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3 A 295/09•VG Magdeburg 3. Kammer, 2012-01-19, 3 A 295/09
3 A 295/09Verwaltungsgericht / 3. Kammer19.01.2012
Die beklagte Ärztekammer kann nicht zur Anerkennung der in Russland und Deutschland durchgeführten Facharztweiterbildung der Klägerin verpflichtet werden, weil die Klägerin nicht mehr Mitglied der Beklagten ist und seit Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit im Bundesland Berlin der Ärztekammer Sachsen-Anhalt nicht mehr angehört.(Rn.22) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 15. November 2012, 1 L 28/12, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-01-19
Aktenzeichen: 3 A 295/09
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0119.3A295.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 24 HeilBerG ST, § 3 Abs 3 VwVfG
Die beklagte Ärztekammer kann nicht zur Anerkennung der in Russland und Deutschland durchgeführten Facharztweiterbildung der Klägerin verpflichtet werden, weil die Klägerin nicht mehr Mitglied der Beklagten ist und seit Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit im Bundesland Berlin der Ärztekammer Sachsen-Anhalt nicht mehr angehört.(Rn.22)
Verfahrensgang
nachgehend Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 15. November 2012, 1 L 28/12, Beschluss
1 Die Klägerin begehrt die Anerkennung einer Facharztweiterbildung durch die Beklagte, die den entsprechenden Antrag der Klägerin abgelehnt hat.
2 Die am …in …. (ehemalige UdSSR) geborene Klägerin schloss 1973 ihre Schulausbildung ab. 1975 nahm sie ein Studium an der Staatlichen Medizinischen Hochschule in Stawropol auf. Seit ihrer Eheschließung … in Stawropol trägt sie den Namen A.. Am …..1981 erhielt sie ihr Diplom als Ärztin (Internistin). Seit 1994 war sie als Fachärztin im Bereich Innere Medizin in Petersburg tätig. Am ….1998 wurde sie als Ehefrau eines Spätaussiedlers von der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße in Deutschland eingebürgert. Am ….2009 erteilte ihr das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Approbation, um die die Klägerin zuletzt erfolgreich vor dem BVerwG (Urt. v. 11.12.2008 - 3 C 33/07 -) gestritten hatte.
3 Am 1.4.2009 beantragte die Klägerin nach umfangreicher, bis 2003 zurückreichender Vorkorrespondenz die Anerkennung ihrer in Russland absolvierten Facharztweiterbildung bei der Beklagten.
4 Mit Bescheid vom 16.9.2009 lehnte die Beklagte den Antrag nach vorangegangener Anhörung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die erforderlichen Voraussetzungen für eine automatische Anerkennung seien nicht erfüllt. Die von der Klägerin absolvierte Ordinatur in der Sowjetunion sei bislang von keinem EU-Mitgliedstaat oder gleichgestellten Staat anerkannt worden. Sie müsse daher gem. §§ 19, 11 der Weiterbildungsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt die Erfüllung sämtlicher zeitlicher und inhaltlicher Voraussetzungen der Facharztweiterbildung nachweisen und eine Prüfung ablegen. Nach den von ihr eingereichten Zeugnissen und sonstigen Nachweisen erfülle sie diese Voraussetzungen bisher nur zum Teil. Welche Nachweise zu erbringen seien, sei ihr wiederholt schriftlich mitgeteilt worden.
