verändert, kommt es für den hier streitgegenständlichen Ersatzanspruch nicht an.
17 4. Die pflichtwidrige Unterlassung der Einhaltung der o. g. Sorgfaltsanforderungen hat den Schaden adäquat kausal verursacht. Es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beklagte bei Einhaltung der Sorgfaltsanforderungen im Rahmen der Suche nach dem Grenzstein A nicht so vorgegangen wäre, wie er nach den Schadenslichtbildern vorgegangen ist (Schachtung mit einem scharfen - nicht stumpfen - Werkzeug, ohne Voraberkundigung bzgl. des etwaigen Vorhandenseins von Telekommunikationsanlagen). Der Schaden in Höhe von 872,49 € wie auch die Nebenkosten und außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten, deren Ersatz der Beklagte unter Verzugsgesichtspunkten schuldet, sind schlüssig dargetan; der Beklagte ist dem nicht erheblich entgegengetreten.
18 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 S. 1 ZPO.
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