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3 O 87/11•LG Dessau-Roßlau Kammer für Handelssachen, 2012-02-29, 3 O 87/11
3 O 87/11Kantonsgericht29.02.2012
1. Der Geltendmachung einer verwirkten Vertragsstrafe kann der Einwand des Rechtsmissbrauches entgegen gehalten werden.(Rn.30) 2. Hinreichende Indizien für einen Rechtsmissbrauch sind gegeben, wenn der Abmahnende binnen drei Monaten 37 nahezu gleichlautende Abmahnungen ausgesprochen hat, kein eigenes Interesse an einem Verkauf von Waren auf ähnlichem Wege erkennen lässt, sehr zeitnah nach Abgabe der Unterlassungserklärung die eingegangene Verpflichtung kontrolliert und die sehr hoch angesetzte Vertragsstrafe sofort geltend macht.(Rn.33)
Entscheidungsdatum: 2012-02-29
Aktenzeichen: 3 O 87/11
ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2012:0229.3O87.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 242 BGB, § 314 BGB, § 12 Abs 1 UWG
Der Geltendmachung einer verwirkten Vertragsstrafe kann der Einwand des Rechtsmissbrauches entgegen gehalten werden.(Rn.30)
Hinreichende Indizien für einen Rechtsmissbrauch sind gegeben, wenn der Abmahnende binnen drei Monaten 37 nahezu gleichlautende Abmahnungen ausgesprochen hat, kein eigenes Interesse an einem Verkauf von Waren auf ähnlichem Wege erkennen lässt, sehr zeitnah nach Abgabe der Unterlassungserklärung die eingegangene Verpflichtung kontrolliert und die sehr hoch angesetzte Vertragsstrafe sofort geltend macht.(Rn.33)
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 2.450,60 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit 04.08.2011.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 7.450,60 € festgesetzt.
1 Der Kläger macht einen Vertragsstrafenanspruch geltend, die Beklagte begehrt Schadensersatz.
2 Die Beklagte wurde vom Kläger unstreitig mit Schreiben vom 22.06.2010 abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Durch den damals bevollmächtigten Rechtsanwalt bat die Beklagte mit Schreiben vom 30.06.2010 um Fristverlängerung zur Prüfung der erhobenen Vorwürfe. Der von der Beklagten damals beauftragte Rechtsanwalt teilte dann dem Kläger mit Schreiben vom 09.09.2010 mit, „… die aufgeworfenen Fragen sind noch ungeklärt … Ohne Rücksicht hierauf übersende ich Ihnen in der Anlage die Unterlassungserklärung meiner Mandantin vom heutigen Tage zur Kenntnisnahme“ . Die vom Kläger vorformulierte Unterlassungserklärung wurde durch die Beklagte teilweise abgeändert. Die Beklagte verpflichtete sich „.. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über die Handelsplattform Ebay Fernabsatzverträge mit Letztverbrauchern zu schließen und dabei Uhren wie folgt anzubieten: „2 Jahre Garantie ab Versandtag“ sowie dabei die Angaben gemäß § 477 BGB vorzuhalten … Für den Fall einer zukünftig eintretenden schuldhaften Verletzung des Unterlassungsversprechens aus Ziffer 1 unter Verzicht auf den Einwand des Fortsetzungszusammenhangs zur Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe an die Unterlassungsgläubigerin, deren Höhe von der Unterlassungsgläubigerin nach billigem Ermessen bestimmt wird …“.
3 Der Kläger überprüfte die Werbung der Beklagten nach Abgabe dieser Unterlassungserklärung und stellte weitere Verstöße bei den Angeboten der Beklagten fest. Unstreitig ist, dass die Beklagte bei 19 Angeboten zu diesem Zeitpunkt die erforderlichen Korrekturen noch nicht vorgenommen hatte.
4 Der Kläger forderte mit Schreiben vom 20.07.2010 die Zahlung einer Vertragsstrafe durch die Beklagte in Höhe von 15.000,- € bis 03.08.2010. Darauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 27.08.2010 und wies die Abmahnung aus unterschiedlichen Gründen zurück. Sie erhob den Vorwurf fehlender Hinweise zum Datenschutz in der Werbung des Klägers und forderte eine entsprechende Unterlassungserklärung. Weiter wurde vorsorglich die Kündigung des Vertragsstrafenversprechens gemäß § 314 BGB erklärt und hilfsweise die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, höchsthilfsweise wegen Irrtums.
