projekte
9 O 1842/10 (479), 9 O 1842/10•LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2011-11-24, 9 O 1842/10 (479), 9 O 1842/10
9 O 1842/10 (479), 9 O 1842/10Kantonsgericht24.11.2011
Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass der Bauvertrag nur bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Finanzierung des Bauvorhabens zustandekommen sollte, kann der Unternehmer den Kunden keinen fiktiven Bedingungseintritt gemäß § 162 Abs. 1 BGB entgegenhalten, wenn sie Empfänger von Sozialleistungen sind und einen Hausbau nicht finanzieren können.(Rn.27)
Entscheidungsdatum: 2011-11-24
Aktenzeichen: 9 O 1842/10 (479), 9 O 1842/10
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1124.9O1842.10.479.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 158 Abs 1 BGB, § 162 Abs 1 BGB, § 631 BGB
Haben die Vertragsparteien vereinbart, dass der Bauvertrag nur bei Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Finanzierung des Bauvorhabens zustandekommen sollte, kann der Unternehmer den Kunden keinen fiktiven Bedingungseintritt gemäß § 162 Abs. 1 BGB entgegenhalten, wenn sie Empfänger von Sozialleistungen sind und einen Hausbau nicht finanzieren können.(Rn.27)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten bedingten Kosten, die die Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen haben.
Das Urteil ist für die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils aus diesem Urteil noch zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin begehrt nach von ihr wegen unterlassener Mitwirkung der Beklagten ausgesprochener Kündigung des Hausvertrages gemäß Anlage K1 im Wege der Teilklage Schadensersatz.
2 Die Klägerin behauptet, ihr sei ein Gewinn von € 27.471,59 entgangen; außerdem schulde sie dem Fachberater für die Vertragsvermittlung € 7.913,96.
3 Die Klägerin hat beantragt,
4 die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin als Gesamtschuldner 16.000 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2010 zu zahlen.
5 Die Beklagten haben gegen das wegen ihrer Säumnis am 3.1.2011 antragsgemäß ergangene Versäumnisurteil, welches ihnen am 21.1.2011 zugestellt worden ist, am 3.2.2011 Einspruch einlegt.
6 Die Klägerin beantragt,
7 das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
8 Die Beklagten beantragen,
9 das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 Die Beklagten behaupten, der Vermittler R. habe ebenso wie der Finanzdienstleister K. angegeben, ein Bauvertrag komme erst mit Bestätigung der Finanzierung zustande. Nachdem sie beide arbeitslos geworden seien und ihre Tochter an Lymphknotenkrebs erkrankt sei, habe der Zeuge R. ihnen auf ihren Anruf hin erklärt, dass das Projekt damit beendet sei.
11 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12 Der form- und fristgerecht eingelegte Einspruch ist zulässig. Er hat auch in der Sache Erfolg.
13 Die Klage ist unbegründet.
14 Die Klägerin kann von den Beklagten nichts verlangen, da eine bauvertragliche Beziehung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist.
15 Das Zustandekommen des Bauvertrags zwischen den Parteien war aufschiebend bedingt durch das Zustandekommen einer Finanzierung.
16 Das hat die Beweisaufnahme ergeben.
17 Schon der Zeuge K. hat bekundet, er habe mit Herrn R. allgemein - nicht in Bezug auf diesen Vertrag - über die Frage der Abhängigkeit der Wirksamkeit des Vertrages von einer Finanzierung gesprochen. Herr R. habe ihm gegenüber zu verstehen gegeben, dass die Verträge unter dem Vorbehalt einer Finanzierung abgeschlossen würden.