5 Am 8.10.2009 hat die Klägerin Klage erhoben. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze vom 10.11.2009, 20.11.2009, 30.3.2010, 7.7.2010, 8.7.2010, 24.8.2010, 20.10.2010, 19.5.2011, 5.9.2011, 18.10.2011, 21.11.2011 und 5.1.2012 sowie das Terminsprotokoll Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
6 Die Klägerin trägt vor: Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig und begründet. Sie, die Klägerin, sei zwar seit ….2010 in A-Stadt als Ärztin tätig. Es gebe aber die Möglichkeit, dass die Beklagte mit der an sich nunmehr zuständigen Ärztekammer A-Stadt die Fortführung des Verfahrens in Verantwortung der Beklagten vereinbare. Dies sei auch in der Vergangenheit schon so praktiziert worden. § 3 Abs. 3 VwVfG sei entsprechend anzuwenden (vgl. Redeker, Behördlicher Zuständigkeitswechsel während anhängiger Verwaltungsprozesse, NVwZ 2000, 1223). Die gegenteilige, von der Beklagten zitierte Entscheidung des OVG Bremen lasse jede Begründung vermissen und sei nicht zutreffend. Die Ärztekammer A-Stadt habe mit der Fortführung des Verfahrens vor dem Arbeits gericht Magdeburg (Bl. 147 der Gerichtsakte) ihr Einverständnis erklärt. Für eine solche Handhabung der Angelegenheit spreche auch der politische Wille, künftig kurzfristig zu den notwendigen Entscheidungen zu finden. Wegen des bereits seit vielen Jahren laufenden Verwaltungsverfahrens bestehe hieran ein besonderes Interesse, da der zwischenzeitlich eingetretene Zuständigkeitswechsel sonst einen weiteren Zeitverlust für sie, die Klägerin, nach sich ziehe. Es sei auch nicht auszuschließen, dass sie ihren Beruf in Zukunft wieder im Zuständigkeitsbereich der Beklagten ausüben werde. Gegenüber einer Fachärztin habe sie bereits jetzt Gehaltseinbußen von über 60.000 € erlitten, die sich in jedem Monat um über 500 € erhöhten, weshalb eine baldige Klärung angezeigt sei. Ihr Interesse an der Anerkennung durch die Beklagte habe sich nicht durch ihren Umzug nach A-Stadt erledigt, da die Ärztekammer A-Stadt die durch die Beklagte zu erteilende Anerkennung ihrerseits anzuerkennen hätte (§ 22 des Berliner Gesetzes über die Weiterbildung von Ärzten v. 20.7.1978, GVBl. S. 1493, zuletzt geändert durch Gesetz v. 21.6.2011, GVBl. S. 285). Hinzu komme, dass die Beklagte auch weiterhin örtlich zuständig sei für ihre Anerkennung, da eine entsprechende Übereinkunft zwischen der Ärztekammer A-Stadt und der Beklagten vorliege und die weitere Zuständigkeit der Beklagten auch der zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens diene, wohingegen die Ärztekammer A-Stadt gänzlich uneingearbeitet in die Materie sei.
7 Sie, die Klägerin, habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf die begehrte automatische Facharztanerkennung aus § 28 KGHB-LSA. Die Beklagte hätte bei richtiger Rechtsanwendung die Gleichwertigkeit der Weiterbildung feststellen und die begehrte Anerkennungsurkunde aushändigen müssen, ohne dass sie, die Klägerin, noch einmal eine Weiterbildungsprüfung ablegen müsse. Wenn die Beklagte von ihr noch die Ablegung einer Weiterbildungsprüfung verlange, sei dies eine unzulässige übermäßige Belastung. Die von der Beklagten gezogene Trennlinie zwischen Ausbildung und Weiterbildung sei fachlich nicht gerechtfertigt. Fähigkeiten und Fertigkeiten, die in Deutschland zur Weiterbildung gehörten, habe sie in der Sowjetunion bereits in ihrer Ausbildung erhalten. So habe sie auch ihre Kenntnisse auf dem Gebiet der Allgemeinmedizin (Kinderheilkunde, Chirurgie, Gynäkologie, Orthopädie, Augenheilkunde und HNO) bereits während ihres Studiums und der Internatur