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1 K 640/09•Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat, 2011-11-14, 1 K 640/09
1 K 640/09Steuergericht / 1. Abteilung14.11.2011
1. Zur Auslegung einer Vollmacht, die u.a. hinter der Bezeichnung als "Vollmacht- Prozessvollmacht - Strafprozessvollmacht" die weitere Ergänzung "gemäß §§ 81 ff, 609, 624 I ZPO, §§ 137, 302, 374 StPO und §§ 164 ff BGB" hat und sich auch ausdrücklich auf "Nebenverfahren" sowie der Berechtigung zur "Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln" erstreckt, als wirksame Vollmacht zur Rücknahme von Einsprüchen gegen Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide (Rn.11) (Rn.13) . 2. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 10/12) 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 3.4.2013 X B 10/12, nicht dokumentiert).
Entscheidungsdatum: 2011-11-14
Aktenzeichen: 1 K 640/09
ECLI: ECLI:DE:FGST:2011:1114.1K640.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 362 Abs 1 S 1 AO, § 362 Abs 2 AO, § 357 Abs 1 AO, § 80 Abs 1 AO, § 81 ZPO ... mehr
Zur Auslegung einer Vollmacht, die u.a. hinter der Bezeichnung als "Vollmacht- Prozessvollmacht - Strafprozessvollmacht" die weitere Ergänzung "gemäß §§ 81 ff, 609, 624 I ZPO, §§ 137, 302, 374 StPO und §§ 164 ff BGB" hat und sich auch ausdrücklich auf "Nebenverfahren" sowie der Berechtigung zur "Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln" erstreckt, als wirksame Vollmacht zur Rücknahme von Einsprüchen gegen Einkommensteuerbescheide und Gewerbesteuermessbescheide (Rn.11) (Rn.13) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 10/12)
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 3.4.2013 X B 10/12, nicht dokumentiert).
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
1 Nachdem der Kläger vom Landgericht S. wegen Drogenhandels und unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden war, gab auch die Steuerfahndungsstelle M. ihm die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Einkommensteuerhinterziehung für die Kalenderjahre 2003 und 2004 bekannt und forderte ihn zur Stellungnahme zum Tatvorwurf und zu den steuerlichen Feststellungen auf. Daraufhin meldete sich dort Rechtsanwalt Dr. W. für den Kläger mit einer am 3. Juli 2006 vom Kläger unterschriebenen „Vollmacht- Prozessvollmacht- Strafprozessvollmacht zur außergerichtlichen und/ oder gerichtlichen Erledigung gem. §§ 81 ff., 609, 624 I ZPO, §§ 137, 302, 374 StPO, und §§ 164 ff. BGB für alle Instanzen“, die seine Befugnisse u. a. auf „die Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln“ erstreckte, verzichtete aber nach Akteneinsicht auf eine Stellungnahme zu den ihm bekannt gegebenen Prüfungsfeststellungen. Nunmehr erließ der Beklagte am 21. September 2006 entsprechende Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004, die dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt H. zugestellt und von ihm fristgerecht mit Einspruch angefochten wurden. Zugleich gab die Verwaltungsgemeinschaft S. auf Grundlage entsprechender Gewerbesteuermessbetragsbescheide am 25. September 2006 Gewerbesteuerbescheide bekannt, die von Rechtsanwalt Dr. W. namens des Klägers gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft angefochten wurden, was diese an den Beklagten weiterleitete. Nach einer erfolglosen schriftlichen Anhörung des Klägers durch den Beklagten zu den Einsprüchen wegen Einkommen- und Gewerbesteuer und einer persönlichen Erörterung zwischen dem Rechtsanwalt Dr. W. und der Bußgeld- und Strafsachenstelle zu seinem Antrag auf Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erklärte Rechtsanwalt Dr. W. mit Schreiben vom 10. Januar 2007 in der Angelegenheit „F. ./. Finanzamt S I bzw. II“ jeweils die „Rücknahme des Einspruchs“ gegen „den Bescheid für das Jahr 2003“ bzw. „für das Jahr 2004“ gegenüber dem Finanzamt S, in der Angelegenheit „F. ./. Verwaltungsgemeinschaft S. (...)“ die „Rücknahme des Rechtsmittels“ gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft S. und beantragte in der Angelegenheit „F., Strafsache IV“ unter Hinweis auf diese Rücknahmen gegenüber dem Finanzamt M. I „das Steuerstrafverfahren gem. § 154 StPO einzustellen“.
