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3 B 37/12•VG Magdeburg 3. Kammer, 2012-02-08, 3 B 37/12
3 B 37/12Verwaltungsgericht / 3. Kammer08.02.2012
Die Konkretisierung der Zielstaats-Abschiebungsandrohung für einen serbischen Roma, der im Kosovo geboren ist und auch in anderen Regionen des früheren Jugoslawien gelebt hat, durch das Bundesamt im Asylfolgeverfahren auf "Republik Serbien oder Republik Kosovo" ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.4) (Rn.16)
Entscheidungsdatum: 2012-02-08
Aktenzeichen: 3 B 37/12
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0208.3B37.12.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 80 Abs 5 VwGO, § 71 Abs 1 AsylVfG
Die Konkretisierung der Zielstaats-Abschiebungsandrohung für einen serbischen Roma, der im Kosovo geboren ist und auch in anderen Regionen des früheren Jugoslawien gelebt hat, durch das Bundesamt im Asylfolgeverfahren auf "Republik Serbien oder Republik Kosovo" ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.4) (Rn.16)
I.
1 Der am …..1978 in Istok/Kosovo geborene Antragsteller ist ehemaliger jugoslawischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Roma. Er reiste am 18.2.1999 mit Hilfe eines bezahlten Schleppers auf dem Landweg in einem Kombi erstmals illegal nach Deutschland ein und stellte am 25.2.1999 beim Bundesamt für ausländische Flüchtlinge (Bundesamt) einen ersten Asylantrag.
2 Mit Bescheid vom 10.3.1999 lehnte die Antragsgegnerin den Asylantrag mit einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung hinsichtlich einer möglichen Abschiebung in die Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien/Montenegro) ab und stellte fest, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG lägen nicht vor. Der Bescheid wurde bestandskräftig aufgrund des rechtskräftigen Urteils des VG Magdeburg vom 2.3.2000 - 3 A 467/99 MD -, mit dem die gegen den Bescheid erhobene Klage abgewiesen wurde. Bestandskräftig wurde des weiteren der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.6.2002, mit dem der 1. Asylfolgeantrag des Antragstellers vom 24.8.2000 abgelehnt wurde.
3 Am 22.9.2011 stellte der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen 2. Asylfolgeantrag, zu dessen Begründung er ausführte, er sei in der Zeit vom 13.3.2007-14.9.2011 wieder in seiner Heimat gewesen, könne dort aber aufgrund der allgemeinen Situation insbesondere der Roma, die dort keine Rechte hätten, nicht mehr leben und sei daher auf dem Landweg über Österreich erneut nach Deutschland gekommen.
4 Mit Bescheid vom 29.11.2011 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auf Abänderung des nach altem recht ergangenen Bescheides vom 10.3.1999 bezüglich der Feststellungen zu § 53 AuslG a.F. ab. Zugleich ergänzte bzw. konkretisierte das Bundesamt die mit Bescheid vom 10.3.1999 erlassene Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung um die Zielstaatenbezeichnung Republik Kosovo und Republik Serbien. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Antragsteller sei kosovarischer und serbischer Staatsangehöriger und habe Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens und Zuerkennung asylrechtlichen Schutzes nicht substantiiert geltend gemacht. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid (Bl. 1-12) verwiesen. Der Bescheid wurde am 30.11.2011 an den Antragsteller abgesandt.
5 Am 16.12.2011 hat der Antragsteller Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 420/11 MD) und am 1.2.2012 zusätzlich um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht.
6 Der Antragsteller trägt vor: Für staatenlose Roma bestehe Anspruch auf Abschiebungsschutz. Er habe nur die kosovarische Staatsangehörigkeit, die ihm das Innenministerium der Republik Kosovo bescheinigt habe, und dürfe daher nicht, wie ihm die Ausländerbehörde angekündigt habe, am 14.2.2012 nach Belgrad abgeschoben werden. Die kosovarische Botschaft werde ebenfalls zu der hier interessierenden Staatsangehörigkeitsfrage Stellung nehmen. Er könne sich auch auf den Schutz aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK berufen. Gegen die Ausländerbehörde habe er am 31.1.2012 zusammen mit seiner Familie um vorläufigen Rechtsschutz beim VG B-Stadt nachgesucht.
7 Der Antragsteller beantragt,
8 1. die aufschiebende Wirkung der Klage vom 16.12.2011 gegen die Bescheide vom 10.3.1999 sowie vom 29.11.2011 anzuordnen, soweit unter Ziff. 3 des Bescheides vom 29.11.2011 eine Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung mit der Zielstaatsbezeichnung Republik Serbien aufgenommen worden sei,
9 sowie hilfsweise
10 2. festzustellen, dass die Klage vom 16.12.2011 hinsichtlich der Änderung der Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung um die Zielstaatenbezeichnung Republik Serbien unter Ziff. 3 des Bescheides vom 29.11.2011 aufschiebende Wirkung hat.
11 Die Antragsgegnerin beantragt,
12 den Antrag abzulehnen.
13 Die Antragsgegnerin bezieht sich zur Begründung auf die ergangenen Bescheide.
14 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte, der Gerichtsakte 3 A 420/11 MD und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.
II.
15 Der Antrag hat keinen Erfolg.
16 Gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen sofort vollziehbaren Verwaltungsakt anordnen. Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist die ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit (vgl. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin wären in Erwägung zu ziehen, wenn der Antragsteller glaubhaft Tatsachen vorgetragen hätte, die den Schluss zuließen, dass er in seiner Heimat mit politischer Verfolgung rechnen müsste. Anknüpfungspunkt der gerichtlichen Überlegungen zur Frage der Bestätigung oder Verwerfung des Sofortvollzuges ist dabei die Frage, ob das Bundesamt zu Recht eine poltische Verfolgung des Antragstellers als nicht gegeben ansieht und ob diese Entscheidung auch weiterhin Bestand haben kann.
