AG Halle (Saale), 2012-05-24, 93 C 4066/10

93 C 4066/10Gericht erster Instanz24.05.2012

Regest

1. Im Streit über die Angemessenheit des Ansatzes einer Rahmengebühr ist das Gericht nicht an das gemäß § 14 Abs. 2 RVG einzuholende Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gebunden. Vielmehr unterliegt das Gutachten der freien richterlichen Würdigung.(Rn.20) 2. Das Gericht hat gemäß § 286 ZPO den gesamten Inhalt der Verhandlung zu würdigen, wozu Parteianhörungen ebenso zählen wie Zeugenvernehmungen. Ihm steht es daher in jedem Verfahren frei, sich auf Grund einer Parteianhörung, jedenfalls aus dieser im Zusammenhang mit weiteren Indiztatsachen, die die Darstellung der Partei stützen, unter Ausschöpfung aller angebotenen Beweise eine Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO zu bilden. Eine restriktive Handhabung der Parteianhörung und deren Verwertung fördert im Ergebnis nur konstruierte Prozessstandschaften, über die sich die beweislose Partei die Zeugenstellung sichert (entgegen LG Halle (Saale), 13. April 2012, 2 S 311/11).(Rn.24)

Gesamter Gesetzestext

AG Halle (Saale) — 93 C 4066/10 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-05-24

Aktenzeichen: 93 C 4066/10

ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2012:0524.93C4066.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 286 ZPO, § 14 Abs 2 RVG, Nr 2300 RVG-VV

Orientierungssatz

  1. Im Streit über die Angemessenheit des Ansatzes einer Rahmengebühr ist das Gericht nicht an das gemäß § 14 Abs. 2 RVG einzuholende Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer gebunden. Vielmehr unterliegt das Gutachten der freien richterlichen Würdigung.(Rn.20)

  2. Das Gericht hat gemäß § 286 ZPO den gesamten Inhalt der Verhandlung zu würdigen, wozu Parteianhörungen ebenso zählen wie Zeugenvernehmungen. Ihm steht es daher in jedem Verfahren frei, sich auf Grund einer Parteianhörung, jedenfalls aus dieser im Zusammenhang mit weiteren Indiztatsachen, die die Darstellung der Partei stützen, unter Ausschöpfung aller angebotenen Beweise eine Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO zu bilden. Eine restriktive Handhabung der Parteianhörung und deren Verwertung fördert im Ergebnis nur konstruierte Prozessstandschaften, über die sich die beweislose Partei die Zeugenstellung sichert (entgegen LG Halle (Saale), 13. April 2012, 2 S 311/11).(Rn.24)

Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.545,21 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Januar 2011 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Die Klägerin, eine Rechtsanwältin, verlangt Honorar für anwaltliche Dienstleistungen.

2 Der Beklagte beauftragte die Klägerin am 4. März 2010 im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung und erteilte der Klägerin im Zusammenhang hiermit eine Vollmacht wegen Ehescheidung und Folgesachen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vollmacht Bl. 4 d. A. verwiesen. Die Klägerin vertrat den Beklagten in der Ehescheidungssache gerichtlich, im übrigen betrieb sie das Mandat nur außergerichtlich.

3 Unter dem 11. Oktober 2010 stellte die Klägerin dem Beklagten eine Rechnung für die Vertretung im Ehescheidungsverfahren über 1.707,65 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Anlage K 2 Bl. 6 d. A. verwiesen. Am 25. Oktober 2010 stellte die Klägerin dem Beklagten weiter eine Rechnung wegen „Vermögensauseinandersetzung“ über 1.655,76 €. Der Rechnungsbetrag lautet auf 2.696,54 € (2,0-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG aus einem Gegenstandswert von bis 65.000,00 € in Höhe von 2.246,00 € zuzüglich Pauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und 19 % Umsatzsteuer gemäß Nr. 7008 VV RVG), hiervon zog die Klägerin einen vom Beklagten gezahlten Vorschuss in Höhe von 1.000,00 € und 40,78 € eingenommenes Fremdgeld ab.