2 Nach entsprechender Einstellung sämtlicher Verfahren stellte der Kläger am 7. Juli 2008 zunächst einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004, in dem er selbst davon ausging, dass die Steuerbescheide „durch Rücknahme des Einspruchs bestandskräftig geworden“ seien. Als der Beklagte dies mit Bescheid vom 14. Juli 2008 ablehnte, legte der Kläger dagegen fristgerecht Einspruch ein, mit der Begründung, dass Dr. W. zur Einspruchsrücknahme gar nicht bevollmächtigt gewesen sei. Im Laufe dieses Verfahrens machte der Kläger dann mit Schreiben vom 12. Januar 2009 sinngemäß die Unwirksamkeit der Rücknahme der Einsprüche geltend. Diesen Antrag lehnte der Beklagte - obwohl die zuständige Bußgeld- und Strafsachenbearbeiterin ... der zuständigen Veranlagungs- bzw. Rechtsbehelfsstellensbearbeiterin S. telefonisch mitteilte, dass lediglich „eine Strafprozessvollmacht nach §§ 81 ff. ZPO“ vorliege, nicht aber „eine steuerliche Bevollmächtigung“ und obwohl Rechtsanwalt Dr. W. eine Auskunft ohne Schweigepflichtentbindung durch den Kläger zunächst verweigerte – nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom 17. Februar 2009 letztlich doch ab, nachdem ihm die Vollmachtsurkunde und die beiden Rücknahmeschreiben nebst Anschreiben an die Bußgeld- und Strafsachenstelle übersandt worden waren. Dagegen legte der Kläger wiederum fristgerecht Einspruch ein, der dann – zeitgleich mit seinem vorangegangenen Einspruch - letztlich mit Einspruchsbescheid vom 21. April 2009 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Gegen die Ablehnung des Antrages auf Unwirksamkeit der Rücknahme der Einsprüche hat der Kläger dann am 21. Mai 2009 die vorliegende Klage erhoben.
3 Der Kläger meint, er habe Rechtsanwalt W. ausschließlich für sein Steuerstrafverfahren, nicht aber für sein Besteuerungsverfahren bevollmächtigt. Dafür spreche auch, dass die Vollmachtsurkunde (vom 3. Juli 2006) erst nach Durchführung der Betriebsprüfung (im Zeitraum vom 25. Januar 2006 bis 16. August 2006) ausgestellt sei, dass der Beklagte die Steuerbescheide nicht an den Bevollmächtigten, sondern den Kläger selbst bekannt gegeben und dass der Kläger daraufhin auch selbst Einspruch dagegen eingelegt und das Einspruchsverfahren betrieben habe. Folgerichtig habe der Anwalt dann auch nicht etwa die vom Kläger persönlich eingelegten Einsprüche, sondern – wie nicht unterschriebene Kopien zeigten – die von ihm selbst am 23. Oktober 2006 eingelegten und mit Akteneinsichtsanträgen verbundenen Einsprüche zurückgenommen. Dann aber könne der Beklagte nicht einfach auf die bloße anwaltliche Versicherung hin eine Bevollmächtigung unterstellen und „nach Gutdünken“ eine Erledigung annehmen, sondern hätte zurückfragen müssen.
