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1 T 16/12•LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2012-01-31, 1 T 16/12
1 T 16/12Kantonsgericht / I. Zivilkammer31.01.2012
1. Der Streitwert für die Reparatur einer Wechselsprech- und Klingelanlage in einem Mietverhältnis richtet sich nach dem für deren Ausfall zu bemessenden Minderungsbetrag.(Rn.7) 2. Die Minderung für den Ausfall einer Wechselsprech- und Klingelanlage bemisst sich für eine Dachgeschosswohnung unter Berücksichtigung von deren Lage mit 5%.(Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2012-01-31
Aktenzeichen: 1 T 16/12
ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2012:0131.1T16.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 41 Abs 5 GKG, § 536 BGB
Der Streitwert für die Reparatur einer Wechselsprech- und Klingelanlage in einem Mietverhältnis richtet sich nach dem für deren Ausfall zu bemessenden Minderungsbetrag.(Rn.7)
Die Minderung für den Ausfall einer Wechselsprech- und Klingelanlage bemisst sich für eine Dachgeschosswohnung unter Berücksichtigung von deren Lage mit 5%.(Rn.7)
Zitierungen: Anschluss LG Münster, 22. Oktober 2009, 5 T 720/09 und LG Berlin, 18. November 2004, 67 S 173/04; Abgrenzung AG Rostock, 30. September 1998, 41 C 183/98, WuM 1999, 64.
Verfahrensgang
vorgehend AG Dessau-Roßlau, 16. Dezember 2011, 4 C 676/11
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 16.12.2011 bzgl. der Streitwertfestsetzung – AZ: 4 C 676/11 – abgeändert:
Der Streitwert wird auf 156,60 € festgesetzt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
I.
1 Der Antragsteller ist Mieter einer Dachgeschosswohnung in dem Anwesen des Antragsgegners ….
2 Er begehrt - zunächst unter Beantragung von Prozesskostenhilfe mit Antrag vom 24.08.2011 - den Einbau einer Wechselsprech- und Klingelanlage, die seit dem 21.06.2011 defekt sei. Der Antragsgegner behauptet, am 04.10.2011, 16:00 Uhr, sei die Anlage jedenfalls funktionstauglich gewesen. Der Antragsteller habe sich gemeldet.
3 Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die beabsichtigte Klage biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Antragsgegner den Defekt der Klingel bestritten, der Antragsteller hingegen nicht hinreichend Beweis angeboten habe. Zugleich hat das Amtsgericht den Streitwert auf 100 € festgesetzt.
4 Gegen diesen seinem Verfahrensbevollmächtigten am 02.01.2012 zugestellten Beschluss legte der Antragsteller am 05.01.2012 sofortige Beschwerde ein. Hinsichtlich des Streitwerts sei zu berücksichtigen, dass der Antragsteller durch die Außerfunktionssetzung der Klingelanlage in seinem Grundrecht gem. Art. 13 GG verletzt werde.
5 In seinem Nichtabhilfebeschluss begründete das Amtgericht die Streitwertfestsetzung mit § 41 Abs. 5 S. 1 GKG, nach dem bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung zugrunde zu legen sei.
II.
6 Die Beschwerde, über die der Einzelrichter der Beschwerdekammer gemäß § 568 Satz 1 ZPO zu befinden hat, ist gem. § 68 GKG zulässig, jedoch in der Sache lediglich in Höhe von 56,60 € begründet.
7 Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 41 Abs. 5 GKG (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., Rz. 37 zu §§ 41 GKG, Rz. 82 zu Anh. I § 48 GKG). Soweit in letztgenannter Fundstelle abweichende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und des Landgerichts Hamburg zitiert werden, betreffen diese Rechtsstreitigkeiten auf die Feststellung eines Minderungsanspruchs, also einen anderen Sachverhalt. Zugrunde zu legen sind somit nicht die etwaigen Reparaturkosten (vgl. auch LG Münster, Beschl. v. 22.10.2009, AZ: 5 T 720/09, zitiert nach juris), sondern der für den Ausfall einer Klingel- und Gegensprechanlage zu bewertende Minderungsbetrag. Hierbei ist das Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen, das darauf gerichtet ist, dass er Besuchern den Zugang zu seiner Wohnung gewährleisten bzw. evtl. unerbetene Besucher an der Hauseingangstür abwehren kann. Da die Wohnung im Dachgeschoss gelegen ist, ist das Interesse höher zu bewerten als bei einer Wohnung, die im Erdgeschoss gelegen ist, weil der dortige Mieter die Einlasskontrolle auch durch einen Blick aus dem Fenster durchführen kann. Dieses Interesse bemisst sich zwischen 2 und 5 % der Bruttokaltmiete (vgl. z.B. AG Rostock, AZ: 41 C 183/98, WM 99, 64; LG Berlin, Teilurteil v. 18.11.2004, AZ: 67 S 173/04, zitiert nach juris). Die Lage der Dachgeschosswohnung bedenkend sind vorliegend 5 % zugrunde zu legen. Dies ergibt bei einer Bruttokaltmiete - die ausweislich der laut Mietvertrag ausgewiesenen Gesamtmiete von 301 € 261 € beträgt (ohne Bemessung der Vorauszahlung für Heizung und Warmwasser in Höhe von 40 €), einen monatlichen Minderungsbetrag von 13,05 € und einen Jahresbetrag von 156,60 €. (Selbst wenn die Warmmiete berücksichtigt würde, ergäbe sich lediglich ein Betrag von 180,60 €).
III.
8 Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 68 Abs. 3 GKG.
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