VG Magdeburg 5. Kammer, 2011-12-12, 5 A 74/11

5 A 74/11Verwaltungsgericht / 5. Kammer12.12.2011

Regest

Mitglieder von Clans unterliegen in Somalia nicht gleichsam "automatisch" einer Verfolgung(Rn.15)

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 5. Kammer — 5 A 74/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-12-12

Aktenzeichen: 5 A 74/11

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1212.5A74.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 60 Abs 1 AufenthG, § 60 Abs 7 AufenthG

Leitsatz

Mitglieder von Clans unterliegen in Somalia nicht gleichsam "automatisch" einer Verfolgung(Rn.15)

Orientierungssatz

Es ist allgemein bekannt, dass wohl jeder Somali einem Clan oder einer bestimmten Volksgruppe angehört. Dies allein führt aber noch nicht zur Verfolgung durch andere Clans oder andere Volksgruppen. Die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan kann durchaus Übergriff und Verfolgung begünstigen; Angehörige von Minderheiten sind gefährdeter als Angehörige großer Clans. Dies setzt aber voraus, dass es tatsächlich schon zu Übergriffen gekommen ist.(Rn.15)

Tatbestand

1 Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger und begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter.

2 Er reiste am 29.09.2010 nach eigenen Angaben auf dem Luftwege nach Deutschland ein und beantragte am 12.10.2010 seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung gab er an, dass er vor dem Bürgerkrieg geflohen sei. Die Al Shabaab-Meliz habe ihn zwingen wollen, für sie zu kämpfen. Im Dezember 2010 habe er seinen Dienst antreten sollen. Dem habe er sich durch Flucht entzogen.

3 Mit Bescheid vom 16.02.2011 lehnte die Beklagte den Asylantrag ab und verneinte auch das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG. Jedoch stellte die Beklagte ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG für den Kläger in Bezug auf Somalia fest.

4 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben und er verfolgt sein Begehren auf Flüchtlingsanerkennung weiter.

5 Er beantragt,

6 die Beklagte unter entsprechender Teilaufhebung ihres Bescheides vom 16.02.2011 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und fest zustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 6 Abs. 1 AufenthG vorliegen.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid.

10 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

11 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig. Über Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG hinaus stehen dem Kläger keine weitergehenden Schutzrechte nach Art. 16 a oder § 60 Abs. 1 AufenthG zu:

12 Asyl steht dem Kläger gem. § 26 a AufenthG schon deshalb nicht zu, weil seine Einreise auf dem Luftwege nicht festgestellt werden kann, vielmehr alles dafür spricht, dass er auf dem Landwege nach Deutschland eingereist ist. Der Kläger benennt nicht einmal einen deutschen Flughafen, wo er gelandet sein will. Er trägt vor, er sei auf einem europäischen Flughafen gelandet und sei mit dem Zug nach Deutschland gereist, und zwar nach Emmerisch. Dieser Ort liegt an der Grenze zu Holland. Es spricht daher alles dafür, dass der Kläger auf dem Landwege aus einem westlichen Nachbarstaat eingereist ist.

13 Die Voraussetzungen von § 60 Abs. 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Denn es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger aus Gründen politischer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, hier der Al Shabaab-Miliz, sein Heimatland verlassen musste. Die Darstellung des Klägers hierzu ist nicht überzeugend. Grundsätzlich ist es nicht unwahrscheinlich, dass die All Shabaab Zwangsrekrutierungen vornimmt, obwohl die Auskunftslage eher dafür spricht, dass junge Männer mit Geldversprechen angelockt werden, freiwillig mitzumachen. So hat es der Kläger auch bis Mitte 2010 üblich bestätigt. Wenn aber Zwangsrekrutierungen durch eine extrem gefährliche Bürgerkriegsmiliz stattfinden, so hält es das Gericht für sehr unwahrscheinlich, dass die betreffenden Machthaber ihre Opfer im Juni ansprechen und auf Ablehnung hin lediglich erklären, sie kämen in einiger Zeit wieder. Nachdem sie dann tatsächlich wiedergekommen waren, sollen sie nunmehr erklärt haben, der Kläger und seine Freunde müssten im Dezember zur Miliz einrücken. Der Kläger hat vorgetragen, die betreffenden Leute seien etwa 20 Mann stark gewesen. Eine derartige Stärke gibt nur Sinn, wenn Widerstrebende sofort gewaltsam mitgenommen werden sollen. Stattdessen haben die Verantwortlichen der Al Shabaab dem Kläger und seinen Freunden die Möglichkeit gelassen, sich bis Dezember 2010 dem Zugriff zu entziehen, wie es im Falle des Klägers ja auch geschehen ist. Besondern unglaubhaft ist der Vortrag des Klägers, er habe von seinen Familienangehörigen gehört, dass die Al Shabaab nach ihm in der Heimat suche. Seine Familie habe die Auskunft erteilt, der Kläger befinde sich noch in Somalia in einer anderen Stadt. Man habe sich nicht getraut, den Angehörigen der Miliz mitzuteilen, der Kläger befinde sich in Deutschland. Denn das hätte Rachegelüste ausgelöst. Dieses Vorgehen erscheint als unlogisch. Gerade wenn sich der Kläger noch in Somalia aufhalten würde, wäre weine Familie besonders gefährdet. Denn dann könnte die Al Shabaab versuchen, durch Zwangsmaßnahmen gegen die Familienangehörigen den Kläger zu zwingen, in seine Heimatstadt zurückzukehren. Dies wäre aber so gut wie ausgeschlossen, wenn sich der Kläger in Deutschland befindet.

14 Insgesamt hat der Kläger dem Gericht nicht den Eindruck vermittelt, dass er wahre Geschehnisse vermittelt. Er wirkte unsicher. Seine Aussagen tätigte er stets nur auf besondere Fragen des Gerichts. Einen geschlossenen Sachverhalt hat er von sich aus nicht dargestellt.

15 Die Tatsache, dass der Kläger dem Darod-Clan angehört, hierbei zur Untergruppe des Volkes der Ogaden, führt ebenfalls nicht zur Annahme einer Verfolgung, hier unter dem Gesichtspunkt der Gruppenverfolgung. Zum einen hat der Kläger sich selbst nicht darauf berufen, dass er wegen seiner Clan-Mitgliedschaft oder wegen seiner Volkszugehörigkeit irgendwelchen Nachteilen ausgesetzt gewesen sei. Der angebliche Zugriff der Al-Shabaab erfolgte insoweit neutral auf seine Fußballmannschaft. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Verwaltungsgerichts München (z. B. GB v. 22.01.2010, M 11 K 09.50585, juris), wonach allein die Zugehörigkeit einen bestimmen Clan in Verfolgungsgefahr steht. Es ist allgemein bekannt, dass wohl jeder Somali einem Clan oder einer bestimmten Volksgruppe angehört. Dies allein führt aber noch nicht zur Verfolgung durch andere Clans oder andere Volksgruppen. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan durchaus Übergriff und Verfolgung begünstigen kann, Angehörige von Minderheiten gefährdeter sind als Angehörige großer Clans. Dies setzt aber zur Überzeugung des Gerichts voraus, dass es tatsächlich schon zu Übergriffen gekommen ist. Davon kann beim Kläger im Hinblick auf seinen eigenen Vortrag nicht die Rede sein. Das Gericht schließt sich diesbezüglich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Regensburg (z. B. Urt. v. 14.02.2011, RO 7 K 10.30533, juris) an.

16 Im Übrigen nimmt das Gericht Bezug auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides vom 16.02.2011, welcher es folgt (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

17 Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

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