4 Der Kläger beantragt, den Ablehnungsbescheid vom 21. April 2004 aufzuheben, dem Antrag vom 7. Juli 2008 auf Feststellung der Unwirksamkeit der Rücknahme der Einsprüche stattzugeben und den Beklagten zu verpflichten, das Einspruchsverfahren fortzusetzen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
5 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
6 Der Beklagte meint, die Ablehnung sei rechtmäßig, da der Kläger sein Einspruchsrecht durch Rücknahme der zuvor eingelegten Einsprüche verloren habe. Entscheidend sei allein, dass Rechtsanwalt W. aufgrund der ihm erteilten Vollmacht und unter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis eine entsprechende Willenserklärung abgegeben habe, ohne Rücksicht darauf, was Mandant und Berater im Innenverhältnis möglicherweise erwartet und vereinbart hätten. Insofern sei zum einen aufgrund der in den Akten befindlichen Vollmacht vom 3. Juli 2006 die Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme und zum anderen aufgrund der Erklärung des Rechtsanwaltes W. vom 1. Juli 2007 auch deren Bezug auf die verschiedenen Steuerbescheide unzweifelhaft, so dass es auch keiner Nachfrage mehr bedurft habe. Demgegenüber werde die Behauptung des Klägers, er habe erst aufgrund seines Antrages auf Feststellung der Rechtswidrigkeit „von der Art der Erledigung erfahren“, durch eben dieses Schreiben wie auch das zugehörige Einspruchsschreiben widerlegt. Entsprechend unplausibel sei auch dessen Behauptung, mit den fraglichen Rücknahmeerklärungen seien die zuvor von Rechtsanwalt W. selbst eingelegten Einsprüche gemeint gewesen, denn beim Beklagten seien weder entsprechende Einsprüche noch die damit verbundenen Akteneinsichtsanträge eingegangen (ganz abgesehen davon, dass er zuvor für den Kläger ja gar keine Steuerakten geführt habe) noch habe er jemals einen entsprechenden Bußgeldbescheid oder gar andere als die hier Streit befangenen Steuerbescheide für den betreffenden Zeitraum bekannt gegeben. Hinzu komme, dass der Kläger bei einem an Amtsstelle geführten und in den Akten dokumentierten Gespräch selbst erklärt habe, dass die Einsprüche nur zurückgenommen worden seien, um nach Einstellung des Strafverfahrens eine Änderung der Einkommensteuerbescheide auf 0 € zu erreichen.
7 Dem wiederum hält der Kläger entgegen, dass der Beklagte nicht bewiesen habe, dass die Einstellung des Steuerstrafverfahrens auf der Einspruchsrücknahme beruht habe, dass er die Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. W. für die Einspruchsrücknahme keineswegs zugestanden habe, sondern vom Beklagten jedenfalls in Bezug auf das Einspruchsschreiben falsch zitiert worden sei, dass er ohnehin bei der Abfassung des entsprechenden Antrags- und Einspruchsschreibens nur die Ansicht des Beklagten wiederholt habe, dass grundsätzlich zwischen der Vertretung im Verwaltungsverfahren und der in Strafverfahren unterschieden werden müsse und dass sowieso nur im Steuerstrafverfahren und Finanzgerichtsverfahren ein Akteneinsichtsrecht gesetzlich vorgesehen sei.
8 In der mündlichen Verhandlung hat er dann noch zwei Schriftsätze mit jeweils einem Antrag auf Zeugenvernehmung übergeben, auf die verwiesen wird.
9 Dem Gericht haben 8 Akten- (Hefter-) bände Steuerakten vorgelegen.
10 Die Klage ist unbegründet.
11 Die Rücknahme der Einsprüche durch Rechtsanwalt Dr. W. ist wirksam, führte gemäß § 362 Abs. 2 AO zum Verlust des Einspruchs und schließt daher eine Änderung der Einkommensteuerbescheide 2003 und 2004 aus.
12 Nach § 362 Abs. 1 Satz 1 AO kann ein Einspruch bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung zurückgenommen werden, jedoch bedarf die Rücknahmeerklärung gemäß § 362 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 357 Abs. 1 AO der Schriftform. Vorliegend hat zwar nicht der Kläger selbst, wohl aber der von ihm bevollmächtigte Rechtsanwalt Dr. W. am 10. Januar 2007 Einspruchsrücknahmen erklärt und dabei auf seine Bevollmächtigung hingewiesen.
13 Dabei mag die Vollmacht – wie die Überschrift auf der darüber ausgestellten Urkunde zeigt – zwar anlässlich des Strafverfahrens zu Verteidigungszwecken ausgestellt worden sein. Sie war aber – wie der Folgetext „Vollmacht- Prozessvollmacht- Strafprozessvollmacht zur außergerichtlichen und/ oder gerichtlichen Erledigung“ zeigt - nicht auf Strafverfahren oder Prozesse beschränkt und erstreckte sich – wie der weitere Text zeigt – ausdrücklich auch auf „Nebenverfahren“ sowie die Berechtigung zur „Einlegung und Rücknahme von Rechtsmitteln“, so dass sie auch die Rücknahme von Einsprüchen gegenüber dem Finanzamt deckte.
