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5 B 243/11•VG Magdeburg 5. Kammer, 2011-10-12, 5 B 243/11
5 B 243/11Verwaltungsgericht / 5. Kammer12.10.2011
Die versäumte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der damit verbundene unerlaubte Aufenthalt stellt keinen Ausweisungsgrund dar.(Rn.7)
Entscheidungsdatum: 2011-10-12
Aktenzeichen: 5 B 243/11
ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1012.5B243.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 5 Abs 1 Nr 2 AufenthG, § 16 Abs 1 AufenthG, § 55 Abs 2 AufenthG
Die versäumte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und der damit verbundene unerlaubte Aufenthalt stellt keinen Ausweisungsgrund dar.(Rn.7)
1 Der Antrag vom 23.08.2011, mit welchem der Antragsteller sinngemäß eine einstweilige Anordnung gegen die Antragsgegnerin begehrt, wie sie nach dem Entscheidungstenor ergangen ist, ist zulässig und der Sache nach auch begründet:
2 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
3 Vorliegend hat der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Würde der Antragsteller, wie durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.07.2011 angekündigt, nach China abgeschoben, ohne dass zuvor über seinen Antrag auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden worden ist, würde die Verwirklichung eines möglichen Aufenthaltsrechts und seines Studiums mindestens wesentlich erschwert. Das liegt auf der Hand und bedarf keiner vertieften Begründung.
4 Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG mangels Aufenthaltstitels kraft Gesetzes ausreisepflichtig.
5 Die Antragsgegnerin ist jedoch nach Auffassung des Gerichts verpflichtet, vor einer Abschiebung des Antragstellers zu entscheiden, ob ihm die beantragte Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist. Es spricht gegenwärtig alles dafür, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, diese zu erteilen, der Antragsteller hierauf ein entsprechendes Recht hat. Es ist zwar zutreffend, dass die bisherige Aufenthaltserlaubnis, die dem Antragsteller gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist, am 31.03.2011 abgelaufen ist. Der letzte Kontakt mit der Ausländerbehörde war nach Aktenlage zuvor am 19.08.2010. Der Antragsteller wurde unter dem 01.04.2011 aufgefordert, bei der Antragsgegnerin spätestens bis zum 11.04.2011 vorzusprechen, da die Gültigkeit des Aufenthaltstitels abgelaufen sei. Der Antragsteller ist dem allerdings bis zum 18.07.2011 nicht nachgekommen, wie er nachvollziehbar erklärt aus einer Angst- und Paniksituation heraus. Es ist ferner zutreffend, dass eine abgelaufene Aufenthaltserlaubnis nicht verlängert werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass diese nicht neu erteilt werden könnte. Gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG kann einem Ausländer zum Zwecke des Studiums an einer staatlichen Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Von dieser Ermessensbestimmung hat die Antragsgegnerin in der Vergangenheit positiven Gebrauch gemacht. Sie beruft sich insbesondere auch heute noch nicht darauf, dass das Studium des Antragstellers keine Aussichten auf erfolgreichen Abschluss habe. Im Gegenteil trägt sie vor, dass bei der rechtzeitigen Beantragung der Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis und dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Verlängerung des Aufenthaltstitels unproblematisch gewesen wäre (Schriftsatz vom 15.09.2011). Zudem trägt die Antragsgegnerin vor, dass die Ausländerbehörde auch bereit gewesen wäre, dem Antragsteller eine Vorabzustimmung zu erteilen, um zum 01.10.2011 sein Studium fortzusetzen. Dies sollte wohl gelten, wenn der Antragsteller bei einer deutschen Auslandvertretung nach seiner Ausreise eine erneute Aufenthaltserlaubnis beantragt hätte. Demzufolge stellt sich die Antragsgegnerin selbst nicht auf den Standpunkt, sie wolle wegen mangelnden Studienerfolges den weiteren Aufenthalt des Antragstellers nicht erlauben.
6 Um die Verlängerung der abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis geht es ebenso wenig wie um die rückwirkende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, was die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 10.10.2011 problematisiert. Es geht um die rechtlich mögliche Neuerteilung.
7 Nunmehr trägt die Antragsgegnerin vor, § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, nämlich das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes, stehe der Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegen. Dieses Argument ist zum einen vorgeschoben, wie sich aus der Bereitschaft zur Vorabzustimmung ergibt, zum anderen rechtlich unzutreffend. Denn ein Ausweisungsgrund liegt keineswegs darin, dass der Antragsteller tatsächlich zwischen dem 01.04. und 18.07.2011 ohne Kontakt zur Ausländerbehörde und ohne Aufenthaltstitel war und es auch heute noch ist. Die Antragsgegnerin hätte die Möglichkeit gehabt, dem Antragsteller jedenfalls ab 18.07.2011 eine neue Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Ein Ausweisungsgrund lag bis 18.07.2011 und liegt auch danach nicht vor: In Betracht kommt vorliegend lediglich § 55 Abs. 1 AufenthG, wonach ein Ausländer ausgewiesen werden kann, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt. Zwar hat sich der Antragsteller ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 AufenthG im Bundesgebiet aufgehalten und hält sich immer noch auf. Dies stellt jedoch einen lediglich geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG dar, was man schon daran ersieht, dass die Antragsgegnerin keine Strafanzeige erstattet hat und dem Antragsteller grundsätzlich weiterhin den Aufenthalt in Deutschland ermöglichen will. Seit 12. April 2011 hat sie keine ernsthaften Maßnahmen gegen den Antragsteller ergriffen. Eine Ausweisung nach Ermessen ist an den Regelgründen des § 55 Abs. 2 AufenthG zu messen. Danach müssen besondere Gefahren oder Belastungen für die Allgemeinheit bestehen, die über bloße Ordnungsverstöße hinausgehen. Eine Ermessensausweisung ist nicht bereits dann möglich, wenn überhaupt ein Straftatbestand erfüllt ist (hierzu: VG Magdeburg, Beschlüsse vom 13.04.2011, 5 B 104 und 105/11 MD, OVG LSA, Beschlüsse vom 07.07.2011, 2 M 77 und 78/11).
8 Die Kammer vermag danach nicht zu erkennen, dass Versagungsgründe nach § 5 AufenthG hinsichtlich der Erteilung einer erneuten Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind. An die Ermessensgestattung gemäß § 16 AufenthG (Studium) sieht sich die Antragsgegnerin selbst gebunden.
9 Vor diesem Hintergrund wäre es ermessenswidrig und unverhältnismäßig, den Antragsteller nach China abzuschieben, bevor über seinen Antrag vom 18. bzw. 19..07.2011 auf Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis entschieden worden ist. Der Antragsteller muss nach Auffassung der Kammer die Möglichkeit haben, eine bestandskräftige Bescheidung zu erreichen, bevor sein Aufenthalt (faktisch endgültig) in Deutschland beendet wird.
10 Demzufolge war die beantragte einstweilige Anordnung zu erlassen.
11 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
12 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. 52 Abs. 2 GKG. Der Auffangwert war im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.
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