LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2011-09-22, 1 T 229/11

1 T 229/11Kantonsgericht / I. Zivilkammer22.09.2011

Regest

Die Einstellung eines Angebotes zum Beginn einer Internetauktion ist verbindlich und nicht frei widerruflich. Eine rechtlich folgenlose Lösung hiervon kommt lediglich in den gesetzlich geregelten Fällen der Anfechtung oder der Unmöglichkeit in Betracht und im Fall eines die Bindungswirkung des Verkaufsangebotes einschränkenden Vorbehaltes unter Berücksichtigung der erläuternden Hinweise der Plattform.(Rn.9) (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend AG Wittenberg, 11. August 2011, 8 C 380/11

Gesamter Gesetzestext

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer — 1 T 229/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-22

Aktenzeichen: 1 T 229/11

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0922.1T229.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 119 BGB, §§ 119ff BGB, § 275 BGB, §§ 275ff BGB

Leitsatz

Die Einstellung eines Angebotes zum Beginn einer Internetauktion ist verbindlich und nicht frei widerruflich. Eine rechtlich folgenlose Lösung hiervon kommt lediglich in den gesetzlich geregelten Fällen der Anfechtung oder der Unmöglichkeit in Betracht und im Fall eines die Bindungswirkung des Verkaufsangebotes einschränkenden Vorbehaltes unter Berücksichtigung der erläuternden Hinweise der Plattform.(Rn.9) (Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend AG Wittenberg, 11. August 2011, 8 C 380/11

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 11.08.2011 wird zurückgewiesen.

Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Der Kläger nimmt den Beklagten im Rechtstreit auf Erfüllung zweier über die Internetplattform Ebay im Rahmen von Auktionen abgeschlossener Kaufverträge in Anspruch.

2 Der Beklagte verteidigt sich dahingehend, dass er entsprechend den allgemeinen Geschäftsbedingungen von Ebay sein Angebot mehr als 12 Stunden vor Auktionsende zurückgezogen habe und die Auktion daher ohne Vertragsabschluss beendet worden sei. Denn aus den auf der Internetseite von Ebay erteilten Hinweisen ergebe sich, dass in denjenigen Fällen, in denen das Angebot noch 12 Stunden oder länger laufe, dieses ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne. Es bestehe dann die Wahlmöglichkeit, zu diesem Zeitpunkt bereits abgegebene Gebote entweder zu streichen oder den Artikel an den Höchstbietenden zu verkaufen. Da er die Variante „Gebote streichen“ angeklickt habe, bestehe kein Anspruch des Klägers.

3 Für seine Verteidigung im Rechtstreit hat der Beklagte um Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

4 Mit Beschluss vom 11.08.2011 hat das Amtsgericht das Gesuch des Beklagten zurückgewiesen, da er weder bedürftig sei, noch eine berechtigte vorzeitige Angebotsrücknahme im Sinne des § 10 Abs. 1 Ebay-AGB vorliege.

5 Gegen diese, seiner Prozessbevollmächtigten am 15.08.2011 zugestellt Entscheidung richtet sich die am 26.08.2011 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Beklagten, mit welcher er weiteren Vortrag zu seiner wirtschaftlichen Bedürftigkeit hält.

6 Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 09.09.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Dessau-Roßlau zur Entscheidung vorgelegt.

II.

7 Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, §§ 127 Abs. 2, 567 ff. ZPO.

8 Sie ist jedoch erfolglos, da - die wirtschaftliche Bedürftigkeit dahingestellt - dem Verteidigungsvorbringen jedenfalls keine Erfolgsaussichten innewohnen.

9 Er verkennt die Voraussetzungen für die von ihm vorgenommene vorzeitige Beendigung seines Angebotes. Nach den §§ 9 Abs. 11 und 10 Abs. 1 Ebay-AGB können verbindliche Angebote auf der Ebay Website lediglich dann - rechtlich folgenlos - zurückgezogen werden, wenn eine „gesetzliche Berechtigung“ hierzu besteht.

10 Zu einer derartigen berechtigten Rücknahme seines Angebotes hat der Beklagte Vortrag nur insoweit gehalten, als sich aus den auf der Website von Ebay ersichtlichen Hinweisen, deren Ausdruck er als Anlage B 1 zur Akte gereicht hat, ergebe, dass ein Angebot, welches noch 12 Stunden oder länger laufe, ohne Einschränkungen vorzeitig beendet werden könne. Hierbei indessen beruft sich der Beklagte auf eine aus dem Hinweiszusammenhang herausgegriffene Formulierung, die den Kontext unberücksichtigt lässt. Denn aus dem zuvor auf der nämlichen Hinweisseite dargestellten Punkt „Gründe für die vorzeitige Beendigung eines Angebotes“ ergibt sich, dass lediglich in den dort genannten Fällen ein „gültiger“ Grund für eine berechtigte vorzeitige Beendigung besteht. Aufgeführt ist dort, dass als triftiger Grund anzusehen ist, dass der Artikel verlorengegangen, beschädigt oder anderweitig nicht mehr zum Verkauf verfügbar ist oder beim Eingeben des Angebotes, des Startpreises oder des Mindestpreises ein Fehler macht wurde.

11 Lediglich in diesen Fällen liegen überhaupt die Voraussetzungen für eine denkbare vorzeitige Beendigung des Angebotes vor. Denn grundsätzlich ist das von dem Beklagten durch Einstellung seines Angebotes zum Beginn der Auktion abgegebene Verkaufsangebot verbindlich und nicht frei widerruflich. Wollte man der von ihm vertretenen Auffassung folgen, dass er bis zu 12 Stunden vor Ende der Auktionszeit ohne jegliche weiteren Voraussetzungen Abstand nehmen könnte, wäre den Besonderheiten von Internetauktionen, zu deren geordneter Durchführung verbindliche Verkaufsangebote und deren Unwiderruflichkeit vorausgesetzt werden, nicht entsprochen, sondern es bestünde ein nicht einzuschätzendes Willkürmoment.

12 Eine Lösung von verbindlichen Willenserklärungen kommt lediglich in den gesetzlich geregelten Fällen der Anfechtung gemäß den §§ 119 ff. BGB oder aber nach den Regelungen der Unmöglichkeit in Betracht. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, NJW-RR 2009, 132 f.) ist darüber hinaus ein die Bindungswirkung des Verkaufsangebotes einschränkender Vorbehalt unter Berücksichtigung der erläuternden Hinweise von Ebay anzunehmen, deren Voraussetzungen jedoch - wie oben bereits dargestellt - vom Beklagten nicht dargelegt worden sind.

13 Da damit der Kläger die bindenden Angebote des Beklagten angenommen hatte, kamen wirksame Kaufverträge zustande, zu deren Erfüllung der Beklagte verpflichtet ist.

III.

14 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.

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