LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, 2012-05-04, 2 O 669/11

2 O 669/11Kantonsgericht / II. Zivilkammer04.05.2012

Regest

Ein zwischen der Fahrbahn und einem Gehweg verlaufender unbefestigter Grünstreifen gehört nicht zur Fahrbahn; er dient nicht dem fließenden Verkehr und braucht in seinem baulichen Zustand nicht dem einer Fahrbahn zu entsprechen. Dem Unterhaltungspflichtigen obliegt daher auf dem Grünstreifen nur eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht (hier: Beschädigung eines Pkw infolge des Überfahrens eines Baumstumpfes auf einem Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg bei der Ausfahrt aus einem Grundstück).(Rn.14)

Gesamter Gesetzestext

LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer — 2 O 669/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-04

Aktenzeichen: 2 O 669/11

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2012:0504.2O669.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: Art 34 GG, § 823 Abs 1 BGB, § 839 BGB, § 10 StrG ST

Rechtskraft: ja

Orientierungssatz

Ein zwischen der Fahrbahn und einem Gehweg verlaufender unbefestigter Grünstreifen gehört nicht zur Fahrbahn; er dient nicht dem fließenden Verkehr und braucht in seinem baulichen Zustand nicht dem einer Fahrbahn zu entsprechen. Dem Unterhaltungspflichtigen obliegt daher auf dem Grünstreifen nur eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht (hier: Beschädigung eines Pkw infolge des Überfahrens eines Baumstumpfes auf einem Grünstreifen zwischen Fahrbahn und Gehweg bei der Ausfahrt aus einem Grundstück).(Rn.14)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadenersatz aus einer Verkehrssicherungspflichtverletzung in Anspruch.

2 Der Kläger trägt vor:

3 Er habe am 09.08.2010 mit seinem Fahrzeug Renault Megane die Grundstücksausfahrt des Grundstücks … befahren und nach rechts in die … einbiegen wollen. Aufgrund der Tatsache, dass ein anderes Fahrzeug zum gleichen Zeitpunkt in die Grundstückseinfahrt eingefahren sei, sei er auf die rechte Seite ausgewichen und habe dabei einen auf der Grünfläche zwischen Straße und dem Gehweg befindlichen Baumstumpf überfahren. Er habe diesen Baumstumpf aus seinem Fahrzeug heraus nicht wahrnehmen können. Dabei sei sein Fahrzeug beschädigt worden, wobei sich die erforderlichen Reparaturkosten auf netto 469,39 € beliefen.

4 Der Kläger ist der Auffassung, dass der Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen grundsätzlich für das Befahren durch Kraftfahrzeuge vorgesehen sei. Gerade in Gefahrensituationen sei der Randstreifen des Straßenkörpers zwischen der Fahrbahnbegrenzungslinie und dem folgenden Gehweg zum Ausweichen vorgesehen. Nach § 17 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt bleibe dem Träger der Baulast, vorliegend der Beklagten, die Bepflanzung des Straßenkörpers vorbehalten. Darüber hinaus habe sie auch für die Pflege und Unterhaltung zu sorgen. Der seinerzeit im Randstreifen befindliche Baum sei bei Ausbau der Zuwegung zum Grundstück … gefällt worden. Diese Fällarbeiten seien seinerzeit durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, so dass sich am Unfalltag noch ein Baumstumpf dort befunden habe, welcher den Schaden an seinem Fahrzeug verursacht habe.

5 Der Kläger beantragt,

6 die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 469,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.12.2010 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (mithin seit 01.10.2011) zu zahlen.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Die Beklagte trägt vor:

10 Das von dem Kläger behauptete Unfallereignis werde hinsichtlich dessen Hergangs, dessen Ursache und dessen Folgen mit Nichtwissen bestritten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 StVO hätten Fahrzeuge die Fahrbahn zu benutzen. Der Seitenstreifen gehöre jedoch gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO nicht zur Fahrbahn. Soweit der Kläger selbst vortrage, dass der Seitenstreifen des Straßenkörpers in Gefahrensituationen zum Ausweichen vorgesehen sei, habe jedoch vorliegend eine solche Gefahrensituation nicht vorgelegen. Der Seitenstreifen an der … sei nicht für das Befahren durch Fahrzeuge vorgesehen, schon gar nicht in der Art und Weise, wie es der Kläger getan habe. Hier sei zu berücksichtigen, dass der Kläger den Seitenstreifen nicht in Fahrtrichtung zum Ausweichen genutzt habe, sondern dass er vielmehr aus einer Grundstücksausfahrt senkrecht zur Fahrbahn über den Seitenstreifen gefahren sei. Der Kläger sei keinesfalls gezwungen gewesen, auf diese Art und Weise über den Seitenstreifen zu fahren. Soweit er vortrage, ein anderes Fahrzeug sei zur gleichen Zeit in die Einfahrt eingefahren und er sei deshalb auf die rechte Seite ausgewichen, rechtfertige dies ein Überfahren des Seitenstreifens nicht. Der Kläger hätte vielmehr auf der rechten Seite der Einfahrt warten müssen, bis das andere Fahrzeug vollständig eingefahren gewesen sei. Verlasse der Kraftfahrer die Fahrbahn und weiche auf den Seitenstreifen aus, so habe er in seiner Fahrweise dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Seitenstreifen nicht zur regelmäßigen Benutzung durch den Fahrzeugverkehr bestimmt sei.

