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1 B 206/11•VG Halle (Saale) 1. Kammer, 2011-11-21, 1 B 206/11
1 B 206/11Verwaltungsgericht / 1. Kammer21.11.2011
Wird die wirtschaftliche Intergration durch die Ausländerbehörde gezielt durch rechtswidrige Entscheidungen verhindert, so ist der Ausländer so zu behandeln, als hätte er bereits seit der rechtswidrigen Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis einen Arbeitsplatz.(Rn.9)
Entscheidungsdatum: 2011-11-21
Aktenzeichen: 1 B 206/11
ECLI: ECLI:DE:VGHALLE:2011:1121.1B206.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 60a Abs 2 AufenthG, § 123 VwGO
Wird die wirtschaftliche Intergration durch die Ausländerbehörde gezielt durch rechtswidrige Entscheidungen verhindert, so ist der Ausländer so zu behandeln, als hätte er bereits seit der rechtswidrigen Ablehnung der Beschäftigungserlaubnis einen Arbeitsplatz.(Rn.9)
1 Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
2 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben,
3 hat Erfolg.
4 Nach § 123 VwGO kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller den geltend gemachten Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) darlegt und glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. den §§ 920 Abs. 2 294 ZPO).
5 Hierbei ist der Antrag nicht bereits deswegen als unzulässig abzulehnen, weil der Antragsteller „untergetaucht“ ist. Es ist bereits nicht nachvollziehbar dargelegt, dass der Antragsteller untergetaucht ist. Der Antragsgegner hat insoweit allein darauf hingewiesen, dass der Antragsteller am 22. September 2011 nicht angetroffen worden sei. Weitere Ermittlungen sind offensichtlich nicht (mehr) erfolgt. Vielmehr wird allein darauf verwiesen, der Antragsteller habe nicht bei der Ausländerbehörde vorgesprochen. Das dürfte wohl zu keinerlei weiteren Schlussfolgerungen taugen, da die Behörde deutlichst zu erkennen gegeben hat, dass sie keine Duldung oder Erlaubnis erteilen wird, so dass sich der Antragsteller den Aufwand offensichtlich sparen kann. Ein Untertauchen ist hieraus deswegen noch nicht zu entnehmen. Dies dürfte auch nicht bereits deswegen anzunehmen sein, weil der Behörde der aktuelle Aufenthaltsort unbekannt ist, er muss vielmehr allgemein unbekannt sein. Dafür dürfte aber eine gründliche und sachdienliche Bemühung um Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsortes erforderlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 – 8 C 43/95 -, Juris), die auch eine Nachfrage beim Prozessbevollmächtigten des Antragstellers mit umfasst. Dieser hat dem Gericht mitgeteilt, ihm sei der Aufenthalt seines Mandanten bekannt und dieser für ihn jederzeit zu erreichen.
6 Auch die weiteren Voraussetzungen liegen vor. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, der sich bereits daraus ergibt, dass der Antragsgegner den Antragsteller zur Fahndung ausgeschrieben hat und es ihm nicht zuzumuten ist, zunächst sich zurückzumelden und aus der Abschiebungshaft heraus einen erneuten Antrag zur Erlangung von vorläufigem Rechtsschutz einzuleiten.
7 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Bei der im Eilverfahren allein angezeigten und möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage geht das Gericht davon aus, dass der Antragsteller zumindest einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60 a Abs. 2 AufenthG besitzt. Seine Abschiebung ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil der damit einhergehende Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sein dürfte. Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat Jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens; Art. 8 Abs. 2 EMRK regelt die Zulässigkeit von Eingriffen von staatlichen Stellen in die Ausübung dieses Rechts. Wesentliches Ziel der Vorschrift ist der Schutz des Einzelnen vor willkürlicher Einmischung der öffentlichen Gewalt in sein Privat- und Familienleben. Eine solche Eingriffsqualität in Bezug auf Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt einer aufenthaltsrechtlichen Entscheidung dann zu, wenn der Ausländer ein Privatleben, das durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiert ist, faktisch nur noch im Aufenthaltstaat als Vertragsstaat der EMRK führen kann. Ob dies der Fall ist, hängt zum Einen von seiner Integration in Deutschland und zum Anderen von seiner Möglichkeit zur Reintegration in seinem Heimatland ab. Gesichtspunkte sind dabei eine zumindest mehrjährige Dauer des Aufenthaltes in Deutschland, gute Sprachkenntnisse und eine soziale Eingebundenheit in die hiesigen Lebensverhältnisse, wie sie etwa in der Innehabung eines Ausbildungs- oder Arbeitsplatzes, in einem festen Wohnsitz, einer Sicherstellung des ausreichenden Lebensunterhaltes einschließlich ausreichendem Krankenversicherungsschutz ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel und dem Fehlen von Straffälligkeit zum Ausdruck kommen. Hierbei ist allerdings auch zu beachten, dass es gerade bei Ausländern immer noch zu Ausgrenzungen kommt und dementsprechend eine Integration auch nur in die vorhandenen „Integrationsräume“ verlangt werden kann.
