ArbG Magdeburg 6. Kammer, 2012-01-26, 6 Ca 2045/11

6 Ca 2045/11Arbeitsgericht / Chamber 626.01.2012

Regest

1. Unwirksamkeit der Versetzung eines Arbeitnehmers der Agentur für Arbeit während der vereinbarten Vertragslaufzeit im Hinblick darauf, dass die Befristung des Arbeitsvertrages nicht von § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG gedeckt ist.(Rn.15) 2. Durch die Fiktion des § 16 S.1 TzBfG wird die den Arbeitsvertrag beendende Wirkung der nicht wirksam vereinbarten Befristung ersetzt. Mit Ablauf der Vertragslaufzeit tritt kraft Gesetzes an die Stelle des befristeten ein unbefristeter Arbeitsvertrag.(Rn.15)

Gesamter Gesetzestext

ArbG Magdeburg 6. Kammer — 6 Ca 2045/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-01-26

Aktenzeichen: 6 Ca 2045/11

ECLI: ECLI:DE:ARBGMAG:2012:0126.6CA2045.11.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG, § 16 S 1 TzBfG, § 69 Abs 2 S 1 BPersVG

Rechtskraft: ja

Leitsatz

  1. Unwirksamkeit der Versetzung eines Arbeitnehmers der Agentur für Arbeit während der vereinbarten Vertragslaufzeit im Hinblick darauf, dass die Befristung des Arbeitsvertrages nicht von § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG gedeckt ist.(Rn.15)

  2. Durch die Fiktion des § 16 S.1 TzBfG wird die den Arbeitsvertrag beendende Wirkung der nicht wirksam vereinbarten Befristung ersetzt. Mit Ablauf der Vertragslaufzeit tritt kraft Gesetzes an die Stelle des befristeten ein unbefristeter Arbeitsvertrag.(Rn.15)

Orientierungssatz

Eine nicht ausreichende Unterrichtung gemäß § 69 Abs. 2 S. 1 BPersVG liegt vor, wenn der Arbeitgeber lediglich die Personaldaten des Arbeitnehmers mitteilt, die für ihn vorgesehene Maßnahme sowie den Hinweis "Versetzung im Rahmen BAG-Urteil".(Rn.13)

Tenor

  1. Es wird festgestellt, dass die Versetzung der Klägerin vom 22.07.2011 unwirksam ist.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.525,10 € festgesetzt.

  4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen eine Versetzung.

2 Sie war bei der Beklagten seit 24.05.2005 auf der Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 09.07.2008 wurde die Klägerin für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis zum 31.12.2012 als vollbeschäftigte Angestellte befristet eingestellt und in die Tätigkeitsebene IV eingruppiert. Eingesetzt wurde die Klägerin als Arbeitsvermittlerin in der Geschäftsstelle der Agentur für Arbeit C-Stadt in B-Stadt und erhielt zuletzt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 3.525,10 €. Im Hinblick darauf, dass das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 09.03.2011 die von der Beklagten unter Berufung auf § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG vorgenommenen Befristungen für unwirksam hielt (BAG, NZA 2011, 911ff), bot die Beklagte der Klägerin mit Änderungsvertrag vom 22.07.2011 an, sie auf unbestimmte Zeit weiterzubeschäftigen. Den Änderungsvertrag unterzeichnete die Klägerin bisher nicht. Mit Schreiben vom 08.07.2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 112 d.A.), ersuchte die Beklagte den in der Agentur für Arbeit in C-Stadt gebildeten Personalrat um Zustimmung zu der Versetzung der Klägerin zur Agentur für Arbeit D-Stadt. Der Personalrat äußerte sich dazu nicht. Mit Schreiben vom 22.07.2011, das die Klägerin am 28.07.2011 erhielt, wurde diese ab 01.08.2011 zur Agentur für Arbeit D-Stadt versetzt. Am 11.08.2011 schlossen die Parteien einen Vergleich dahin, dass die Versetzung der Klägerin bis zum Kammertermin im vorliegenden Rechtsstreit ausgesetzt wird.

3 Die Klägerin ist der Auffassung, die Versetzung sei aus mehreren Gründen unwirksam.

4 Die Klägerin beantragt,

5 festzustellen, dass die Versetzung der Klägerin vom 22.07.2011 in die Agentur für Arbeit D-Stadt unwirksam ist.