17 Das Asylgesuch des Antragstellers vom 22.9.2011 ist ein Asylfolgeantrag i.S.v. § 71 AsylVfG, denn er hat zuvor bereits zwei Asylverfahren betrieben. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint. Der Asylfolgeantrag führt nicht zur Einleitung eines weiteren Asylverfahrens, weil die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vorliegen. Weder hat der Antragsteller rechtzeitig beachtliche neue Tatsachen zum Beleg seiner politischen Verfolgung oder zum Bestehen von rechtlich beachtlichen Abschiebungsverboten glaubhaft gemacht, noch ist nach seinem Vorbringen und der heutigen Lage in seinem Herkunftsland für ihn eine günstigere Entscheidung zu treffen.
18 Die vom Antragsteller befürchteten Gefahren bestehen im heute maßgeblichen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nach allgemeiner Auskunftslage, wie im ergangenen Bundesamtsbescheid bereits umfassend aufgezeigt, nicht. Der Antragsteller kann daher nicht infolge der allgemeinen Lage in seiner Heimat Abschiebungsschutz beanspruchen. Das Bundesamt hat auch frei von Rechtsfehlern ausgeführt, dass hierfür die Verhältnisse sowohl in Serbien als auch im Kosovo maßgeblich sind. Denn zu Recht ist das Bundesamt davon ausgegangen, dass der Antragsteller trotz der heute bestehenden Selbständigkeit der Republik Kosovo, auf deren Gebiet der Antragsteller geboren wurde, auch die serbische Staatsangehörigkeit innehat.
19 Der Antragsteller ist insbesondere nicht, wie sein Vorbringen zur angeblichen Staatenlosigkeit von Roma im Klageverfahren zu suggerieren scheint, staatenlos. Nach Art. 15 Ziff. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte hat jeder Mensch Anspruch auf Staatsangehörigkeit. Zur Vermeidung der Staatenlosigkeit wurde daher ein internationales Übereinkommen geschlossen. Der 1999 nach Deutschland eingereiste Antragsteller war Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien (Art. 17 der Verfassung der Bundesrepublik Jugoslawien). Nach Art. 46 des jugoslawischen Staatsbürgerschaftsgesetzes vom 16.7.1996, das auch in der nachfolgenden Staatenunion Serbien und Montenegro noch galt, wurden alle Personen, die am 27.4.1992 die Republikstaatsangehörigkeit der ehemaligen jugoslawischen Teilrepubliken Serbien und Montenegro hatten, unabhängig von ihrem damaligen Wohnsitz als Staatsbürger anerkannt. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erfolgte automatisch und erstreckte sich auch auf die Kinder (Erwerb durch Abstammung). Zu den Bürgern Serbiens zählen auch aus heutiger serbischer Sicht und aktueller Rechtslage noch die Bürger der früheren Region und heutigen Republik Kosovo, in der der Antragsteller 1978 in Istok geboren wurde. Durch das serbische Staatsangehörigkeitsgesetz aus dem Jahr 2004 und die Auflösung der Staatenunion Serbien und Montenegro im Juni 2006 blieb die bestehende Staatsangehörigkeit erhalten, so dass grundsätzlich eine Staatenlosigkeit nicht eintritt. Der Antragsteller hat daher aufgrund des aktuellen serbischen Staatsangehörigkeitsgesetzes nach wie vor die serbische Staatsangehörigkeit inne. Unerheblich ist daher, dass der Antragsteller davon ausgeht, die kosovarische Botschaft werde ihm, wie bereits das kosovarische Innenministerium, die kosovarische Staatsangehörigkeit bescheinigen.
20 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm aus grundrechtlichen Gründen (Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK und Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG) Abschiebungsschutz zusteht und daher die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen wäre. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller eine Abschiebung ohne seine ebenfalls ausreisepflichtigen Angehörigen droht.
21 Nach den im ergangenen Bescheid genannten Erkenntnissen des Bundesamts, an deren Richtigkeit zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, ist auch eine extreme Gefahrenlage i.S.v. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995, BVerwGE 99, 324) für den Antragsteller bei einer Rückkehr nach Serbien nicht anzunehmen.
22 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt der Bescheid der Antragsgegnerin vom 29.11.2011 auch zum gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG jetzt maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur keine Rechtsfehler erkennen, sondern ist offenkundig rechtmäßig und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Für den Antragsteller wurden auch seither keine Beeinträchtigungen von asylerheblicher Intensität oder dahingehende substantiierte Befürchtungen glaubhaft vorgetragen - auch nicht in Bezug auf nichtstaatliche Akteure oder sonstige private Dritte. Das Gericht teilt insgesamt die Einschätzung des Bundesamts, dass der Antragsteller sich lediglich die Möglichkeit der visumfreien Einreise zunutze gemacht und seine Heimat offensichtlich aus asylfremden – wirtschaftlichen – Motiven unverfolgt verlassen hat, um in besseren allgemeinen Verhältnissen zu leben.
23 Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht daher für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in vollem Umfang den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG ab.
24 Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass der auf Feststellung gerichtete Hilfsantrag bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht statthaft ist, aber auch aus sachlichen Gründen, wie vorstehend aufgezeigt, nicht durchgreift.
25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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