LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2012-04-03, 1 T 78/12

1 T 78/12Kantonsgericht / I. Zivilkammer03.04.2012

Regest

Die bloße, nicht näher ausgeführte theoretische Möglichkeit, dass der bei der Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörenden Immobilie zu erzielende Betrag hinter dem Betrag zurückbleiben könnte, der in einem Insolvenzgutachten auf der Grundlage der Verkehrswerteinschätzung eines Immobilienmaklers ermittelt wurde, vermag eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht zu begründen.(Rn.4) Verfahrensgang vorgehend AG Dessau-Roßlau, 5. März 2012, 2 IN 502/11

Gesamter Gesetzestext

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer — 1 T 78/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-03

Aktenzeichen: 1 T 78/12

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2012:0403.1T78.12.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Orientierungssatz

Die bloße, nicht näher ausgeführte theoretische Möglichkeit, dass der bei der Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörenden Immobilie zu erzielende Betrag hinter dem Betrag zurückbleiben könnte, der in einem Insolvenzgutachten auf der Grundlage der Verkehrswerteinschätzung eines Immobilienmaklers ermittelt wurde, vermag eine Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht zu begründen.(Rn.4)

Verfahrensgang

vorgehend AG Dessau-Roßlau, 5. März 2012, 2 IN 502/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 19.03.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 05.03.2012 - 2 IN 502/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf 18.565,49 € festgesetzt.

Gründe

1 Die zulässige, nach §§ 6 Abs. 1, 4d Abs. 1 InsO statthafte und insbesondere auch form- (§§ 4 InsO, 569 Abs. 2, 571 Abs. 1 u. 2 ZPO) und fristgerecht (§§ 6 Abs. 2, 4 InsO, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO) eingelegte sofortige Beschwerde der Schuldnerin vom 19.03.2012 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 05.03.2012 ist unbegründet.

2 Nach § 4a Abs. 1 S. 1 InsO werden dem Schuldner auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet,

3 „soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten zu decken.“.

4 Dies hat das Ausgangsgericht nachvollziehbar und frei von Rechtsfehlern verneint und zur Begründung auf das Gutachten des Herrn Rechtsanwaltes … vom 27.02.2012 (dort vor allem Abschnitte V. 1. und X.) verwiesen, wonach die voraussichtlichen Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt 18.565,49 € angesichts einer zu prognostizierenden freien Masse in Höhe von 30.003,00 € gedeckt seien. Dem hält die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Der Gutachter stützt seine Ausführungen zu einer prognostizierten freien Masse in Höhe von 30.003,00 € maßgeblich auf die Aussagen der Schuldnerin zum Verkehrswert der Eigentumswohnung in … und des Einfamilienhauses in …, ferner auf das Erwerbsinteresse eines konkreten Kaufinteressenten (für die Eigentumswohnung) sowie auf eine Verkehrswerteinschätzung eines Immobilienmaklers aus dem Jahre 2009 (bzgl. des Einfamilienhauses), die der Gutachter allerdings nicht „eins zu eins“ übernommen hat, sondern mit einem deutlichen Abschlag in sein Gutachten eingestellt hat. Den dermaßen substantiierten Ausführungen des Gutachters hält die Schuldnerin lediglich die theoretische Möglichkeit entgegen, dass „ja auch ein Mindererlös daraus entstehen“ könne, „so dass keine verwertbare Masse übrig bleibt“. Sie verkennt dabei, dass aus dieser theoretischen Möglichkeit nicht etwa folgt, dass das Unvermögen zur Kostendeckung wahrscheinlicher ist als ein ausreichendes Vermögen. Genau dieses Überwiegen der Wahrscheinlichkeit des Unvermögens zur Kostendeckung gegenüber dem Fall eines ausreichenden Vermögens ist aber aus der Warte des Insolvenzgerichtes Voraussetzung für eine Kostenstundung nach § 4a Abs. 1 S. 1 InsO (Kirchhof in HK-InsO, 6. Aufl., § 4a InsO, Rn. 21 m. w. N.). Nach den Ausführungen des Gutachters ist - umgekehrt - davon auszugehen, dass ein zur Kostendeckung ausreichendes Vermögen wahrscheinlicher ist als das Unvermögen zur Kostendeckung.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO.

6 Der festgesetzte Wert des Beschwerdeverfahrens entspricht der Höhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten, deren Stundung die Schuldnerin begehrt hat bzw. gegen deren Nicht-Stundung sie sich mit der Beschwerde wendet.

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