14 Daran ändert auch die vom Kläger betonte Tatsache nichts, dass hinter der Bezeichnung als „Vollmacht- Prozessvollmacht – Strafprozessvollmacht“ eine weitere Ergänzung, nämlich der Hinweis „gemäß §§ 81 ff., 609, 624 I ZPO, §§ 137, 302, 374 StPO und §§ 164 ff. BGB“ folgt. Die §§ 81 ff. ZPO beschreiben Art, Umfang und Wirkung einer Vollmacht und sind daher als allgemeine prozessuale Vorschriften über die Verweisung in § 155 FGO auch im Steuerrecht ohne weiteres anwendbar (vgl Gräber, Komm zur FGO, 7. Aufl. 2010, § 155 Rdnr. 8), so dass diesem Folgetext keine einschränkende Wirkung entnommen werden kann. Entsprechendes gilt für §§ 164 ff. BGB, die lediglich die zivilrechtlichen Voraussetzungen und Folgen einer Vollmachtserteilung näher regeln. Die §§ 609, 624 Abs. 1 ZPO sind mittlerweile aufgehoben, betrafen aber Verfahren in Familiensachen und sprechen daher eher gegen als für eine Beschränkung der Vollmacht auf Strafverfahren. Die §§ 137 (Wahl des Verteidigers), 302 (Zurücknahme; Verzicht) und 374 (Zulässigkeit; Klageberechtigte bei Privatklage) StPO betreffen zwar das Strafverfahren, erweitern aber allenfalls die Möglichkeiten eines danach Bevollmächtigten und sprechen damit ebenfalls nicht für eine Einschränkung der Vollmacht.
15 Ferner mag das Rücknahmeschreiben gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft weder Streitjahr noch Steuerart und das jeweilige gegenüber dem Beklagten nur das Streitjahr und nicht die zugrundeliegende Steuerart erkennen lassen. Alle drei sind aber gleichwohl ausreichend bestimmt, denn bei den Einspruchsrücknahmen gegenüber der Verwaltungsgemeinschaft kann es sich nur um Gewerbesteuer handeln und bei denen gegenüber dem Beklagten kann es sich nur um die Rechtsbehelfsverfahren wegen Einkommensteuer handeln. Beides folgt schon daraus, dass bei dem festgestellten Drogenhandel des Klägers per se nur Einkommen- und Gewerbesteuer und nicht etwa Umsatz-, Körperschaft- oder gar Kfz- Steuer angefallen sein kann. Dementsprechend gibt es zum Zweiten in den übersandten Akten für den betreffenden Zeitraum auch gar keine anderen Steuerbescheide gegenüber dem Kläger und zum Dritten erst recht keine Einsprüche namens des Klägers. Die vom Kläger übersandten Einspruchskopien sind nie an das Finanzamt gelangt und konnten demzufolge auch nicht Gegenstand einer Rücknahmeerklärung sein. Das gilt erst recht für die vom Kläger behauptete Rücknahme eines Bußgeldeinspruches gegenüber dem Beklagten für das Jahr 2004, denn derartige Bescheide werden überhaupt nicht vom Beklagten erlassen. Außerdem hat zum Vierten Rechtsanwalt Dr. W. im Schreiben vom 10. Januar 2007 gegenüber der Bußgeld- und Strafsachenstelle ausdrücklich erklärt, dass er mit den anderen Schreiben vom gleichen Tage die jeweils eingelegten Rechtsmittel „gegen die verschiedenen Steuerbescheide“ zurückgenommen habe.
