projekte
1 T 162/11•LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2011-07-22, 1 T 162/11
1 T 162/11Kantonsgericht / I. Zivilkammer22.07.2011
Bei einer Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung mag der Gedanke des § 98 ZPO zwar auch zu berücksichtigen sein, insbesondere wenn die der Erledigung vorausgehende außergerichtliche Einigung einer offenen und ungeklärten Rechtslage geschuldet war; erfolgte die Einigung indes bei eindeutiger Rechtslage aus sonstigen Gründen, etwa zur Vermeidung künftiger weiterer Rechtsstreitigkeiten, ist maßgeblich auf die Regelung des § 91a ZPO und den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits abzustellen.(Rn.17) Verfahrensgang vorgehend AG Magdeburg, 27. Mai 2011, 180 C 2055/09
Entscheidungsdatum: 2011-07-22
Aktenzeichen: 1 T 162/11
ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0722.1T162.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91a ZPO, § 98 ZPO
Bei einer Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung mag der Gedanke des § 98 ZPO zwar auch zu berücksichtigen sein, insbesondere wenn die der Erledigung vorausgehende außergerichtliche Einigung einer offenen und ungeklärten Rechtslage geschuldet war; erfolgte die Einigung indes bei eindeutiger Rechtslage aus sonstigen Gründen, etwa zur Vermeidung künftiger weiterer Rechtsstreitigkeiten, ist maßgeblich auf die Regelung des § 91a ZPO und den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits abzustellen.(Rn.17)
Verfahrensgang
vorgehend AG Magdeburg, 27. Mai 2011, 180 C 2055/09
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 27.05.2011 abgeändert.
Nach Erledigung des Rechtsstreits werden dessen Kosten den Klägern auferlegt.
Diese haben auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu 1.200,00 € festgesetzt.
I.
1 Im zugrunde liegenden Rechtsstreit haben die Parteien diesen übereinstimmend für erledigt erklärt und streiten nunmehr über die Kostentragungspflicht.
2 Die Kläger hatten die in der Eigentümerversammlung vom 18.06.2009 zum Tagesordnungspunkt 7. erfolgte Beschlussfassung beanstandet und deren Ungültigkeitsklärung beantragt. Der Antrag lautete wie folgt:
3 „Dem Antrag der Eheleute … zum Anbau eines gläsernen Aufzugsschachtes an der Westseite des Gebäudes einschließlich einem Zugang wird vorbehaltlich der erforderlichen behördlichen Genehmigungen zugestimmt. Alle hiermit im Zusammenhang stehenden Kosten tragen die Antragsteller.“
4 Des Weiteren begehrten die Kläger die Feststellung einer entsprechenden Ermächtigung zur Vornahme der baulichen Veränderung bei gleichzeitiger umfänglicher Kostentragungspflicht. Zur Begründung hatten sie sich auf ihren, dem gesetzgeberischen Willen entsprechenden Anspruch auf eine behindertengerechte, barrierefreie Erreichbarkeit ihrer Wohnung bezogen. Es handele sich um einen altersgerechten Umbau, der daher eine ordnungsgemäße Nutzung ihres Sondereigentums auch für die Zukunft sicherstelle. Da die übrigen Wohnungseigentümer durch die Maßnahme nicht in ihren Rechten beeinträchtigt würden, bestehe ein materiell rechtlicher Anspruch auf positive Beschlussfassung.
5 Der Antrag wurde mehrheitlich abgelehnt.
6 Die Beklagten hatten ihren Klageabweisungsantrag dahingehend begründet, dass in der vorausgegangenen Eigentümerversammlung vom 13.05.2008 der bestandskräftige Beschluss gefasst worden sei, vor einer Beschlussfassung über den seinerzeit von den hiesigen Klägern begehrten Einbau eines Sesselliftes eine Stellungnahme des Bauordnungsamtes zur Zulässigkeit abzuwarten. Der nunmehrige Antrag auf Anbau eines gläsernen Aufzugschachtes habe sich weder zu einer Stellungnahme noch einer Genehmigung durch das Bauordnungsamt verhalten und auch im Übrigen weder Art noch Beschaffenheit, Material, Umfang der Gründungs- und sonstigen statischen Arbeiten im Einzelnen bezeichnet, noch Ausführungen zum Brandschutz und letztlich auch keine Aussagen zu der Sicherheitsleistung für den Rückbau enthalten. Der beanstandete ablehnende Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft entspreche daher ordnungsgemäßer Verwaltung.
