Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat, 2012-02-13, 2 Verg 14/11

2 Verg 14/11Obergericht13.02.2012

Regest

1. Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde nach § 116 GWB ist ohne Einwilligung des Verfahrensgegners wirksam.(Rn.1) 2. Durch die Rücknahme der sofortigen Beschwerde verliert die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO analog).(Rn.9) 3. Ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ein Verfahren, das auf den Abschluss eines Abfallentsorgungsvertrages mit zehnjähriger Laufzeit gerichtet ist, dann wird das für die Ermittlung des Kostenwertes des Beschwerdeverfahrens maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Verfahrensbeteiligten durch diese Laufzeit des Vertrages geprägt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 VgV steht der Festsetzung eines Kostenwerts auf der Grundlage der zu erwartenden Gesamtvergütung während der Vertragslaufzeit nicht entgegen.(Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt Vergabesenat — 2 Verg 14/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-13

Aktenzeichen: 2 Verg 14/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 116 GWB, § 516 ZPO, § 524 Abs 4 ZPO, § 50 Abs 2 GKG, § 3 Abs 4 Nr 2 VgV

Leitsatz

  1. Die Rücknahme der sofortigen Beschwerde nach § 116 GWB ist ohne Einwilligung des Verfahrensgegners wirksam.(Rn.1)

  2. Durch die Rücknahme der sofortigen Beschwerde verliert die Anschlussbeschwerde ihre Wirkung (§ 524 Abs. 4 ZPO analog).(Rn.9)

  3. Ist Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ein Verfahren, das auf den Abschluss eines Abfallentsorgungsvertrages mit zehnjähriger Laufzeit gerichtet ist, dann wird das für die Ermittlung des Kostenwertes des Beschwerdeverfahrens maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Verfahrensbeteiligten durch diese Laufzeit des Vertrages geprägt. Die Vorschrift des § 3 Abs. 4 Nr. 2 Alt. 2 VgV steht der Festsetzung eines Kostenwerts auf der Grundlage der zu erwartenden Gesamtvergütung während der Vertragslaufzeit nicht entgegen.(Rn.13)

Orientierungssatz

Vergabe des Dienstleistungsauftrages "Sammlung, Beförderung und Verwertung von Siedlungsabfällen im Landkreis W. ", Los 1: "Einsammeln und Befördern von Restabfall, Bioabfall sowie Sperrmüll"; Los 2: "Betreiben von Annahmestellen für Ast- und Strauchschnitt, Sperrmüll und Elektrogeräte im Kreisgebiet" und Los 4: "Einsammeln, Befördern und Verwerten von Altpapier", in der Fassung der am 13. November 2010 (S 221-337354) berichtigten Bekanntmachung

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