4 Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Anlage K 3 Bl. 7 d. A. verwiesen. Der Beklagte zahlte am 25. Oktober 2010 an die Klägerin 666,97 € und am 8. November 2010 weitere 151,23 €.

5 Die Richtigkeit der Rechnung vom 11. Oktober 2010 ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten nur um die Richtigkeit der Rechnung vom 25. Oktober 2010.

6 Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe sie mit der Auseinandersetzung seines Vermögens beauftragt. Es sei zu klären gewesen, wie das gemeinsame Vermögen der Ehegatten aufgeteilt wird. Insbesondere habe ein gemeinsames Guthaben der Eheleute auf einem Festgeldkonto in Höhe von 117.991,98 € und ein Anspruch des Klägers aus einem Guthaben bei der Commerzbank in Höhe von 2.682,47 € bestanden, insgesamt habe sich zu Gunsten des Beklagten ein Endvermögen von 61.678,46 € ergeben. Hieraus ergebe sich der Gegenstandswert. Der Beklagte habe selbst mit seiner Frau Gespräche geführt, die dann immer wieder Beratungsbedarf mit der Klägerin begründet hätten, da die Frau des Beklagten immer wieder Nachfragen gehabt habe und dann schließlich auch eine eigene Anwältin beauftragt habe. Der Beklagte habe der Klägerin verschiedene Schriftstücke übergeben. Insbesondere habe sie im Auftrag des Beklagten ein Schreiben an die gegnerische Anwältin gefertigt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin an die Anwältin der Ehefrau des Beklagten vom 11. Juni 2010 Anlage K 5 Bl. 38 d. A. verwiesen. Insgesamt habe es sieben Besprechungen mit dem Beklagten wegen der Vermögensauseinandersetzung gegeben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass angesichts dieser Umstände die Ansetzung einer 2,0-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG angemessen sei.

7 Die Klägerin beantragt,

8 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 2.545,31 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9 Der Beklagte beantragt,

10 die Klage abzuweisen.

11 Der Beklagte behauptet, er habe die Klägerin mit Folgesachen nicht beauftragt, insbesondere habe er die Klägerin nicht mit einer Vermögensauseinandersetzung beauftragt. Die Klägerin habe ihn auch nicht über die Bedeutung des Wortes „und Folgesachen“ auf der Vollmacht vom 4. März 2010 aufgeklärt. Er habe sich mit seiner Frau selbst ohne Mithilfe der Klägerin über die Auseinandersetzung seines Vermögens geeinigt. Richtig sei lediglich, dass er der Klägerin einmal eine Aufstellung seines Vermögens übergeben habe. Dies habe er aber nur deshalb getan, weil er der Klägerin gesagt hatte, dass er sich selbst mit seiner Frau geeinigt hat, worauf ihm die Klägerin erwidert habe, dass sie sich das einmal ansehen möchte, damit der Beklagte keinen Fehler macht. Es sei bei maximal zwei Besprechungen mit der Klägerin über die Vermögensangelegenheit geredet worden. Der Beklagte ist der Ansicht, für die Vermögensauseinandersetzung sei allenfalls die 1,3-Regelgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG anzusetzen, wobei von einem Gegenstandswert von nur 1.184,49 € auszugehen sei (von der Klägerin im Schreiben vom 11. Juni 2010 selbst ausgerechneter Betrag, den die Ehefrau des Beklagten noch an den Beklagten zu zahlen hatte).

12 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 12. Mai 2011 und vom 8. September 2011 verwiesen.

13 Das Gericht hat ein Gebührengutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt gemäß § 14 Abs. 2 RVG eingeholt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 13. Februar 2012 Bl. 94 - 97 d. A. verwiesen.

Entscheidungsgründe

14 Die Klage ist in vollem Umfang begründet (abgesehen von einer Differenz von 0,10 €). Anspruchsgrundlage ist § 611 Abs. 1 BGB.

