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1 O 187/11•Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2012-02-07, 1 O 187/11
1 O 187/11Verwaltungsgericht / 1. Abteilung07.02.2012
Nach § 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) ist nicht der Beweggrund bzw. das Motiv des Klägers für die Klageerhebung maßgeblich, sondern der ihm bei Stattgabe seines Klageantrages objektiv vermittelte Wert bzw. Vorteil.(Rn.3) Verfahrensgang vorgehend VG Magdeburg, 24. November 2011, 3 A 142/08, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-02-07
Aktenzeichen: 1 O 187/11
ECLI: ECLI:DE:OVGST:2012:0207.1O187.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 39 Abs 1 GKG 2004, § 45 Abs 1 S 2 GKG 2004, § 52 Abs 3 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004
Nach § 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) ist nicht der Beweggrund bzw. das Motiv des Klägers für die Klageerhebung maßgeblich, sondern der ihm bei Stattgabe seines Klageantrages objektiv vermittelte Wert bzw. Vorteil.(Rn.3)
Verfahrensgang
vorgehend VG Magdeburg, 24. November 2011, 3 A 142/08, Beschluss
1 Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 24. November 2011 ist zulässig und begründet.
2 Mit seinem Hauptantrag (Klageantrag zu 1) wandte sich der Kläger gegen die Feststellung seiner Pflichtmitgliedschaft beim Beklagten und gegen die Erhebung von Pflichtbeiträgen für das Geschäftsjahr 2007 sowie ab 1. Januar 2008 in Höhe von monatlich 396,42 €. Dieser von der Festsetzung im Ausgangsbescheid vom 7. Januar 2008 (452,73 € pro Monat für 2007 und 447,75 € pro Monat ab 01.01.2008) abweichende Betrag ergibt sich laut streitgegenständlichem Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2008 aufgrund der Beitragsänderung im Bescheid vom 18. Februar 2008.
3 Im gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt der Klageerhebung beurteilt sich die Wertberechnung hinsichtlich des eigenständigen Streitgegenstandes „Pflichtmitgliedschaft“ nach § 52 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Auf den vom Kläger als Beweggrund für seine Klageerhebung geltend gemachten und vom Verwaltungsgericht seiner Streitwertfestsetzung zugrunde gelegten Umstand, dass er bei Eintritt in das Rentenalter vom beklagten Versorgungswerk monatlich ca. 40,00 € Rente weniger als vom Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen erhalten würde, dessen freiwilliges Mitglied er (gewesen) sei und seine Hochrechnung auf eine Rentenbezugsdauer von 20 Jahren, kommt es nicht an. Maßgeblich ist nicht das Motiv des Klägers, sondern der ihm bei Stattgabe seines Klageantrages objektiv vermittelte Wert bzw. Vorteil. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Obsiegens erschöpfen sich nicht in der angeführten Rentendifferenz, sondern vermitteln dem Kläger den Vorteil, künftig auf längere Zeit bezogen von einer jährlich mehrere Tausend Euro betragenden Verbindlichkeit entlastet zu werden. Darüber hinaus erlangt der Kläger die Möglichkeit, über seine Rentenversorgung wieder selbst bestimmen zu können und sich nicht dem Zwang einer Pflichtmitgliedschaft unterwerfen zu müssen. Mit dem dreifachen Jahresbetrag des Regelpflichtbeitrages (396,42 € x 36 Monate = 14.271,12 €) entsprechend der Empfehlung in Ziff. 14.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327) ist das zukünftige Beitragszeiträume betreffende Interesse des Klägers am Klageerfolg angemessen berücksichtigt.
4 Die Beitragsfestsetzungen stellen bezogen auf die jeweiligen Beitragszeiträume - hier das Geschäfts- bzw. Kalenderjahr - grundsätzlich eigenständige Streitwerte dar, die gemäß § 39 Abs. 1 GKG hinzuzurechnen sind, sofern sie nicht wegen wirtschaftlicher (Teil)Identität vom 3-Jahres-Zeitraum bezüglich des Streitgegenstandes „Pflichtmitgliedschaft“ mit umfasst werden. Nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Wertberechnung war hiernach gemäß § 52 Abs. 3 GKG (weil der Antrag auf Aufhebung der Beitragsbescheide eine bezifferte Geldleistung betrifft ) der Beitrag für das Jahr 2007 hinzuzurechnen (396,42 € x 12 Monat = 4.757,04 €), während Beiträge für die Jahre 2008, 2009 und 2010 wegen wirtschaftlicher (Teil)Identität als vom Streitgegenstand „Pflichtmitgliedschaft“ mit umfasst anzusehen sind. Der im Urteil beschiedene, das Beitragsjahr 2010 betreffende Hilfsantrag zu 6 wirkt sich hiernach nicht streitwerterhöhend aus.
5 Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GKG hinzuzurechnen ist hingegen der im Urteil beschiedene Hilfsantrag zu 7, der den Beitragsbescheid des Beklagten vom 7. September 2011 für die Zeit ab 1. Januar 2011 betrifft. Denn es handelt sich insoweit um einen gegenüber dem Hauptanspruch eigenständigen Streitgegenstand, der zudem nicht mit dem für den Streitgegenstand „Pflichtmitgliedschaft“ angesetzten 3-Jahres-Zeitraum wirtschaftlich teilidentisch ist. Der Wert für das Kalenderjahr 2011 beträgt gemäß § 52 Abs. 3 GKG (387,78 € x 12 Monate =) 4.653,36 €.
6 Die im Urteil beschiedenen Hilfsanträge zu 3 bis 4, die verschiedene Befreiungsanträge betreffen, können jedenfalls wegen wirtschaftlicher (Teil)Identität mit der vorgenannten Wertfestsetzung als von dieser mit umfasst angesehen werden. Ob der im Urteil beschiedene Hilfsantrag zu 5, der mit Bescheid vom 15. September 2009 festgesetzte Säumniszuschläge in Höhe von 249,00 € betrifft, zu berücksichtigen wäre, kann, da keinen Gebührensprung auslösend, auf sich beruhen.
7 Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht, weil das Beschwerdeverfahren gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei ist und Kosten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 GKG nicht erstattet werden. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren - wie hier - gebührenfrei ist (vgl. Anl. 1 zu § 3 Abs. 2 GKG, Vorbem. 9 Abs. 1 zu Teil 9 des Kostenverzeichnisses).
8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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