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5 O 2044/11•LG Magdeburg, 2012-04-19, 5 O 2044/11
5 O 2044/11Kantonsgericht19.04.2012
§ 64 Abs. 2 GmbHG ist kein Deliktstatbestand, sondern eine eigenständige Anspruchsgrundlage, so dass im Hinblick auf die Zuständigkeit des Gerichts § 32 ZPO nicht anwendbar ist.(Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2012-04-19
Aktenzeichen: 5 O 2044/11
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2012:0419.5O2044.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
§ 64 Abs. 2 GmbHG ist kein Deliktstatbestand, sondern eine eigenständige Anspruchsgrundlage, so dass im Hinblick auf die Zuständigkeit des Gerichts § 32 ZPO nicht anwendbar ist.(Rn.4)
Das Landgericht Magdeburg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist den Rechtsstreit auf Antrag der klagenden Partei an das örtlich zuständige Landgericht Bielefeld.
1 Die Entscheidung folgt aus § 281 Abs. 1 ZPO.
2 Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Bielefeld folgt aus §§ 12,13 ZPO
3 Der allgemeine Gerichtsstand der Beklagten befindet sich im Bezirk des Landgerichts Bielefeld.
4 Entgegen der Auffassung der klagenden Partei ist auf den hier gemachten Anspruch § 32 ZPO nicht anwendbar. Das Landgericht Magdeburg ist nach dieser Vorschrift nicht zuständig. § 64 Abs. 2 GmbHG ist kein Deliktstatbestand, sondern eine eigenständige Anspruchsgrundlage, die einen "Ersatzanspruch eigener Art" begründet (BGH B.v. 11.02.2008, II ZR 291/06 unter Hinweis auf BGHZ 146, 264, 278, zit. nach www.bundesgerichtshof.de „Entscheidungen“) auf die § 32 ZPO keine Anwendung findet.
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