5 Der Kläger begehrt wegen der bereits beanstandeten weiteren Wettbewerbsverstöße die Zahlung der Vertragsstrafe.
6 Er meint, die Vertragsstrafenvereinbarung sei wirksam. Die Kündigung durch die Beklagte beseitige das Vertragsstrafeversprechen nicht rückwirkend. Die Anfechtung der Beklagten gehe ins Leere, da ausreichend Zeit zur Prüfung vor Abgabe der Unterlassungsverpflichtung bestanden habe. Ob die Abmahnung rechtsmissbräuchlich gewesen sei, sei für die Geltendmachung und Durchsetzung der Vertragsstrafe nicht von Belang. Ein Rechtsmissbrauch habe jedoch nicht vorgelegen und auch die Geltendmachung der Vertragsstrafe an sich sei nicht rechtsmissbräuchlich. Der Kläger mahne weder häufig noch vielfach ab. Er sei bis heute als Uhrenhändler im Einzelhandel und im Internet aktiv. Die gegen die Geschäftstätigkeit des Klägers erhobenen Bedenken seien nicht zutreffend. Der Klägervertreter sei durch den Kläger vor der Abmahnung auch ausdrücklich und gesondert beauftragt worden. Auftrag und Mandat hätten zum Ausspruch der Abmahnung geführt. Mögliche eigene Verstöße des Klägers führten nicht zur Unwirksamkeit der Abmahnung. Der Wettbewerbsverstoß der Beklagten und damit der Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung stehe fest, die Vertragsstrafe sei verwirkt.
7 Der Kläger beantragt,
8 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 5.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.03.2011 zu zahlen.
9 Die Beklagte beantragt,
10 die Klage wird abgewiesen
11 und widerklagend,
12 der Kläger wird verurteilt, an den Beklagten 2.450,60 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.
13 Die Beklagte meint, die Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich gewesen, weil der Kläger nicht als Mitbewerber, sonders als Vielfachabmahner gehandelt habe. Dafür gebe es zahlreiche Indizien. Die Abmahntätigkeit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten sei von verschiedenen Gerichten bereits als Rechtsmissbrauch beurteilt worden. Dabei werden durch den Klägervertreter regelmäßig gleichlautende Abmahnschreiben verwendet, in denen der jeweils explizite Wettbewerbsverstoß ausgetauscht werde. Der Kläger beschränke seine Abmahnungen auch auf einen bestimmten Wettbewerbsverstoß und mahne eine Vielzahl von Uhrenhändlern wegen Werbung mit Garantien ab. Ein tatsächliches Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten bestehe nicht. Außerdem sei dem Kläger ebenfalls ein wettbewerbswidriges Verhalten vorzuwerfen, was die Abmahnung rechtsmissbräuchlich mache. Zum Zeitpunkt der gegen die Beklagte ausgesprochenen Abmahnung und auch zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Vertragsstrafe habe der Kläger gemäß § 13 Abs. 1 Telemediengesetz nicht auf die Unterrichtungspflichten hingewiesen. Der Kläger habe auch viel zu früh nach Abgabe der Unterlassungserklärung die Vertragsstrafe geltend gemacht. Deshalb sei der Unterlassungsanspruch unzulässig geltend gemacht worden, weil er vorwiegend dazu gedient habe, den Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen entstehen zu lassen. Des Weiteren sei die zur Verwirkung der Vertragsstrafe erforderliche Bedingung nicht eingetreten, denn nach dem Unterlassungsversprechen komme es auf den Vertragsschluss zwischen der Beklagten und einem Ebay-Kunden an. Die geltend gemachte Vertragsstrafe sei zu hoch gegriffen.
14 Wegen der unberechtigten und rechtsmissbräuchlichen Abmahnung sei der Kläger verpflichtet, die von der Beklagten gezahlten Abmahnkosten in Höhe von 651,80 € sowie die eigenen Rechtsanwaltskosten der Beklagten für die Beauftragung ihres zuvor tätigen Rechtsanwaltes in Höhe von 775,64 € und die Anwaltsgebühren für die außergerichtliche Bearbeitung der Forderungsabwehr in Höhe von 1.023,16 € als Schadensersatz an die Beklagte zurückzuzahlen.
15 Der Kläger beantragt zur Widerklage,
16 die Widerklage abzuweisen.
17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze Bezug genommen.
I.
18 Die Klage ist zulässig. Sie ist im Ergebnis nicht begründet.
19 Ein Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe ergibt sich aus § 12 Abs. 1 UWG i. V. m. § 339 BGB.
20 Zwischen den Parteien ist ein wirksames Vertragsstrafeversprechen zustande gekommen. Die vom Kläger geforderte Unterlassungsverpflichtung mit Vertragstrafeversprechen ist als Angebot an die Beklagte übersandt worden. Die Beklagte hat den Inhalt der Unterlassungsverpflichtung verändert und damit ein neues Angebot unterbreitet, das der Kläger stillschweigend angenommen hat. Damit ist der Vertrag zustande gekommen (vgl. UWG, Köhler/Bornkamp, 29. Aufl., § 12 Rn. 1.115).