vertieft und 1.541 Mehrstunden/Vertiefungsstunden in der Studienzeit abgeleistet. Für inhaltliche Unterschiede gebe es sonst keine Anhaltspunkte. Beim Vergleich der im Ausland erbrachten Leistung sei kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. Faktor Zeit und Berufserfahrung zusammengenommen machten die Gleichwertigkeit aus. Dies entspreche auch europarechtlichen Vorgaben. Die zeitliche Komponente sei beträchtlich übererfüllt; Ausgleichsmaßnahmen in Form eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung dürften daher nicht gefordert werden (§ 28 a KGHB-LSA). Die inhaltliche Kompetenz dürfte außer Zweifel stehen. Die Beklagte habe eine gebotene inhaltliche Bewertung – auch nach § 10 WBO – in verfahrensfehlerhafter Weise nicht vollständig durchgeführt. Den Erwerb der vorgeschriebenen fachärztlichen Kompetenz habe sie, die Klägerin, minutiös nachgewiesen. Im Ergebnis der von ihr in der Sowjetunion bzw. Russland absolvierten Weiterbildungen sei ihr am …1994 vom Komitee für Gesundheitswesen des Stadtamtes Sankt Petersburg die Bescheinigung über die Anerkennung der Fachärzte gemäß den Vorschriften über die Ordnung und Durchführung der Anerkennung der Ärzte und auf Beschluss der zentralen Anerkennungskommission des Komitees für Gesundheitswesen der Facharzttitel „Fachärztin für Innere Medizin“ verliehen worden. In der ehemaligen UdSSR seien die zwei Facharzttitel Innere Medizin und Allgemeinmedizin zusammengelegt gewesen. Die 14 Monate Internatur entsprächen in Deutschland dem Arzt im Praktikum. Während nach deutschem Recht nur 24 Monate Weiterbildung gefordert seien, habe sie, die Klägerin, in der Zeit von 1982-89 über 7 Jahre als Ärztin in der Poliklinik zunächst unter Leitung von Fachkräften, dann als Oberärztin und schließlich als stellvertretende Chefärztin gearbeitet. Der von ihr 24 Monate absolvierte Ordinatur entspreche in Deutschland die Facharztausbildung mit Spezialisierung. Weitere anzuerkennende Anforderungen habe sie nach Übersiedlung nach Deutschland geleistet. Sie verfüge überdies über langjährige Berufserfahrung. Die Rechtsfrage über das Vorliegen der Gleichwertigkeit sei möglicherweise auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu entscheiden. Sie, die Klägerin, habe außerdem aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz Anspruch auf Anerkennung. Die Ärztekammer Nordrhein habe bspw. die im Ausland absolvierte Tätigkeit für die Facharzt-Weiterbildung anerkannt (Bl. 127 der Gerichtsakte). Die Gleichwertigkeit ihrer Qualifikation ergebe sich aus entsprechenden Einstufungslisten (Bl. 87, 88, 94-109 der Gerichtsakte). Zu berücksichtigen sei auch, dass sie, die Klägerin, bereits über 10 Jahre um ihre Approbation habe kämpfen müssen. Dies alles stehe im krassen Widerspruch zu den jüngst erhobenen Forderungen nach Freizügigkeit der Ärzte und der Gefahr einer ärztlichen Unterversorgung. Medienbekannt sei nun auch ein Defizit an Fachärzten und Überlegungen zur Förderung von Zuwanderung entsprechender Fachärzte aus dem Ausland.
8 Die Klägerin beantragt,
9 den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 16.9.2009 aufzuheben und ihre Facharztweiterbildung anzuerkennen
10 sowie die Beklagte zu verpflichten, die Gleichwertigkeit ihrer im Einzelnen nachgewiesenen Weiterbildung entsprechend den Grundsätzen der Weiterbildungsordnung der Beklagten festzustellen,
11 höchst vorsorglich,
12 im Wege der (Fortsetzungs-)Feststellungsklage festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, antragsgemäß zu entscheiden.
13 Die Beklagte beantragt,
14 die Klage abzuweisen.
