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9 O 1696/11 -390-•LG Magdeburg 9. Zivilkammer, 2011-12-16, 9 O 1696/11 -390-
9 O 1696/11 -390-Kantonsgericht16.12.2011
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau erhält gemäß § 14 Abs. 3 AFBG für die Verwaltung und Einziehung von Darlehen neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdarlehens, höchstens jedoch 128,00 €. § 14 Abs. 3 AFBG regelt somit die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung, was impliziert dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht gerichtskostenbefreit ist.(Rn.5) (Rn.6) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 26. Januar 2012, 2 W 1/12, Beschluss nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 17. Februar 2012, 2 W 1/12, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-12-16
Aktenzeichen: 9 O 1696/11 -390-
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:1216.9O1696.11.390.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 2 Abs 5 S 2 GKG, § 14 Abs 3 AFBG
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau erhält gemäß § 14 Abs. 3 AFBG für die Verwaltung und Einziehung von Darlehen neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdarlehens, höchstens jedoch 128,00 €. § 14 Abs. 3 AFBG regelt somit die Erstattung der Kosten der Rechtsverfolgung, was impliziert dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht gerichtskostenbefreit ist.(Rn.5) (Rn.6)
Verfahrensgang
nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 26. Januar 2012, 2 W 1/12, Beschluss nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Zivilsenat, 17. Februar 2012, 2 W 1/12, Beschluss
Die Erinnerung der Klägerin vom 2.12.2011 gegen den Kostenansatz wird gebührenfrei zurückgewiesen; Kosten werden nicht erstattet.
1 Die Klägerin ist, wie die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht zutreffend ausgeführt hat und was von der Klägerin auch nicht angegriffen wird, selbst nicht gerichtskostenbefreit.
2 Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt eine Befreiung auch nicht aus § 2 Abs.5 S.2 GKG.
3 § 2 Abs.5 GKG lautet: „Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von Kosten Befreiter Kosten des Verfahrens übernimmt.“
4 Eine Übernahme von Kosten durch den Bund liegt nicht vor.
5 § 14 Abs.3 AFBG lautet: „Für die Verwaltung und Einziehung der Darlehen nach § 18 erhält die Kreditanstalt für Wiederaufbau neben den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung jeweils für zwölf Monate eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 2,5 vom Hundert des Restdarlehens, höchstens jedoch 128 Euro.“
6 Es kann dahinstehen, ob eine Übernahme i.S.d. § 2 Abs.5 GKG überhaupt durch ein Gesetz erfolgen kann. Eine Übernahme kommt gar nicht in Betracht, denn § 14 Abs.3 AFGB macht den Bund nicht zum Kostenschuldner. Vielmehr regelt § 14 Abs.3 AFBG die Erstattung von Kosten der Rechtsverfolgung, was denknotwendig voraussetzt, dass diese überhaupt erst einmal bei der Klägerin anfallen.
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