LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2011-07-20, 1 T 82/11

1 T 82/11Kantonsgericht / I. Zivilkammer20.07.2011

Regest

Das dingliche Wohnrecht ist nicht als mietähnliches Dauerwohnrecht anzusehen. Wenn das Bestehen eines dahingehenden Nutzungsverhältnisses aber streitig ist, erscheint zur Bemessung des Streitwertes ein Rückgriff auf die Grundsätze des § 41 GKG angezeigt.(Rn.8)

Gesamter Gesetzestext

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer — 1 T 82/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-20

Aktenzeichen: 1 T 82/11

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0720.1T82.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 41 GKG, § 24 Abs 2 KostO, § 3 ZPO, § 9 ZPO

Leitsatz

Das dingliche Wohnrecht ist nicht als mietähnliches Dauerwohnrecht anzusehen. Wenn das Bestehen eines dahingehenden Nutzungsverhältnisses aber streitig ist, erscheint zur Bemessung des Streitwertes ein Rückgriff auf die Grundsätze des § 41 GKG angezeigt.(Rn.8)

Orientierungssatz

Zitierung: Anschluss OLG Naumburg, 6. April 2000, 13 W 14/00, AGS 2001, 159.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend AG Wittenberg, 28. Februar 2011, 8 C 469/10

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der den Streitwert festsetzende Beschluss des Amtsgerichts Wittenberg vom 28. Februar 2011 in Gestalt der Nichtabhilfeentscheidung vom 28. März 2011 unter Zurückweisung der Beschwerde im übrigen abgeändert und der Streitwert auf 1.278,23 € festgesetzt.

Beschwerdewert: 791,74 €.

Gründe

I.

1 Der Kläger hat von den Beklagten die Herausgabe einer Wohnung im Haus … und das mit dieser verbundene ungehinderte Wohn- und Mitbenutzungsrecht begehrt. Grundlage ist der notarielle Vertrag der Parteien vom 08.11.1995 gewesen, mit dem der Kläger den Beklagten das Wohngrundstück übertragen hatte. Gleichzeitig haben die Parteien als Gegenleistung vereinbart, dass die Beklagten dem Kläger an dem Hausgrundstück ein lebenslanges Wohn- und Mitbenutzungsrecht einräumen. Insoweit wird auf die Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A., inhaltlich Bezug genommen. Dieses Recht wurde als beschränkt persönliche Dienstbarkeit im Grundbuch eingetragen. Im Termin am 28.02.2011 hat das Amtsgericht antragsgemäß ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten erlassen und den Streitwert auf 4.473,80 € festgesetzt.

2 Gegen diese ihm am 01.03.2011 zugestellte Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Beschwerde vom 10.03.2011, die beim Amtsgericht am selben Tage eingegangen ist, mit dem Antrag, den Streitwert auf 1.278,23 € festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, es sei weder der 3fache Jahreswert nach § 25 KostO, noch der 3,5fache Jahreswert, sondern der einjährige Wert nach § 41 Abs. 1 GKG heranzuziehen, und er bezieht sich auf die Entscheidung des BGH vom 14.03.2007, VIII ZR 184/06.

3 Diesen Ausführungen schließt sich die Beklagte an.

4 Der Kläger beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen, und verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung. Insoweit wird auf die Beschwerdeerwiderung inhaltlich Bezug genommen.

5 Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 28. März 2011 nicht abgeholfen. Auf dessen Begründung wird inhaltlich Bezug genommen.

II.

6 Die Beschwerde des Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie innerhalb der in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG genannten Frist eingegangen, und auch der Beschwerdewert aus § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG übersteigt 200,00 €, wobei sich dieser nicht nach der Differenz zwischen festgesetztem und begehrtem Streitwert, sondern nach der sich aus den Kosten ergebenden bemisst. Das Rechtsmittel ist auch in der Sache begründet.

7 Der Streitwert bemisst sich nach § 3 ZPO.

8 Das dingliche Wohnrecht ist nicht als mietähnliches Dauerwohnrecht anzusehen (a.A.: Hartmann, Kostengesetze, 41. Auflage, § 16 Rn 9, ohne nähere Begründung); denn auch wenn die Beklagten im Vertrag vor dem Notar … vom 08.11.1995 ein Pflegerecht, dass die Kosten einer Pflegeperson oder eines Heimaufenthaltes beinhaltet, und die Pflicht zur Grabpflege übernommen haben, soweit für erstere Dritte nicht eintreten und für letztere die Sterbegelder nicht hinreichend sind, liegt hierin kein Entgelt im Sinne eines Mietzinses. Überdies haben die Parteien in v.g. Vertrag schuldrechtlich die Unentgeltlichkeit betreffend die Betriebskosten und die Schönheitsreparaturen vereinbart. Damit aber ist auch § 9 ZPO nicht anwendbar; denn diese Vorschrift bezieht sich auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.10.1993, VII ZR 126/93; Zöller/Herget/Vollkommer, 28. Auflage, § 9 Rn. 3).

9 Im Rahmen der Ermessensausübung nach § 3 ZPO sind die Grundsätze des § 41 GKG anzuwenden (OLG Naumburg, Beschluss vom 06.04.2000, 13 W 14/00; zitiert nach juris). Zwar erstreckt sich letztere Vorschrift auf Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses, welches, wie vorstehend ausgeführt, nicht gegeben ist. Jedoch erscheint es sachgerecht, auf die Grundsätze des § 41 GKG zurückzugreifen, wenn das Bestehen eines Nutzungsverhältnisses, indem die Beklagten die Ausübung des Wohnrechtes als rechtsmissbräuchlich erachten, streitig ist (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.). Die Grundsätze des § 24 Abs. 2 KostO erscheinen hier als Ermessensgrundlage nicht sachgerecht; denn zum einen handelt es sich auch hier um wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen, und zum anderen sind die dortigen Zeitspannen zu sehr mit den Staffelgebühren der KostO verknüpft (vgl. Schneider/Herget, 12. Auflage, Rn. 6345).

10 Der Höhe nach ist der Jahreswert des Wohnrechts und des Pflegerechts im Vertrag vom 08.11.1995 mit insgesamt 5.000,00 DM angegeben, so dass es der Billigkeit entspricht, für das Wohnrecht des Klägers den hälftigen Betrag anzusetzen, mithin (5.000 DM : 1,95583 = 2.556,4594 : 2 =) 1.278,23 € (math. gerundet).

III.

11 Einer Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (§ 68 Abs. 3 GKG).

12 Der Beschwerdewert bemisst sich nach § 3 ZPO an der Differenz der Kosten nach dem festgesetzten und dem begehrten Streitwert.

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