21 Die Verletzung der eingegangenen Unterlassungsverpflichtung steht zwar fest. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass nach Abgabe der Unterlassungsverpflichtung die Beklagte 19 der im Internet bereits gestellten Angebote nicht korrigiert hatte. Sie hat in diesem Umfang gegen die Unterlassungsverpflichtung verstoßen.
22 Damit ist auch die versprochene Vertragsstrafe verwirkt. Denn der Vertrag zur Unterlassung mit Vertragsstrafeversprechen begründet eine neue selbständige Unterlassungsverpflichtung. Es handelt sich um ein abstraktes Schuldanerkenntnis. Dagegen hat die Beklagte durch die weiteren Verstöße verstoßen und ihr Verschulden wird in diesem Zusammenhang vermutet. Tatsachen zur Entlastung bringt die Beklagte nicht vor. Den Einwand, die dem Unterlassungsvertrag zu Grunde liegende Handlung sei nicht wettbewerbswidrig, kann die Beklagte als Schuldner im Rahmen der Geltendmachung der Vertragsstrafe nicht mehr vorbringen (vgl. UWG, a.a.O., § 12 Rn. 1.158).
23 Die von der Beklagten gegen die Wirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens erhobenen Einwendungen greifen nur zum Teil durch.
24 Die Kündigung des Vertragsstrafeversprechens ist unwirksam, § 314 BGB. Die Kündigung des Vertrages setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes und eine zuvor an den Kläger notwendige Fristsetzung voraus. Daran fehlt es. Zugleich führt die ausgesprochene Kündigung lediglich für die Zeit nach Kündigung zur Aufhebung des Vertrages. Der erneute Wettbewerbsverstoß durch die Beklagte und die Verwirkung der Vertragsstrafe waren bereits vor der Kündigung begangen, so dass die Kündigung dem Anspruch nicht entgegengesetzt werden kann.
25 Auch die Anfechtung gemäß § 123 BGB greift nicht durch. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten sind nicht erheblich, denn die Schriftsätze der Beklagten vor Abgabe der Unterlassungserklärung sprechen gegen eine übereilte Abgabe dieser Unterlassungserklärung. Die Beklagte hatte zunächst mit Schreiben vom 30.06.2010 um Fristverlängerung zur Prüfung der erhobenen Vorwürfe gebeten. Sie hat dann mit Schreiben vom 09.07.2010 mitteilen lassen, dass die aufgeworfenen Fragen noch ungeklärt seien, ohne Rücksicht hierauf jedoch die Unterlassungserklärung abgegeben werde. Damit hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass sie trotz bestehender Unsicherheit bereit ist, die Unterlassungserklärung abzugeben. Gegen eine übereilte Abgabe der Erklärung spricht nach diesem Vorbringen der Beklagten nichts. Sofern bei der Beklagten ein Motivirrtum hinsichtlich der Abgabe der Unterlassungserklärung und des Vertragsstrafeversprechens vorlag, ist ein solcher Motivirrtum für eine Anfechtung unbeachtlich.
26 Die weitere Einwendung der Beklagten, für die Geltendmachung der Vertragsstrafe sei die im Vertragsstrafeversprechen vereinbarte Bedingung nicht eingetreten, greift ebenfalls nicht durch. Die Unterlassungsverpflichtung und das Vertragsstrafeversprechen sind darauf gerichtet, dass es die Beklagte zu unterlassen habe, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken über die Handelsplattform Fernabsatzverträge mit Letztverbrauchern zu schließen und dabei Uhren anzubieten mit dem Zusatz 2 Jahre Garantie ab Versandtag ohne die Angaben nach § 477 BGB vorzuhalten. Die Angebote der Beklagten waren fehlerhaft, was die Angaben zur Garantie anbetrifft. Dass die Unterlassungserklärung es als Bedingung formuliert, dass diese Angaben davon abhängig sein sollen, dass Fernabsatzverträge mit Letztverbrauchern tatsächlich zustande kommen, kann dem Wortlaut der Unterlassungserklärung in der von der Beklagten verstandenen Art und Weise nicht entnommen werden.
27 Das weitere Vorbringen der Beklagten führt zur Abweisung der Klage.
28 Die Bindungswirkung einer Unterwerfungserklärung und eines Vertragsstrafeversprechens kann wegfallen, wenn die zu Grunde liegende Abmahnung oder die Geltendmachung der Vertragsstrafe rechtsmissbräuchlich sind.