15 Die Rechnung der Klägerin vom 25. Oktober 2010 ist korrekt.

16 Das Gericht glaubt der Klägerin zum einen ihre Angabe, dass Gegenstand des Mandats nicht nur der Zugewinnausgleich gewesen sei, sondern eine generelle Zuordnung des Vermögens. Hierfür spricht schon die Formulierung der von dem Beklagten unterzeichneten Vollmacht („Ehescheidung und Folgesachen“). Daher hält das Gericht die Ansetzung des Gegenstandswertes auf die Gebührenstufe bis 65.000,00 € für zutreffend (58.995,97 € als Hälfte des Betrages, das sich auf dem gemeinsamen Festgeldkonto des Beklagten und seiner Frau befand, dazu 2.682,47 € als Hälfte des Betrages, welches sich auf dem gemeinsamen Konto des Beklagten und seiner Frau auf dem Konto der Commerzbank befand, sowie ein Betrag von 96,00 € aus Steuerrückzahlungen). Unerheblich ist, dass die Klägerin in ihrem Schreiben an die Anwältin der Ehefrau des Beklagten vom 11. Juni 2010 einen Ausgleichsbetrag von lediglich 1.184,49 € geltend gemacht hat. Gegenstand des Mandats war nämlich eine generelle Prüfung der Rechtslage und aller sich hieraus möglicherweise ergebenden Ansprüche, die aus dem gemeinsamen Vermögen des Beklagten und seiner Frau resultieren, und zwar unabhängig von der Frage, ob diese Ansprüche letztlich geltend gemacht worden sind. Dies folgt aus den insoweit überzeugenden Angaben der Klägerin. Für die Richtigkeit dieser Angaben spricht weiter das Schreiben der Klägerin vom 11. Juni 2010, in welchem diese sich mit den Guthaben auf dem Festgeltkonto und dem Konto bei der Commerzbank auseinandersetzt. Dass die Klägerin derartige Ausführungen (denen ja eine rechtliche Prüfung vorangegangen sein muss) tätigt, ohne vom Beklagten hierzu beauftragt worden zu sein, erscheint unglaubhaft und lebensfremd. Letztlich ist es ja sogar unstreitig, dass der Beklagte der Klägerin eine Aufstellung des Gesamtvermögens übergeben hatte. Dies ist ein sehr starkes Indiz dafür, dass der Beklagte die Klägerin insgesamt mit der Vermögensauseinandersetzung beauftragte. Der Beklagte hat auch weiter eingeräumt, dass er diese Aufstellung der Klägerin deshalb gegeben hat, damit diese sich das anschaut. Dass damit ein Prüfauftrag verbunden ist, liegt auf der Hand. Der Beklagte konnte nicht ernsthaft damit rechnen, dass sich die Klägerin kostenlos mit dem Vermögen befasst. (Es ist allerdings ein weit verbreiteter, in Honorarklagen von Rechtsanwälten immer wieder zu Tage tretender, Irrtum vieler Auftraggeber, sie könnten anwaltliche Dienstleistungen kostenlos in Anspruch nehmen.)

17 Auffallend war auch, dass im Gegensatz zu den Angaben der Klägerin die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung recht vage waren. Er wusste nicht mehr, wie oft er bei der Klägerin war, er wusste nicht mehr, wie oft er mit der Klägerin über die Vermögensangelegenheit gesprochen hatte („bei maximal 2 Treffen“), er wusste nicht mehr, ob er der Klägerin Schreiben der Gegenanwältin oder Unterlagen seiner Frau gegeben hat („ich glaube aber nicht“). Schließlich räumte er ein, er „meine“, dass er der Klägerin zwei Mal handschriftliche Unterlagen mitgebracht habe. Diese sehr unkonkreten Angaben wirkten weitaus weniger überzeugend als die Darstellung der Klägerin.