7 Im Hauptverhandlungstermin kamen die Beteiligten überein, sich um eine gütliche Beilegung der Angelegenheit bemühen zu wollen; in der Folgezeit wurden wechselseitige Vergleichsvorschläge unterbreitet. Bereits im Rahmen dieser Vergleichsverhandlungen bestand Uneinigkeit der Parteien hinsichtlich der Kosten des vorliegenden Rechtsstreits. Auf entsprechende Bitte erteilte das Amtsgericht Magdeburg am 30.06.2010 einen Hinweisbeschluss, mit welchem es ausführte, dass für die beabsichtigte bauliche Veränderung grundsätzlich die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich und bei der Entscheidung eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen sei. Hierbei sei indessen zu berücksichtigen, dass den übrigen Wohnungseigentümern keine allgemeine (quasi Blanko-)Zustimmung abverlangt werden könne, sondern konkrete Aufzugsmodelle vorgeschlagen werden müssten. Überdies hätten die übrigen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf Gestellung einer ausreichenden Sicherheit für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes, deren Höhe sich am Umfang der voraussichtlichen Rückbau- und Entsorgungskosten orientiere. Um die Höhe der Angemessenheit der angebotenen Sicherheitsleistung überprüfen zu können, seien seitens der Kläger Angebote über die Kosten des Rückbaus vorzulegen. Im Bezug auf die Kostentragungspflicht hat das Amtsgericht eine Kostenaufhebung als sinnvoll erachtet.
8 Rund 11 Monate später haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt und wechselseitige Kostenanträge gestellt.
9 Mit angegriffenem Beschluss vom 27.05.2011 hat das Amtsgericht die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung hat es auf §§ 91 a, 98 ZPO abgestellt und ausgeführt, dass angesichts der gefundenen einvernehmlichen Lösung und des Interesses an einem künftigen gedeihlichen Zusammenleben eine Kostenaufhebung als sachgerecht erscheine.
10 Gegen diese, ihrem Verfahrensbevollmächtigten am 31. Mai 2011 zugestellte Entscheidung richtet sich das am 10. Juni 2011 beim Amtsgericht eingegangene Rechtsmittel der Beklagten, mit welchem diese eine alleinige Kostentragung durch die Kläger verfolgen. Es sei weniger der Rechtsgedanke des § 98 ZPO, als vielmehr die Würdigung des bisherigen Sach- und Streitstandes i. S. d. § 91 a ZPO maßgeblich. Da bei Fortsetzung des Rechtsstreits die Kläger voraussichtlich unterlegen wären, sei ihnen nach der allgemeinen kostenrechtlichen Bestimmung des § 91 ZPO die Kostentragungspflicht alleinig aufzuerlegen.
11 Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde der Beklagten mit Beschluss vom 15.06.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Dessau-Roßlau als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat insoweit seine Auffassung bekräftigt, das eine außergerichtliche Einigung der Parteien stattgefunden habe und daher auch § 98 ZPO heranzuziehen sei.
12 Mit weiteren Schriftsätzen haben die Beklagten ihr Beschwerdevorbringen vertieft und darauf verwiesen, dass allein das prozessuale Vorbringen zur Entscheidungsfindung heranzuziehen sei; die Kläger haben die Auffassung vertreten, die Regelung des § 98 ZPO finde auch Anwendung auf außergerichtliche Vereinbarungen, in deren Rahmen eine Verfahrensbeendigung durch Prozesserklärung vereinbart worden sei.
II.
13 Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, §§ 91 a Abs. 2, 567 ff. ZPO.
14 Das Rechtsmittel ist auch begründet. Zutreffend verweisen die Beklagten darauf, dass gemäß dem vorliegend zur Anwendung gelangenden § 91 a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung das Gericht über die Kosten „unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen entscheidet“. Ausgangspunkt der zu treffenden Entscheidung ist daher die vor Eintritt des erledigenden Ereignisses geltende Rechtslage, wobei als gleichfalls einzubeziehende Billigkeitsgesichtspunkte sonstige, außerhalb des Prozessstreitstoffs liegende, aber als berücksichtigungswürdig erscheinende Umstände in Betracht kommen.
