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1 B 33/12•VG Halle (Saale) 1. Kammer, 2012-02-23, 1 B 33/12
1 B 33/12Verwaltungsgericht / 1. Kammer23.02.2012
1) § 8 Abs. 5 VwVG LSA i. V. m. der AV des MJ LSA bestimmt, dass privatrechtliche Geldforderungen des Landes durch Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften der ZPO zu vollstrecken sind.(Rn.3) Die Behörde hat nicht die Möglichkeit, diese Forderungen statt dessen im Wege des Verwaltungszwanges zu vollstrecken.(Rn.3) 2) Rechtsschutz gegen die in diesem Verfahren erfolgten Maßnahmen des Gerichtsvollziehers ist von den Zivilgerichten nach den Vorschriften der ZPO zu gewähren.(Rn.3) (Rn.4)
Entscheidungsdatum: 2012-02-23
Aktenzeichen: 1 B 33/12
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2012:0223.1B33.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 61 VwVG ST, § 8 Abs 5 VwVG ST, § 93 SGB 12, § 94 SGB 12, § 40 Abs 1 VwGO
Die Behörde hat nicht die Möglichkeit, diese Forderungen statt dessen im Wege des Verwaltungszwanges zu vollstrecken.(Rn.3)
1 Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig (§ 17 a Abs. 2 Satz 1 GKG).
2 Für die Bestimmung des Rechtsweges kommt es vorliegend nicht darauf an, in welchem Rechtsweg der streitgegenständliche Anspruch geklärt werden muss (Unterhaltsansprüche nach §§ 94 Abs. 2, 93 SGB XII, für die gem. § 94 Abs. 5 Satz 3 SGB XII der Zivilrechtsweg gegeben ist), sondern darauf, welcher Rechtsweg in Streitigkeiten um die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung beschritten werden muss.
3 Hiernach ist der Zivilrechtsweg eröffnet. Es wird nämlich eine privatrechtliche Forderung nach den Vorschriften der ZPO durch den Gerichtsvollzieher vollstreckt. Etwas anderes folgt auch nicht aus § 61 Abs. 1 VwVG, der die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften zum Gegenstand hat. Dieser bestimmt zwar, dass die - auf Grund der nach § 62 VwVG LSA erlassenen Verordnung über die Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen im Verwaltungszwangsverfahren vom 27. September 1995 (PrivVollstrVO) – genannten Forderungen nach Teil I des VwVG LSA zu vollstrecken sind. Damit findet § 8 Abs. 5 VwVG LSA Anwendung. Die dort näher bezeichnete AV des MJ über die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Forderungen und privatrechtlicher Forderungen (vom 26.Juni 2001 -, JMBl. LSA 2001, 233) bestimmt aber ihrerseits gerade, dass diese Forderungen – soweit wie hier ein Gerichtsvollzieher vollstreckt - nicht nach dem VwVG, sondern nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten zu vollstrecken sind. Dadurch wird die Verwaltungsvollstreckung gerade ausgeschlossen und die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der ZPO angeordnet. Für diese ist der Zivilrechtsweg (vgl. § 13 GVG, § 4 EGZPO) eröffnet, der gegen Vollstreckungsmaßnahmen, die durch die ordentlichen Gerichte oder den Gerichtsvollzieher getroffen werden, gegeben ist. Der Verwaltungsrechtsweg ist hier ausgeschlossen.
4 Diese Streitigkeiten sind dadurch dem Amtsgericht bundesgesetzlich zugewiesen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
5 Gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG war nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen durch Beschluss die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges auszusprechen und der Rechtsstreit an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht A-Stadt zu verweisen.
6 Da das Verwaltungsgericht nicht zuständig ist, kann offenbleiben, ob der Antrag gegen den richtigen Antragsgegner gerichtet ist.
7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 17 b Abs. 2 GVG.
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