15 Die Beklagte tritt unter Bezugnahme auf den ergangenen Bescheid dem Begehren und dem Vorbringen der Klägerin entgegen und erwidert: Am 16.2.2011 habe die Klägerin in einem Telefonat mit der Abteilung Meldewesen ihr, der Beklagten, mitgeteilt, bereits seit dem 1.8.2010 in A-Stadt ärztlich tätig zu sein. Die Ausübung des ärztlichen Berufs in Sachsen-Anhalt habe nach Angaben der Klägerin am 31.7.2010 geendet. Sie, die Beklagte, sei damit für die Klägerin nicht mehr zuständig. Mitglied in der Ärztekammer Sachsen-Anhalt würden diejenigen Ärzte, die ihren Beruf in Sachsen-Anhalt ausübten oder wenn sie ihn nicht ausübten, wenn sie ihren Hauptwohnsitz in Sachsen-Anhalt hätten. Die ärztliche Weiterbildung sei nach den Vorgaben der Heilberufe- und Kammergesetze der Länder Aufgabe der Landesärztekammern. Es fehle bei einem Wechsel der Kammermitgliedschaft an der Zuständigkeit der bisherigen Kammer für den Erlass der begehrten weiterbildungsrechtlichen Anerkennung (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 19.11.1991 - 1 BA 21/90 -; Bay VGH, Urt. v. 27.10.2008 - 21 ZB 07.247 -, zit. nach juris). Mit der Aufgabe ihrer Tätigkeit im Land Sachsen-Anhalt gehöre die Klägerin nicht mehr zu dem Kreis der Personen, gegenüber denen sie, die Beklagte, berechtigt oder verpflichtet sein könnte, die Anerkennung der Facharztbezeichnung zu erteilen. Die Klägerin gehöre der Ärztekammer A-Stadt an. Nach Rücksprache habe die Ärztekammer A-Stadt telefonisch mitgeteilt, dass sie der Fortführung des Verfahrens durch die Ärztekammer Sachsen-Anhalt zustimme. Unter Berücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten Interesses an einer baldigen abschließenden Entscheidung könne das Verfahren hier fortgeführt werden.
16 Die Voraussetzungen einer (Fortsetzungs-)Feststellungsklage lägen nicht vor. Die Klägerin könne ihren Antrag auf Anerkennung der Facharztbezeichnung bei der jetzt für sie zuständigen Ärztekammer A-Stadt weiterverfolgen. Es sei zu berücksichtigen, dass die Ärztekammer A-Stadt anderen Rechtsgrundlagen unterliege als die Ärztekammer Sachsen-Anhalt. Bei den berufsrechtlichen Regelungen zur Anerkennung von Weiterbildungsbezeichnungen handele es sich um Landesrecht. Die bloße Möglichkeit, dass die Klägerin wieder ihren Beruf in Sachsen-Anhalt ausüben könnte, reiche nicht, um das Fortsetzungsfeststellungsinteresse anzunehmen. Eine von der Ärztekammer A-Stadt anerkannte Facharztbezeichnung gelte auch in Sachsen-Anhalt (§ 31 Abs. 3 KGHB-LSA). Die lange Dauer des Verwaltungsverfahrens könne nicht ihr, der Beklagten, angelastet werden. Nach Schriftwechseln seit 2003 und zwei abgelehnten Anträgen habe die Klägerin erst 2009 den hier streitigen Antrag gestellt. Die Klägerin habe auch entgegen ihrer Pflicht zur unverzüglichen Mitteilung gem. § 2 Abs. 2 KGHB-LSA versäumt, bereits im August 2010 die Beklagte von ihrem Tätigkeitswechsel zu unterrichten.