15 Gemessen an diesen Kriterien sind die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits den Klägern aufzuerlegen.
16 Anfechtungs- und Feststellungsantrag der Kläger hätten aus den vom Amtsgericht im Hinweisbeschluss vom 30.06.2010 dargestellten Gründen der Zurückweisung als unbegründet unterlegen. Die Kläger hatten im Vorfeld der Beschlussfassung keine ausreichenden Vorinformationen über den von ihnen beabsichtigten Einbau eines gläsernen Aufzugs gesammelt, aufgrund derer den übrigen Miteigentümern - den Beklagten - eine Entscheidungsfindung auf fundierter Tatsachengrundlage möglich gewesen wäre. Das gleichfalls zentrale Begehren der Beklagten - die Stellung einer Sicherheitsleistung für den Fall eines Rückbaus - war von den Klägern gleichfalls nicht bedacht bzw. mit ausreichend aussagekräftigen Unterlagen untermauert worden. Die ablehnende Beschlussfassung seitens der Eigentümergemeinschaft erging daher zu Recht, sodass die Klage zurückzuweisen gewesen wäre.
17 Der vom Amtsgericht in den Vordergrund gestellte Rechtsgedanke des § 98 ZPO, der an dem Umstand einer tatsächlich erfolgten außergerichtlichen Einigung anknüpft, vermag zwar grundsätzlich dann berücksichtigt zu werden, wenn der außergerichtliche Vergleich einer offenen, ungeklärten oder zweifelhaften Rechtslage geschuldet war und damit einem gegenseitigen Nachgeben der Parteien auch im Hinblick auf den Prozessstoff entspricht. Vorliegend allerdings erfolgte die außergerichtliche Einigung offensichtlich im Interesse des künftigen Miteinanders der in einer Wohnungseigentümergemeinschaft verbundenen Parteien. Den Beklagten war bewusst, dass das Interesse der Kläger im Ansatz berechtigt ist, und dass zur Meidung künftiger umstrittener Beschlussfassungen in künftigen Eigentümerversammlungen eine einvernehmliche Regelung geeignet sein würde, einem gedeihlichen Zusammenwirken der Miteigentümer entgegen zu kommen. Die Einigung findet ihre wesentlichen Grundlagen daher in der Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten, ohne indessen auf die im vorliegenden Rechtsstreit zu treffende Kostenentscheidung quasi zurückzuwirken.
18 Es kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass bereits anlässlich der Vergleichsverhandlungen einer der zwischen den Parteien offen gebliebenen Streitpunkte die Kostentragungspflicht war. Deshalb geht auch die Argumentation der Kläger, dass - sofern eine Kostenregelung gewollt gewesen wäre- diese im Rahmen des außergerichtlichen Vergleichs hätte geschlossen werden können, anderenfalls von einer Kostenaufhebung auszugehen sei. Diesem Begehren waren die Beklagten in der Vergangenheit ausdrücklich entgegengetreten, sodass der Rechtsgedanke, dass eine Einigung in der Sache auch eine Einigung über die Gerichtskosten erfasse, vorliegend nicht zur Anwendung gelangt.
19 Die Kostenentscheidung ist daher zu Lasten der Kläger zu treffen.
III.
20 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen gemäß § 91 ZPO den Klägern zur Last; der Beschwerdewert richtet sich nach den zwischen den Parteien streitigen hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten.
21 Neben den dreifachen Gerichtsgebühren aus einem Streitwert von 5.000,00 € fielen für jede Seite 2,5-Rechtsanwaltsgebühren, eine Auslagenpauschale sowie die hierauf jeweils zu entrichtende Mehrwertsteuer an. Da mit der angegriffenen Entscheidung eine Kostenaufhebung ausgesprochen worden war, ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens der insoweit die Beklagten treffende Kostenanteil, der sich aus den hälftigen Gerichtskosten und die den Beklagten entstandenen außergerichtlichen Kosten zusammensetzt.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.