11 Jedenfalls auf erkennbare Unebenheiten und Hindernisse habe er sich einzustellen. Er könne nicht erwarten, dass der Seitenstreifen frei von solchen Hindernissen zu befahren sei. Auf den beiden Lichtbildern (Bl. 8 Vorder-und Rückseite d.A.), die der Klageschrift beigeschlossen waren, sei ein aus der Erdoberfläche herausragender Baumstumpf eindeutig zu erkennen. Es sei auch zu erkennen, dass der Baumstumpf für den Kläger ohne jegliche Sichtbehinderung eindeutig wahrnehmbar gewesen sei. Der Baumstumpf sei nicht von dem Pfeiler des Zaunes verdeckt, zudem sei auch der Übergang von der gepflasterten Straße hin zum Grünstreifen anhand der dunkleren Kantensteine eindeutig zu erkennen. Warum der Kläger nicht die befestigte Ausfahrt genutzt habe, sondern mit der vollständigen Wagenbreite über den Grünstreifen gefahren sei, sei nicht nachvollziehbar. Zudem werde bestritten, dass dem Kläger durch seine Prozessbevollmächtigten über den geltend gemachten Betrag bereits eine Rechnung erstellt worden sei und dass der Kläger auch diese Rechnung bezahlt habe.

Entscheidungsgründe

12 Die Klage war vorliegend abzuweisen.

13 Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadenersatz wegen Verletzung einer der Beklagten obliegenden Verkehrssicherungspflicht gemäß Art. 34 GG, §§ 823, 839 BGB, § 10 Landestraßengesetz Sachsen-Anhalt.

14 Bei dem neben der …, mithin zwischen der … und dem parallel zur … verlaufenden Gehweg, verlaufenden unbefestigten Grünstreifen handelt es sich um einen nicht zur Fahrbahn gehörenden Bereich. Dieser Grünstreifen dient nicht dem fließenden Verkehr, sein baulicher Zustand braucht daher nicht dem einer Fahrbahn zu entsprechen. Hieraus ergibt sich auch eine lediglich eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht der Beklagten für diesen Bereich. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur Verkehrssicherungspflicht für Straßenbankette (z.B. BGH VersR 2005, 660 f.) ist dabei vorliegend die Regelung des § 2 Abs. 1 StVO heranzuziehen, wonach dem Fahrzeugverkehr lediglich die Fahrbahn und nicht auch die anderen Teile des Straßenkörpers zur Verfügung stehen. Insbesondere sind nach § 2 Abs. 1 Satz 2 StVO Seitenstreifen nicht Bestandteil der Fahrbahn. Weiter ist der Aspekt heranzuziehen, dass der Benutzer die Verkehrsfläche grundsätzlich so hinnehmen muss, wie sie sich darbietet und sein Verhalten den gegebenen Verhältnissen anpassen muss. Der Verkehrssicherungspflichtige muss demgegenüber in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise - nach den Verhältnissen des Einzelfalls (insbesondere Verkehrsart, -aufkommen, -geschwindigkeit, die nach Art der Verkehrsfläche zu erwarten sind) - alle, aber auch nur diejenigen Gefahren ausräumen, die für den sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag.

15 Unter Heranziehung dieser Gesichtspunkte hat die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt.

16 Wie aus den seitens des Klägers mit der Klageschrift eingereichten beiden Lichtbildern, Bl. 8 Vorder-und Rückseite d.A.), ersichtlich ist, mündet die Grundstücksausfahrt auf die …, wobei der Ausfahrtsbereich gepflastert und mittels einer dunklen Pflasterlinie gekennzeichnet ist. Zwischen dem im Gegensatz zum Ausfahrtsbereich mit hellen größeren Gehwegplatten versehenen Bürgersteig und der … befindet sich der in Rede stehende Grünstreifen, der sich durch braunes Erdreich und grüne Grasbewachsung vom gepflasterten Bereich deutlich sichtbar abhebt.

17 Der Grünstreifen ist damit deutlich erkennbar nicht zum Befahren mit Fahrzeugen vorgesehen und dies insbesondere nicht in der Weise, wie er durch das klägerische Fahrzeug genutzt wurde. Wie aus dem Lichtbild Blatt 8 Vorderseite d. A. erkennbar ist, hat der Kläger leicht diagonal im Wesentlichen den Gehweg passiert und den parallel zum Gehweg verlaufenden Grünstreifen. Der Kläger konnte sich mithin nicht darauf verlassen, dass dieser deutlich erkennbar unbefestigte Grünstreifen frei von Unebenheiten oder Hindernissen war. Unter Zugrundelegung beider Lichtbilder, Blatt 8 d. A., ergibt sich ferner, dass der Baumstumpf beim Fahren Richtung Grundstücksausfahrt erkennbar war. Dies ist zum einen in der durch den Baumstumpf verursachten Verwerfung begründet, zum anderen in dem Umstand, dass, wie aus dem Lichtbild Blatt 8 Vorderseite d. A. erkennbar ist, bei Zufahren auf die Grundstücksausfahrt die Sicht auf den Grünstreifen und damit den sich am Anfang des Grünstreifens befindlichen Baumstumpf in keiner Weise durch den die Ausfahrt rechts begrenzenden verklinkerten Zaunpfeiler und auch sonst nicht behindert ist.

18 Es kann somit in diesem Zusammenhang auch dahinstehen, ob der Kläger gezwungen war auszuweichen, mithin ob eine Gefahrensituation bestanden hat, oder ob es nicht einfach möglich gewesen wäre anzuhalten, und das in das Grundstück einfahrende Fahrzeug passieren zu lassen.

19 Wie bereits ausgeführt ging, da der hier in Rede stehende Grünstreifen im Gegensatz zur Fahrbahn nicht für den regelmäßigen Fahrverkehr bestimmt ist, vorliegend die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht so weit, auch diesen Grünstreifen in einem einer Fahrbahn entsprechenden Zustand zu erhalten.

20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 711 Nr. 11, 713 ZPO.

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