17 Die EU-Richtlinie 2005/36 EG finde auf die Klägerin keine Anwendung. Eine Anerkennung als Fachärztin könne nur nach bestandener Weiterbildungsprüfung erfolgen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 KGHB-LSA). Die vom EuGH im Urteil vom 14.9.2000 (Bl. 74-77 der Gerichtsakte) und vom BVerwG im Urteil vom 11.12.2008 angewandten Vorschriften über die Approbation nach der BÄO fänden ebenfalls hier keine Anwendung, so dass die Klägerin auch hieraus nichts für sich herleiten könne. Dies gelte auch für das vorgelegte Schreiben der Ärztekammer Nordrhein. Abgesehen vom dortigen Einzelfall sei daraus ersichtlich, dass sich die Ärztekammer Nordrhein nach Prüfung der absolvierten ärztlichen Tätigkeiten im Ausland von einem Zeitraum von etwas über 8 Jahren nicht in der Lage gesehen habe, die Anerkennung als Facharzt zu erteilen, sondern nur 3 Jahre auf die abzuleistende Mindestweiterbildungszeit angerechnet habe. Bislang habe die Klägerin hinsichtlich des Erfordernisses eines bestimmten Antrags nicht dargelegt, für welche Facharztqualifikation sie überhaupt die Facharztanerkennung beantrage. Die von der Klägerin absolvierte Ordinatur sei nicht als Facharztqualifikation anzuerkennen. Es sei richtig, dass sie, die Beklagte, bislang nur eingeschränkt die Gleichwertigkeit der von der Klägerin in der Sowjetunion absolvierten ärztlichen Tätigkeiten im Rahmen der Internatur und Ordinatur mit den nach der WBO geforderten Weiterbildungsinhalten überprüft habe. Dies sei allerdings nur deshalb geschehen, weil die von der Klägerin eingereichten Zeugnisse keinerlei Aussage zu dem Punkt träfen, welche ärztlichen Inhalte ihr in der Internatur oder Ordinatur vermittelt worden seien. Aus dem Arbeitsbuch sei nicht ersichtlich, dass die Klägerin eine Weiterbildung in der ambulanten hausärztlichen Versorgung von 1982-89 absolviert habe. Gem. § 26 Abs. 1 S. 1 KGHB-LSA i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 WBO würden die Weiterbildungen in den Gebieten, Teilgebieten und Schwerpunkten unter verantwortlicher Leitung ermächtigter Kammerangehöriger in Einrichtungen der Hochschulen oder in zugelassenen Einrichtungen einschließlich der Praxen (Weiterbildungsstätten) durchgeführt. Aus dem Arbeitsbuch sei nicht ersichtlich, dass diese Anforderungen an die Weiterbildung bei der Klägerin im Rahmen ihrer ärztlichen Tätigkeit in der Poliklinik erfüllt worden seien. Vielmehr ergebe sich hieraus lediglich, dass sie als (Revier-)Ärztin und eben nicht als Weiterbildungsassistentin angestellt gewesen sei, was der Annahme, es sei eine Weiterbildung im Sinne der Weiterbildungsordnung absolviert worden, entgegenstehe. Die Weiterbildung erfolge in praktischer Berufstätigkeit und theoretischer Unterweisung. Des weiteren werde bestritten, dass der Klägerin die Inhalte des für die Facharztweiterbildung Innere und Allgemeinmedizin geforderten 80 Std. des Kurses Psychosomatische Grundversorgung bereits im Studium in der Sowjetunion vermittelt worden seien. Ein entsprechender Nachweis liege der Ärztekammer nicht vor und könne im übrigen auch keine Berücksichtigung für die Weiterbildung finden. Denn das KGHB-LSA und die WBO regelten, dass mit der Weiterbildung erst nach der ärztlichen Approbation oder der Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes gemäß BÄO begonnen werden könne. Ärztliche Inhalte, die während des Medizinstudiums vermittelt worden seien, könnten mithin für die Weiterbildung nicht berücksichtigt werden. Allgemeinmedizinische Kenntnisse könnten auch nicht durch Kenntnisse in anderen Gebieten wie Kinderheilkunde, Chirurgie, Gynäkologie, Orthopädie, Augenheilkunde und HNO beliebig ersetzt werden. Weiterbildungsabschnitte unter 6 Monaten könnten nur in Ausnahmefällen angerechnet werden (§ 4 Abs. 4 S. 3 WBO). Die 4 Monate Weiterbildung als „Praktizierende Ärztin für Innere Medizin“ könnten hier nicht berücksichtigt werden. Letztlich sehe § 28 KGHB-LSA i.V.m. §19 Abs. 1 WBO anders als § 18 Abs. 3 WBO nicht die Möglichkeit vor, für die Frage der Anrechenbarkeit einer im Ausland absolvierten ärztlichen Tätigkeit die Berufserfahrung des Antragstellers zu berücksichtigen. Bei der behaupteten Berufserfahrung mit entsprechenden Kenntnissen sei es für