18 Der Zeuge R. hat ausgesagt, er sei seit 1978 im Geschäft und fertige sich fast immer ein Gesprächsprotokoll. Hier in dieser Angelegenheit sei er nicht für die Finanzierung zuständig gewesen, diese habe Herr K. gemacht. Er, der Zeuge R., habe den Kaufvertrag abgeschlossen und das Grundstück beschafft. Ihm sei angegeben worden, dass Herr M ab 1.7. bei H. Logistik 2000 bis 2500 € habe verdienen sollen. Eine Probezeit habe es nicht geben sollen, da der Schwager auf jeden Fall für die Beschäftigung habe sorgen wollen. Eigenkapital hätten M.s nicht gehabt. Frau M. sei im T-Markt beschäftigt gewesen und habe dort etwa 1300 € netto verdient. Außerdem habe Kindergeld in Höhe von 398 € zur Verfügung gestanden. Insgesamt hätten sich netto 3700 € ergeben. Danach sei eine Belastung von etwa 1200 € machbar gewesen. Herr K. habe erklärt, dass rein rechnerisch die Finanzierung machbar sei. Die Bank habe aber zu erkennen gegeben, dass sie die Probezeit abwarten wollte. M.s hätten es eilig gehabt. Er, der Zeuge R., habe daher auf ihren Wunsch für einen Grundstücksvorvertrag gesorgt. Den Vertrag mit H. habe er zunächst einmal 14 Tage im Büro liegen lassen und das M.s auch gesagt. Danach habe er ihn dann an H. übersandt.
19 Anfang August - vor dem Notartermin - habe Frau M. ihn angerufen und erklärt, dass sie ihren Arbeitsplatz bei T. verloren habe. Er habe erklärte ihr erklärt, dass er alles stoppen würde. 14 Tage später habe Frau M. ihn wieder angerufen und erklärt, dass sie einen neuen Job nicht gefunden hätte. Irgendwann später hätten M.s dann noch einmal angerufen und erklärt, das Frau M. keine Arbeit gefunden habe, außerdem jetzt noch die Tochter schwer krank sei. Er, der Zeuge R., habe erklärt, dass sie sich darum dann keine Sorgen machen sollten. Später habe er M.s selber gar nicht mehr erreicht.
20 2010 sei er vom Verkaufsleiter H. auf die Sache angesprochen worden. Anderweitig habe er, der Zeuge R., gehört, dass der Vertrag von H. im internen Netz storniert worden sei. Er sei vor kurzem von H. um eine Stellungnahme gebeten worden, die er H. auch geschickt habe.
21 Er müsse dazu sagen, dass er bei einem Vertragsschluss allen Hausbauern sage: Sollten wir die Finanzierung nicht hinbekommen, entstehen Ihnen keine Kosten.
22 Hier sei es auch so gewesen, dass nichts Kostenträchtiges veranlasst werden sollte.
23 Er sei davon ausgegangen, dass die Sache solange auf Eis liege, bis M.s eine Finanzierung darstellen könnten. Bei dem Beratungsgespräch vor Abschluss des Vertrages habe er gesagt: Sollten wir die Finanzierung nicht hinbekommen, entstehen Ihnen keine Kosten.
24 Bei dem Gespräch im September habe er nichts von Kosten gesagt, sondern dass sie das alles auf Eis legen würden.
25 Er sei davon ausgegangen, nachdem er mit Herrn K. gesprochen habe, dass die Finanzierung dargestellt sei. Ohne das wäre es auch nicht zum Planungsgespräch gekommen. Er erhalte Geld nur, wenn Häuser tatsächlich gebaut würden. In der Sache M. habe er zwar Geld erhalten, dieses aber komplett wieder zurückgezahlt an H.. Er habe insoweit auch keine Forderungen gegen H..
26 Obgleich der letzte Teil der glaubhaften Aussage des Zeugen R. darauf hindeutet, dass dieser davon ausgegangen ist, dass der Vorbehalt der Finanzierung weggefallen ist, lässt sich der Aussage mit hinreichender Sicherheit entnehmen, dass der schriftliche Vertrag erst in Kraft treten sollte, wenn die Finanzierung sichergestellt war. Diese mündliche Abrede, bei der sich die Klägerin die Erklärungen des Zeugen R. als auf ihrer Seite stehenden Vermittlers zurechnen lassen muss, beinhaltete eine aufschiebende Bedingung gemäß § 158 Abs. 1 BGB.
27 Das Zustandekommen des Bauvertrags hing vom Eintritt der Bedingung ab.
28 Die Bedingung ist indes nicht eingetreten.
29 Tatsächlich gab es keine Finanzierung.
30 Die Beklagten müssen sich auch keinen fiktiven Bedingungseintritt gemäß § 162 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen. Die Beklagten sind Empfänger von Sozialleistungen und können einen Hausbau nicht finanzieren.
31 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 344, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
32 Der Streitwert beträgt € 16.000,-.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.