18 Hinsichtlich des Gegenstandswertes ist auch nicht maßgeblich, wegen Zahlungsbetrag die Klägerin letztlich ermittelte, sondern welche Vermögenswerte sie zu prüfen hatte. Die Prüfung hätte ja auch ergeben können, dass der Beklagte gar nichts mehr von seiner Frau zu erhalten hat oder sogar noch etwas an seiner Frau zu zahlen hat. In diesem Fall kann doch auch nicht angenommen werden, dass der Gegenstandswert dann eben 0,00 € (bzw. dann die Mindeststufe von 300,00 €) beträgt. Der Gegenstandswert für einen Prüfauftrag muss nach dem Wert des zu Prüfenden, nicht nach dem Ergebnis der Prüfung, bestimmt werden. Ebenso muss, wer bei einem Verkehrsunfall einen Sachschaden von 10.000,00 € erleidet und dann einen Rechtsanwalt mit der Prüfung seiner Ansprüche beauftragt, den Rechtsanwalt auch dann aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 € bezahlen, wenn die Prüfung des Rechtsanwalts ergibt, dass der Auftraggeber Ansprüche nur in Höhe von 5.000,00 € oder in Höhe von 1.000,00 € hat oder dass der Auftraggeber gar keine Ansprüche hat.

19 Das Gericht ist auch der Ansicht, dass die Ansetzung einer 2,0-Gebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG angemessen ist.

20 Das Gericht folgt dem Gutachten des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Sachsen-Anhalt nicht. Das Gericht ist an das Gutachten nicht gebunden, vielmehr unterliegt das Gutachten der freien richterlichen Würdigung (Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage, § 14 Rn. 40). Das Gutachten ist nicht überzeugend. Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer maßt sich Kompetenzen an, die ihm nicht zukommen. Die gilt sowohl für die – unzutreffende – rechtliche Bewertung des Vortrages der Klägerin als unsubstantiiert als auch für tatsächliche Feststellungen. Nicht nachvollziehbar sind auch die Ausführungen zur Bearbeitungsdauer. Ein Schluss von der Dauer des Mandats auf die vom Rechtsanwalt tatsächlich aufgewendete Zeit ist nicht ohne weiteres möglich. Einerseits kann ein Rechtsanwalt in einem engen zeitlichen Rahmen sehr viel Zeit aufwenden, andererseits kann sich ein Mandat, welches dem Rechtsanwalt kaum zeitlichen Einsatz abverlangt, sich über eine lange Zeit erstrecken.

21 Es kann auch keine ergänzende mündliche Erläuterung des Gutachtens gemäß § 411 Abs. 3 ZPO erfolgen, da das Gutachten kein Sachverständigengutachten im Sinne des § 411 Abs. 1 ZPO, sondern eine amtliche Auskunft ist (a. a. O. Rn. 36).

22 Vielmehr hält das Gericht angesichts des Umfanges der Sache eine Gebühr von 2,0 für angemessen. Insoweit glaubt das Gericht der Klägerin ihren Vortrag, dass es immer wieder Besprechungen (auch) zu diesem Thema, insgesamt sieben an der Zahl, gegeben habe. Insbesondere glaubt das Gericht der Klägerin auch ihren Vortrag, dass der Beklagte immer wieder Gespräche mit seiner Frau geführt hatte, dass es dann immer wieder Rückfragen der Frau des Beklagten und daher neuen Besprechungsbedarf gab und dass daher die die Klägerin auch immer wieder erneute rechtliche Prüfungen vornehmen musste. Dass die Klägerin sich dies alles ausgedacht hat, erscheint dem Gericht abwegig. Insbesondere hat die Klägerin auch glaubhaft dargestellt, dass sie im Auftrag des Beklagten mit der gegnerischen Anwältin korrespondierte. Sie hatte hierzu noch konkrete Erinnerungen und konnte hierzu sogar nach angeben, dass der Beklagte sie darum bat, sich direkt an seiner Frau zu wenden, was die Klägerin ablehnen musste, weil angesichts der anwaltlichen Vertretung der Gegenseite die Klägerin verpflichtet war, nur mit der gegnerischen Anwältin zu korrespondieren. Soll das alles die Klägerin sich ausgedacht und damit einen Prozessbetrug versucht haben. Zu beachten ist auch, dass der Rechtsanwalt gemäß § 1 BRAO ein Organ der Rechtspflege ist. Auch wenn es selbstverständlich keinen Erfahrungssatz des Inhalts gibt, dass Rechtsanwälte in eigenen Honorarklagen immer wahrheitsgemäß vortragen, so hat vorliegend im Ergebnis der mündlichen Verhandlung das Gericht doch keine Bedenken, den Angaben der Klägerin auch unter Beachtung ihrer sich aus § 1 BRAO ergebenden Stellung zu folgen. Dabei hat das Gericht selbstverständlich auch die Angaben des - persönlich angehörten - Beklagten bedacht, diese vermochten das Gericht aber nicht zu überzeugen. So erscheint es fernliegend, dass die Klägerin - wie vom Beklagten behauptet - aus eigenem Antrieb und ohne entsprechende Beauftragung Schreiben an die gegnerische Anwältin fertigt.