die Beklagte nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin in dieser langen Zeit nicht die fehlenden Weiterbildungszeiten gezielt absolviert und sich einer Weiterbildungsprüfung gestellt habe. Die von der Klägerin vorgelegten Einstufungslisten würden von ihr, der Beklagten, für die Anerkennung von Weiterbildungen nicht verwendet. Sie entstammten offenbar der Arbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens“ der Arbeitsgemeinschaft der obersten Landesgesundheitsbehörden, die von den zuständigen Approbationsbehörden bei ihren Entscheidungen zugrundegelegt worden seien. Insoweit komme nur eine Anerkennung durch erfolgreiche Absolvierung einer Prüfung gem. §§ 11 ff. WBO in Betracht. Eine Zulassung zur Prüfung gem. § 27 Abs. 4 KGHB-LSA i.V.m. § 12 WBO könne aber bislang nicht erfolgen, da die Klägerin weder die zeitlichen noch die inhaltlichen Mindestanforderungen für die Facharztqualifikation Allgemeinmedizin, Innere und Allgemeinmedizin oder Innere Medizin erfüllt habe. Sie, die Beklagte, habe auch bei anderen Kammermitgliedern bei Vorlage entsprechender Nachweise die in der ehemaligen Sowjetunion absolvierte Internatur bzw. Ordinatur auf die für die jeweilige Facharztqualifikation geforderten Weiterbildungszeiten angerechnet. Allerdings hätten diese Ärzte dann auch erfolgreich eine Prüfung ablegen müssen. Es bestehe zwar Facharztmangel, aber im Interesse einer qualitativ hochstehenden hausärztlichen Versorgung der Bevölkerung komme ein Aufweichen der geregelten Voraussetzungen der Facharztanerkennung nicht in Betracht.
18 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
19 Die Klage hat keinen Erfolg.
20 Die Klage ist mit ihrem Verpflichtungsbegehren unbegründet.
21 Im Rahmen der ausdrücklich gegen die Ärztekammer Sachsen-Anhalt als Beklagte erhobenen und aufrechterhaltenen Klage kann das Gericht nicht gem. § 113 Abs. 5 VwGO die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aussprechen, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen.
22 Das Gericht ist gehindert, dem Hauptantrag der Klägerin stattzugeben und die Beklagte zu einer Anerkennung der Klägerin zu verpflichten, weil die Klägerin nicht Mitglied der Beklagten ist und seit Aufnahme ihrer ärztlichen Tätigkeit im Bundesland A-Stadt am 1.8.2010 der Ärztekammer Sachsen-Anhalt nicht mehr angehört.
23 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Kammern für Heilberufe Sachsen-Anhalt (KGHB-LSA) v. 13.7.1994 (GVBl. LSA S. 832), zuletzt geändert durch Gesetz v. 2.2.2011 (GVBl. LSA S. 58), gehören der Ärztekammer Sachsen-Anhalt alle Ärztinnen und Ärzte an, die in Sachsen-Anhalt ihren Beruf ausüben oder, falls sie ihren Beruf nicht ausüben, ihre Hauptwohnung haben. Seit dem 1.8.2010 ist das bei der Klägerin nicht mehr der Fall. Die Klägerin hat noch im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt, dass sie seit diesem Zeitpunkt in unbefristeter ärztlicher Tätigkeit bei der Deutschen Rentenversicherung in A-Stadt beschäftigt sei. Eine Zuständigkeit der Beklagten für die Belange der Klägerin ist daher nicht mehr gegeben.
24 Dieser Mangel ist nicht durch die von der Klägerin und teilweise auch von der Beklagten in Bezug genommene Regelung des § 3 Abs. 3 VwVfG (i.V.m. § 1 VwVfG LSA) zu beheben. Nach dieser verwaltungsverfahrensrechtlichen Norm kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt, wenn sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände ändern. Die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschrift liegen nicht vor.
25 Die Fortführung des Verwaltungsverfahrens i.S.v. § 3 Abs. 3 VwVfG kommt nicht in Betracht, da dieses bereits beendet ist und die Beteiligten sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befinden. Der Anwendungsbereich der Norm betrifft einen Zuständigkeitswechsel nach Beginn, aber vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 8. Aufl., § 3 Rn. 38). Eine dem § 3 Abs. 3 VwVfG entsprechende Vorschrift enthält die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) jedoch nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 90 Rn. 20 m.w.N.; Louis/Abry, Wechsel der örtlichen Zuständigkeit einer Behörde während des Widerspruchs- oder des Klageverfahrens, DVBl. 1986, 331, 334).