29 Dazu gilt nach der herrschenden Rechtsprechung, dass dann, wenn es auf Grundlage einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung zum Abschluss eines Vertragsstrafeversprechens gekommen ist, zur Aufhebung und zur Auflösung der Bindungswirkung eine Kündigung aus außerordentlichem und wichtigem Grund gemäß § 314 BGB möglich sein soll. Das jedoch wirkt, wie bereits dargestellt, nur in die Zukunft und kann für den vorliegenden Fall, bei dem der erneute Wettbewerbsverstoß vor Kündigung lag, nicht relevant sein.
30 Allerdings kann einer vor Kündigung verwirkten Vertragsstrafe und deren Geltendmachung mit dem Einwand des Rechtsmissbrauches aus § 242 BGB begegnet werden (Köhler/Bornkamm, a. a. O., § 8, Rn. 4.6).
31 So liegt es hier.
32 Die von der Beklagten dafür angeführten Indizien rechtfertigen im Ergebnis die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit. Allerdings greift das Argument nicht durch, der Klägervertreter handle auf der Grundlage einer bereits blanko erteilten Vollmacht. Denn der Kläger hat die vor der Abmahnung vom 22.06.2010 erteilte Bevollmächtigung belegt. Die Beauftragung des Klägerbevollmächtigten kann daher weder als rechtsmissbräuchlich noch als sittenwidrig eingestuft werden.
33 Aber die daneben von der Beklagten vorgetragenen Indizien, die darauf gerichtet sind und auch belegen, dass der Kläger mehrfach andere Anbieter in gleicher Art und Weise abgemahnt hat, reichen nach Überzeugung des Gerichts für die Annahme einer Rechtsmissbräuchlichkeit aus. Die Beklagte hat dargelegt und belegt, dass der Kläger innerhalb von 3 Monaten 37 (nahezu gleichartige) Abmahnungen ausgesprochen hat. Aus deren Gesamtschau ergibt sich, dass der Kläger mit gleichlautenden Abmahnschreiben in größerem Umfang innerhalb eines überschaubaren Zeitraumes gegen verschiedene Anbieter vorgegangen ist, so dass die Annahme berechtigt ist, dass er allein aus Gebühreninteresse und ohne ernstlichem Interesse an der tatsächlichen Verfolgung der Wettbewerbsverstöße gehandelt hat. Das gezielte, hier auch inhaltlich einseitige Vorgehen gegen andere Marktteilnehmer ohne erkennbares eigenes Interesse am Verkauf von Waren auf Ebay indiziert die Rechtsmißbräuchlichkeit des Vorgehens. Auch die unmittelbar nach Abgabe der Unterlassungserklärung sehr zeitnah binnen 1 Woche vorgenommene Kontrolle der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtung mit sofortiger Geltendmachung der Vertragsstrafe ist ein Indiz für rechtsmißbräuchliches Vorgehen. Dazu gehört auch die für jeden Einzelfall mit 5.000,00 € sehr hoch angesetzte Vertragsstrafe.
34 Der Kläger vermochte es mit seinem Vorbringen nicht, diese Tatsachen zu widerlegen.
35 Die jetzt geltend gemachte Durchsetzung der Vertragsstrafe ist unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauches nicht gerechtfertigt.
36 Die Klage ist daher abzuweisen.
II.
37 Die Widerklage ist zulässig.
38 Sie ist aus vorstehend erörterten Gründen auch begründet, § 823 Abs. 1 BGB.
39 Die Beklagte hat sich berechtigt gegen die geltend gemachten Ansprüche gewehrt, die aufgewendeten Kosten sind vom Kläger zu erstatten.
40 Durch die unberechtigte Abmahnung hat der Kläger die Abmahnkosten ohne Rechtsgrund erlangt. Die Abmahnkosten von 651,80 € sind vom Kläger zurück zu zahlen.
41 Er hat des weiteren die von der Beklagten aufgewendeten Kosten im Wege des Schadensersatzes zu erstatten. Dabei hat die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung sämtlicher Kosten der von ihr beauftragten Rechtsanwälte. Diese ergeben sich aus den von RA Grube abgerechneten 775,64 € und den an den derzeitigen prozessbevollmächtigten gezahlten 1.023,16 €. Denn bei der Geltendmachung des Vertragsstrafeversprechens handelte es sich um eine neue Angelegenheit, die gesondert abzurechnen war.
42 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
43 Der Streitwert ergibt sich aus der Addition der mit Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche, § 44 GKG.
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