23 Angesichts des Umfanges der Tätigkeit (sieben Besprechungen!) hält das Gericht die Tätigkeit der Klägerin auch für umfangreich im Sinne des § 2300 VV RVG.

24 Generell gilt zur Verwertung der Angaben der Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung: Der inhaltliche Wert einer Aussage ist unabhängig von der formalen Stellung der Auskunftsperson (Zeuge oder Partei). Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass einem Zeugen mehr zu glauben ist als den Angaben einer Partei in einer informatorischen Anhörung. Das Gericht hat gemäß § 286 ZPO den gesamten Inhalt der Verhandlung zu würdigen, wozu Parteianhörungen ebenso zählen wie Zeugenvernehmungen. Das Gericht darf sogar im Rahmen der freien Beweiswürdigung einer Parteierklärung, auch wenn sie außerhalb einer förmlichen Parteivernehmung erfolgt ist, den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben (BGH NJW 2003, 2527, 2528). Dem Gericht steht es in jedem Verfahren frei, sich auf Grund einer Parteianhörung, jedenfalls aus dieser im Zusammenhang mit weiteren Indiztatsachen, die die Darstellung der Partei stützen, unter Ausschöpfung aller angebotenen Beweise eine Überzeugung im Sinne des § 286 ZPO zu bilden (Stackmann, NJW 2012, 1249ff.). Eine restriktive Handhabung der Parteianhörung und deren Verwertung fördert im Ergebnis nur konstruierte Prozessstandschaften, über die sich die beweislose Partei die Zeugenstellung sichert (Stackmann a. a. O.).

25 Soweit das Landgericht Halle mit Urteil vom 13. April 2012 (Az. 2 S 311/11) in einem die Entscheidung nicht tragenden obiter dictum ausgeführt hat, es sei unzulässig, die Tatsachenfeststellung auf eine bloße informatorische Anhörung außerhalb einer Parteivernehmung zu stützen (außer in dem hier nicht einschlägigen Fall, dass die beweispflichtige Partei über Zeugen verfügt und die Gegenpartei aus Gründen der Waffengleichheit ebenfalls angehört werden soll, bevor das Gericht den Zeugenbeweis für gelungen hält), so vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Diese Ansicht verkennt die Reichweite des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), weil sie in Konstellationen wie der vorliegenden, wo die beweisbelastete Partei ebenso wie der Gegner nicht über weitere Beweismittel verfügt, der beweispflichtigen Partei die Gelegenheit nimmt, ihre Darstellung persönlich in den Prozess einzubringen und der freien Beweiswürdigung des Gerichts zu unterwerfen. Sie verkennt weiter die Reichweite des § 286 ZPO, nach welchem eben nicht nur die erhobenen Beweise, sondern der gesamte Inhalt der mündlichen Verhandlung zu würdigen und der Entscheidungsfindung zu Grunde zu legen ist. Schließlich fördert die Ansicht, die Verwertung der informatorischen Parteianhörung sei unzulässig, dubiose Abtretungen. Die beweispflichtige Partei, die nicht über Zeugen verfügt, braucht bloß ihren Anspruch an eine beliebige andere Person (Ehepartner, Familienangehörigen etc.) abzutreten, die dann in der formalen Rolle des Klägers auftritt mit der Folge, dass der „eigentliche“ Kläger plötzlich Zeuge ist. Da durch derartige Abtretungen sich jeder Kläger mühelos zum Zeugen in eigener Sache machen kann (auch im vorliegenden Fall hätte ja bloß die Klägerin ihren Anspruch an eine Rechtsanwaltsfachangestellte abzutreten brauchen, die dann den Anspruch eingeklagt hätte und die Klägerin als Zeugin benannt hätte), vermag das Gericht auch nicht nachzuvollziehen, dass – wie das Landgericht Halle meint – die Gegenseite „rechtlos“ gestellt wird, wenn das Gericht der persönlich angehörten beweispflichtigen Partei glaubt. Die Gegenseite ist doch genauso viel oder wenig rechtlos, wenn der materielle Anspruchsinhaber als Kläger angehört wird und das Gericht ihm glaubt, als wenn der materielle Anspruchsinhaber seinen Anspruch an eine andere Person abtritt, er dann als Zeuge gehört wird und das Gericht ihm nun glaubt.