26 Insoweit handelt es sich auch nicht um eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes, der durch analoge Anwendung der Vorschrift des § 3 Abs. 3 VwVfG zu begegnen wäre (vgl. Kopp/Ramsauer, VwGO, Kommentar, 17. Aufl., § 3 Rn. 3). Betroffen ist nicht lediglich die örtliche Zuständigkeit der Beklagten. Denn bei einer länderübergreifenden Fallkonstellation, wie sie vorliegend im Streit steht, stehen die Besonderheiten der Verbandskompetenz der analogen Anwendung des § 3 Abs. 3 VwVfG entgegen (vgl. Knack/Hennecke, VwVfG, Kommentar, 9. Aufl., § 3 Rn. 11). Das Gericht kann daher nicht die beklagte Ärztekammer Sachsen-Anhalt verpflichten, entgegen den Aufgabenzuweisungen der jeweils gesonderten Heilberufegesetze der Länder die Weiterbildung von Mitgliedern einer anderen Landesärztekammer anzuerkennen. Die Anerkennung zum Führen einer Bezeichnung nach § 24 KGHB-LSA durch die Ärztekammer kann aber nur gegenüber den Kammerangehörigen erfolgen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 19.11.1991 - 1 BA 21/90 -, zit. nach juris; ebenso BayVGH, Beschl. v. 27.10.2008 - 21 ZB 07.247 -, zit. nach juris). Dass die Klägerin bis zum 31.7.2010 Mitglied der Beklagten gewesen ist und irgendwann künftig durch erneute Aufnahme einer ärztlichen Tätigkeit in Sachsen-Anhalt wieder Mitglied der Beklagten werden könnte, reicht hierzu nicht aus. Ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, der bei der Entscheidung über die Verpflichtungsklage zu beachten ist, die Mitgliedschaft der Ärztin bei der beklagten Ärztekammer entfallen, fehlt es für das in erster Linie aufrechterhaltene Klagebegehren an der richtigen Beklagtenstellung (Passivlegitimation) der hier in Anspruch genommenen Verwaltungsbehörde. Diese zwingende gesetzliche Konsequenz ist auch nicht mit dem Argument von Redeker (Behördlicher Zuständigkeitswechsel während anhängigen Verwaltungsprozesses, NVwZ 2000, 1223, 1226) auszuräumen, dass es „nicht einzusehen“ sei, dass eine Zustimmungsregelung wie in § 3 Abs. 3 VwVfG nicht auch während des Verwaltungsprozesses getroffen werden könne. Denn diese vereinzelt gebliebene literarische Ansicht stützt sich allein auf das große klägerische Interesse an einer solchen Regelung in Anbetracht des sonst eintretenden Zeitverlusts für eine erneute Antragstellung und Bescheidung durch die neu zuständig gewordene Behörde. Hierzu muss es jedoch nicht zwangsläufig kommen, da der anwaltlich vertretenen Klägerin auf den entsprechend in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts auch die Möglichkeit der Klageänderung und Verweisung offengestanden hätte (vgl. Redeker, a.a.O.). Zudem ist der bisherige Zeitverlust für die Klägerin im Wesentlichen dadurch eingetreten, dass sie erst im Februar 2011 ihrer Verpflichtung aus § 2 Abs. 2 Satz 3 KGHB-LSA nachgekommen ist, indem sie der Beklagten den Wechsel ihrer ärztlichen Tätigkeit nach A-Stadt angezeigt hat, und dass seit der entsprechenden Mitteilung an das Gericht im Schriftsatz vom 3.5.2011, in dem die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, sie sei für die Klägerin nicht mehr zuständig, der Rechtsstreit mit gleichbleibendem prozessualem Ziel der Klägerin weitergeführt wurde.