16 Dieser Auslegung der Rücknahmeschreiben und ihrer Abdeckung durch die Vollmacht steht auch nicht die mit einem Befangenheitsantrag betonte Tatsache entgegen, dass die Bearbeiterin der Bußgeld- und Strafsachenstelle der der Veranlagung bzw. Rechtsbehelfsstelle telefonisch mitgeteilt hat, dass sich in den Ermittlungsakten lediglich eine Strafprozessvollmacht, nicht aber eine steuerliche Bevollmächtigung befinde. Entscheidend ist nämlich nicht, was sich in den Ermittlungsakten der Strafsachenstelle befindet oder was von der Strafsachenstelle damals dort auch gefunden wurde oder gar, wie die Strafsachenstelle das Aufgefundene bewertet, sondern lediglich, dass der Kläger seinem Rechtsanwalt – nach Überzeugung des erkennenden Senates - eine umfassende Vollmacht erteilt und sie bis zur Einspruchsrücknahme nicht widerrufen hat.
17 Entsprechendes gilt deshalb auch für den - unter Hinweis auf den Informations- und Meinungsaustausch zwischen Bußgeld- und Strafsachenstelle mit der Veranlagungs- bzw. Rechtsbehelfsstelle - in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf Vernehmung der jeweiligen Bearbeiterinnen M. und S. als Zeugen zu dem Vortrag des Klägers, eine Bevollmächtigung des Rechtsanwaltes Dr. W. für das Verwaltungsverfahren nach § 80 Abgabenordnung habe nicht vorgelegen. Zunächst ist das „Nichtvorliegen“ eine negative Tatsache, die nicht Gegenstand einer Sinneswahrnehmung der benannten Zeuginnen sein kann. Sodann ist die Angabe „Bevollmächtigung“ keine Tatsache, sondern bereits eine rechtliche Wertung. Ferner kommt es für die Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme nicht einmal auf die Kenntnis des Erklärungsempfängers von der Bevollmächtigung und damit schon gar nicht auf deren zutreffende rechtliche Bewertung an, so dass das eventuelle Wissen und die daraufhin angestellten Überlegungen der benannten Zeuginnen dahingestellt bleiben können, da das Gericht sich im Klageverfahren durch eigenes Lesen und Bewerten der Vollmachtsurkunde von deren Inhalt, Bedeutung und Wirksamkeit im Zeitpunkt des Einspruchs selbst überzeugen konnte.
18 Entsprechendes gilt auch für die weiter betonte Tatsache, dass der von der Rechtsbehelfsstelle angeschriebene Rechtsanwalt Dr. W. mangels Schweigerechtsentbindung zunächst die Auskunft über seine Vollmacht verweigert hat, sowie die Ansicht eines Mitarbeiters des Beklagten, dass er dazu jedenfalls aus Gründen der Verschwiegenheit gar nicht berechtigt sei, denn letztlich hat Rechtsanwalt Dr. W. die erforderliche Auskunft gegeben, indem er die Vollmachtsurkunde und eine entsprechende Auskunft gegenüber der Strafsachenstelle übersandte.
19 In gleicher Weise unerheblich ist auch die nunmehr betonte Behauptung, dass die Rücknahme lediglich gegenüber der Buß- und Strafsachenstelle erklärt und zunächst telefonisch und dann erst zwei Jahre später schriftlich an den Beklagten übermittelt worden ist. Entscheidend ist nämlich, dass eine Rücknahme tatsächlich erklärt sowie letztlich auch an den Erklärungsempfänger übermittelt wurde und dass beides zu diesem Zeitpunkt noch von einer entsprechenden Vollmacht gedeckt war.
20 Zuletzt ist auch nicht etwa deshalb dem Klagebegehren zu folgen, weil der Beklagte trotz einer am 3. Juli 2006 erteilten steuerlichen Vollmacht die Steuerbescheide weiterhin an den Kläger bekannt gegeben hat, denn nach Aktenlage hat der Beklagte erst nach Bekanntgabe dieser Steuerbescheide am 22. September 2006 - und zwar über die Verwaltungsgemeinschaft S. - von der Bevollmächtigung erfahren, so dass gerade kein widersprüchliches oder fehlerhaftes Verhalten auf Seiten des Beklagten erkennbar ist.
21 Deshalb kommt es für das vorliegende Finanzgerichtsverfahren schon gar nicht mehr darauf an, dass der Kläger nach einem Aktenvermerk vom 20. September 2007 gegenüber Herrn oder Frau ... selbst erklärt hat, „er habe die Rb´s 03/04 zurückgenommen“, und diese Angabe mit seinem Antrag vom 7. Juli 2008 noch einmal bestätigt hat.
22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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