26 Auf einem anderen Blatt steht, dass man Angaben einer Person, die ein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, besonders kritisch würdigen muss. Das muss man aber immer, unabhängig davon, ob sie nun als Partei angehört oder als Zeuge vernommen wird. Im vorliegenden Fall wirkte die Klägerin aber - bei aller Skepsis, die man derartigen Bekundungen in eigener Sache entgegenbringen muss - aus den zuvor erörterten Gründen glaubwürdig und überzeugend.

27 Es ergibt sich daher folgende Forderung der Klägerin:

28 | | | | --- | --- | | Rechnung vom 11. Oktober 2010: | 1.707,65 € | | Rechnung vom 25. Oktober 2010: | 1.655,76 € | | Zwischensumme: | 3.363,41 € | | Abzüglich gezahlter | 666,97 € | | Abzüglich gezahlter | 151,23 € | | Summe: | 2.545,21 € |

29 Hinsichtlich der Zuvielforderung der Klägerin von 0,10 € (2.545,31 € statt richtig 2.545,21 €) ist die Klage abzuweisen.

30 Im übrigen ist aus Klarstellungsgründen darauf hinzuweisen, dass die Klage insoweit missverständlich formuliert ist, als sie sich so liest, als habe der Beklagte die Rechnung vom 11. Oktober 2010 teilweise nicht bezahlt. Dies beruht schlicht darauf, dass die Klägerin die Vorschusszahlung des Beklagten in Höhe von 1.000,00 € auf die Rechnung vom 25. Oktober 2010 verbucht hat, während der Beklagte sie auf die „Forderung für die Ehescheidung“, also die Rechnung vom 11. Oktober 2010, angerechnet wissen will. Dies macht auch Sinn, denn der Vorschuss von 1.000,00 € zuzüglich der von der Klägerin vereinnahmten 40,78 € zuzüglich der Zahlung des Beklagten vom 25. Oktober 2010 in Höhe von 666,97 € ergibt 1.707,75 €, also fast genau den Betrag aus der Rechnung vom 11. Oktober 2010 (1.707,65 € aus der Rechnung vom 11. Oktober 2010 plus überzahlter 0,10 €). Die abweichende Verrechnung der Klägerin stiftet daher etwas Verwirrung, ist aber unter dem Strich natürlich unschädlich, da es ja egal ist, an welcher Stelle Teilzahlungen abgezogen werden. Wenn man davon ausgeht, dass die Rechnung vom 11. Oktober 2010 vollständig bezahlt ist, ergibt sich folgende Berechnung hinsichtlich der Rechnung vom 25. Oktober 2010:

31 | | | | --- | --- | | Zwischensumme brutto: | 2.696,54 € | | Abzüglich gezahlter | 151,23 € | | Abzüglich überzahlter | 0,10 € | | Summe: | 2.545,21 € |

32 Der Zinsanspruch beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

33 Beschluss

34 Der Streitwert wird auf 2.545,31 € festgesetzt.

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