27 Davon abgesehen hat die nunmehr zuständige Ärztekammer A-Stadt dem Gericht gegenüber keine Zustimmung zur Durchführung des Verfahrens gegen die Beklagte erteilt, und die Beteiligten haben dem Gericht keine derartige Zustimmungserklärung der Ärztekammer A-Stadt vorgelegt.
28 Das Anfechtungsbegehren der Klägerin ist unbegründet, denn der Bescheid der Beklagten vom 16.9.2009 war zum maßgeblichen Zeitpunkt seines Ergehens nicht rechtswidrig und unterliegt daher nicht der Aufhebung durch das angerufene Gericht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
29 Mit dem am 16.9.2009 erlassenen Bescheid hat die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 1.4.2009 auf Anerkennung ihrer in Russland absolvierten Facharztweiterbildung mit dem Ziel des Führens einer Facharztbezeichnung in Deutschland abgelehnt. Dieses Begehren beurteilt sich nach §§ 22 ff. KGHB-LSA. Gem. § 24 Abs. 1 KGHB-LSA darf eine Bezeichnung nach § 22 Abs. 2 nur führen, wer eine Anerkennung der Kammer erhalten hat. Die Anerkennung erhalten Kammerangehörige, welche die vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich abgeschlossen haben. Zwar war die Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch Kammerangehörige der Beklagten, sie hat jedoch einen erfolgreichen Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung bis zur abschlägigen Bescheidung durch die Beklagte nicht nachgewiesen.
30 Der durch anwaltlichen Schriftsatz gestellte Antrag war auf Anerkennung des von der Klägerin in der ehemaligen Sowjetunion erworbenen Facharzttitels gerichtet. § 22 Abs. 2 KGHB-LSA erfordert ausdrücklich die Bezugnahme auf b e s t i m m t e berufliche Gebiete, Teilgebiete oder Bereiche, die gem. §§ 23 Abs. 1, 29 KGHB-LSA i.V.m. § 2 der Weiterbildungsordnung (WBO) der Beklagten ausdifferenziert sind. Die 1994 nicht mehr bestehende Sowjetunion bzw. die zu diesem Zeitpunkt in Weiterbildungsunterlagen der Klägerin genannten Institutionen der Russischen Föderation haben der Klägerin eine Spezialisierung auf dem Gebiet der Inneren Medizin bescheinigt. Ob hierin eine i.S.v. § 28 KGHB-LSA der Weiterbildung nach §§ 25, 26 KGHB-LSA gleichwertige Weiterbildung liegt, war anhand der bis dahin nur eingereichten Einzelunterlagen von der Beklagten – für das Gericht nachvollziehbar – noch nicht abschließend zu beurteilen. Die Klägerin hat insoweit noch bis in das gerichtliche Verfahren Dokumente und Übersetzungen nachgereicht, Erläuterungen gegeben, Umstände geschildert und ihren Antrag im Hinblick auf eine bestimmte Facharztqualifikation konkretisiert, dass für das Gericht eine positive Entscheidungsreife ihres Antrags bis dahin noch nicht auf der Hand liegt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte auf der Grundlage der ihr seinerzeit nur zur Verfügung stehenden Informationen den Antrag der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid abgelehnt hat.
31 Das Gericht vermag daher auch dem höchst vorsorglich gestellten Antrag der Klägerin nicht stattzugeben, dass die Beklagte verpflichtet gewesen wäre, antragsgemäß über das Begehren der Klägerin vom 1.4.2009 zu entscheiden. Eine entsprechende Feststellung kann nicht getroffen werden, weil die Beklagte zum damaligen Zeitpunkt aufgrund des durch die vorgelegten Unterlagen begrenzten Erkenntnisstandes der Klägerin nicht zu Unrecht die Anerkennung der Gleichwertigkeit ihrer Weiterbildungsmaßnahmen und die Berechtigung zum Führen einer bestimmten Facharztbezeichnung versagt hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen stellt die Kammer ergänzend fest, dass sie insoweit den Feststellungen und der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 16.9.2009 folgt, und sieht gem. § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
32 Die Klage ist nach alldem abzuweisen.
33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
34 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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