8 Hiernach ist nicht von der Möglichkeit der Reintegration des Antragstellers in seinem Heimatland auszugehen. Er ist mit erst 17 Jahren in die Bundesrepublik eingereist und damit zu einem Zeitpunkt, in dem seine soziale Prägung gerade noch nicht abgeschlossen war. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass er – gerade was seine Bildung angeht – wesentlich erst hier beeinflusst worden ist. Dies wird auch bestätigt durch die diversen vorgelegten Nachweise über den Besuch von Kursen der Volkshochschule und die beigefügten durch ihn gefertigten handschriftlichen Unterlagen. Zudem hat er im Heimatland keinerlei Verwandte mehr, die ihn bei der Integration unterstützen könnten. Dies wäre hier aber zwingend erforderlich. Bei Sierra Leone handelt es sich um ein äußerst armes Land, dessen Infrastruktur zerstört ist. Die Arbeitslosenquote beträgt 60 bis 70 %, ohne dass eine staatliche oder nichtstaatliche finanzielle Fördermöglichkeit besteht, so dass die Unterstützung durch die traditionelle Großfamilie erforderlich ist. Auch wenn es auch ungelernten Arbeitslosen gelingt, sich durch Hilfstätigkeiten oder Gelegenheitsarbeiten etwas Geld zu verdienen, was im Rahmen der familiären Unterstützung ausreichend sein mag, ist hier zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Antragsteller hier aufgrund seiner Einreise in sehr jungen Jahren mit den herrschenden Verhältnissen auch nicht vertraut ist, was auch nicht lediglich dadurch ersetzt wird, dass er noch als Kind auf das Vieh aufgepasst hat. Diese Möglichkeit dürfte ihm nunmehr auch verschlossen sein. Es ist daher von zumindest übermäßig hohen Schwierigkeiten bei dem Versuch, sich ein Existenzminimum zu erschließen, auszugehen.
9 Zugleich ist er hier auch in anzuerkennender Weise integriert. Er lebt seit 12 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland und beherrscht die deutsche Sprache sowohl mündlich als auch schriftlich. Er engagiert sich sozialpolitisch und nimmt, soweit ihm die Möglichkeit eröffnet wird, auch am Vereinsleben teil. Ausweislich des Schreibens der Frau J. B. vom 26. Oktober 2010 hat er darüber hinaus einen festen deutschen Freundeskreis. Es ist hier auch davon auszugehen, dass er sich wirtschaftlich erfolgreich integriert hat. Er hat eine bindende Arbeitsplatzzusage und private Wohnungsangebote, was hier auch ausnahmsweise als ausreichend für das Vorliegen der erforderlichen erfolgreichen wirtschaftlichen Integration anzusehen ist. Bei diesem unbedingten Arbeitsangebot kann er sofort anfangen und hierdurch auch in vollem Umfang seinen Lebensunterhalt bestreiten. Insofern, als dies hinter den sonst üblichen Anforderungen an einen Ausländer hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Integration zurück bleibt, sind diese Abstriche zu seinen Gunsten deshalb zu machen, weil die Ausländerbehörde hier die Vorschriften in zahlreichen Fällen nicht beachtet hat und es ihr daher unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf solche Tatsachen zu berufen, die sie unter Verletzung eigener Rechtspflichten selbst herbei geführt hat (VG Berlin, Urteil vom 21. Februar 2001 – 35 F 128.00 -, Juris). Dies ist hier der Fall. Der Antragsgegner hat hier die wirtschaftliche Integration des Antragstellers dadurch (wohl gezielt aufgrund der vorgesehenen Abschiebung) verhindert, dass er – obwohl die Voraussetzungen vorlagen - Einschränkungen bzw. Versagungen ausgesprochen hat, die durch die einschlägigen Vorschriften nicht gedeckt waren. So hat der Antragsgegner zunächst nur einer „geringfügigen Beschäftigung“ vom 28. Februar 2008 bis zum 25. Februar 2009 unter ausdrücklicher Benennung des Arbeitgebers und Bezeichnung der beruflichen Tätigkeit zugestimmt. Dies widerspricht ausdrücklich der Regelung der §§ 10 Abs. 2 Satz 2, 13 Nrn. 1, 2 BeschVerfV. Nachdem der Antragsteller im Anschluss hieran die Verlängerung unter Vorlage entsprechender Arbeitsverträge beantragt hatte und die entsprechende Zustimmung der Agentur für Arbeit vorlag, lehnte der Antragsgegner diese mit Schreiben vom 22. April 2009 ohne Beifügung einer Rechtsbehelfsbelehrung ab und verwies lediglich darauf, der Antragsteller habe seine Identität und Staatsangehörigkeit nicht nachgewiesen. Dieser sich aus § 11 BeschVerfV ergebenden Begründung widerspricht aber bereits das in den Akten enthaltene „Emergency Travel Certificate“ vom 4. Januar 2007, wodurch belegt ist, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit anzuzweifeln sind sowie der Hinweis des Bundespolizeipräsidiums vom 1. Oktober 2008 (eingegangen am 2. Oktober 2008, Bl. 390 der Beiakte B), mit dem mitgeteilt wird, dass für den Antragsteller ein unbefristet gültiges Passersatzpapier ausgestellt worden sei. Das einzige Problem, das sich hiernach ergab, war die abweichende (offensichtlich lautschriftliche) Schreibweise seines Namens im Vergleich zu der nunmehr verwendeten. Zudem gab er dieses Schreiben unmittelbar dem Antragsteller bekannt, obwohl dieser bereits seit Dezember 2008 rechtsanwaltlich vertreten wird, worin zugleich ein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG, § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG liegt. Hierdurch versagte der Antragsgegner dem Antragsteller aber zugleich in rechtswidriger Weise jeglichen Zugang zum Arbeitsmarkt. Zeitgleich verfolgte der Antragsgegner mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 die Ausweisung des Antragstellers nach § 54 Nr. 3 AufenthG, die gleichfalls rechtswidrig war (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 23. September 2010 – 1 A 289/09 HAL -). Zudem ist der Antrag auf „Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ vom 7. September 2011 mit Schreiben vom 13. September 2011 als verfristet bezeichnet worden. Eine ordnungsgemäße Bearbeitung erfolgte nicht. In einem derartigen Fall, in dem die Ausländerbehörde ihrerseits unter Missachtung von Art. 20 Abs. 3 GG und Verletzung eigener Rechtspflichten agiert und hierdurch den Erwerb einer geschützten Rechtsposition des Betroffenen verhindert – unabhängig davon, ob dies gezielt zur Verhinderung der wirtschaftlichen Integration oder aus anderen Beweggründen, etwa Unkenntnis erfolgt -, können dem Ausländer diese Folgen dann aber nicht zu seinem Nachteil entgegengehalten werden. Vielmehr ist nur das als erforderlich von dem Ausländer zu verlangen, was dieser unter Beachtung der Handlungen der Ausländerbehörde überhaupt erbringen konnte. Damit ist für das Maß der geforderten wirtschaftlichen Integration hier ausnahmsweise auch nur darauf abzustellen, welche Möglichkeiten zur Integration ihm durch den Antragsgegner tatsächlich eröffnet worden sind und ob er diese entsprechend genutzt hat. Hinsichtlich des Arbeitsplatzes ist daher hier zu seinen Gunsten hypothetischen zu prüfen, wie die Situation sich darstellen würde, wenn sich die Ausländerbehörde ordnungsgemäß verhalten hätte. Danach ist davon auszugehen, dass der Antragsteller auch wirtschaftlich integriert ist, was im Übrigen durch die ihm gegenüber abgegebene bindende Arbeitsplatzzusage auch bestätigt wird.
10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
11 Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 i. V. m. 52 GKG. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327), II. 8.3, ist vom hälftigen Auffangwert auszugehen. Eine Halbierung auf Grund des hier vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist nicht vorzunehmen.
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