6 Die Beklagte beantragt,

7 die Klage abzuweisen.

8 Sie ist der Ansicht, sie sei zu der Versetzung der Klägerin aus dienstlichen Gründen berechtigt. Nach haushalterischen Grundsätzen seien Angestellte mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis auf Stellen anzusetzen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin sei bisher aufgrund von befristet zur Verfügung gestellten Ermächtigungen vergütet worden, ohne dass ihr eine Stelle zugeordnet worden sei. In der Agentur für Arbeit in C-Stadt seien keine ausreichenden Stellen zur Besetzung mit Beschäftigten in unbefristeten Arbeitsverhältnissen vorhanden. Im Bezirk der Agentur für Arbeit D-Stadt seien 14 Stellen in der Tätigkeitsebene IV unbesetzt.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen vom 11.08.2011 und 26.01.2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

10 Die Klage ist begründet.

11 Es ist festzustellen, dass die Versetzung der Klägerin vom 22.07.2011 unwirksam ist.

12 Die Versetzung ist bereits mangels ordnungsgemäßer Beteiligung des Personalrats unwirksam. Gemäß § 69 I BPersVG kann eine Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. Das bedeutet, dass eine unter Missachtung des Mitbestimmungsrechts des Personalrats durchgeführte Maßnahme unwirksam ist (BAG, ZTR 1992, 128; BAG, NZA 1994, 1100; Richardi/Dörner/Weber-Weber, BPersVG, 3. Auflage, § 69, En 121). Nach § 75 I Nr. 3 BPersVG hat der Personalrat bei der Versetzung eines Arbeitnehmers zu einer anderen Dienststelle mitzubestimmen. Gemäß § 69 I 1 BPersVG hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten und seine Zustimmung zu beantragen. Der Beschluss des Personalrats über die beantragte Zustimmung ist dem Leiter der Dienststelle innerhalb von zehn Arbeitstagen mitzuteilen (§ 69 II 3 BPersVG). Die Maßnahme gilt als gebilligt, wenn nicht der Personalrat innerhalb dieser Frist die Zustimmung unter Angabe der Gründe schriftlich verweigert (§ 69 II 5 BPersVG). Die Frist des § 69 II 3 BPersVG wird allerdings nur in Lauf gesetzt, wenn der Zustimmungsantrag und die Unterrichtung ordnungsgemäß sind (BAG, ZTR 1992, 129; Richardi/Dörner/Weber-Weber, BPersVG, 3. Auflage, § 69, En 39). Nach § 68 II BPersVG ist die Personalvertretung zur Durchführung ihrer Aufgaben rechtzeitig und umfassend sowie unter Vorlage der hierfür erforderlichen Unterlagen zu unterrichten. Bei einer Versetzung hat der Dienststellenleiter dem Personalrat wie bei einer Einstellung alle für die beabsichtigte Maßnahme in Betracht kommenden Personen, deren fachliche und persönliche Voraussetzungen für die Maßnahme sowie die sozialen Gesichtspunkte mitzuteilen, die für die Entscheidung des Personalrats über die Ausübung seines Widerspruchsrechts nach § 77 II BPersVG von Bedeutung sein können (BAG, NZA 2005, 829f; LAG Schleswig-Holstein v. 18.09.1997 – 3 Sa 294/97d -, juris; Richardi/Dörner/Weber-Weber, BPersVG, 3. Auflage, § 69, Rn 22, 24, 28).

13 Den dargestellten Grundsätzen genügt die Beteiligung des bei der Agentur für Arbeit in C-Stadt gebildeten Personalrats nicht. Dessen nach §§ 69 I, 75 I Nr. 3 BPersVG erforderliche Zustimmung zu der Versetzung der Klägerin liegt nicht vor. Sie ist weder erteilt worden noch gilt sie nach § 69 II 5 BPersVG als erteilt. Denn die Erklärungsfrist des § 69 II 3 BPersVG ist nicht in Lauf gesetzt worden, da die Unterrichtung des Personalrats nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Das Beteiligungsschreiben vom 08.07.2011 beinhaltet lediglich die Personaldaten der Klägerin, die Mitteilung der für sie vorgesehenen Maßnahme sowie den Hinweis „Versetzung im Rahmen BAG-Urteil“. Dies ist nicht ausreichend. Insbesondere fehlen Angaben sowohl zu den Überlegungen, die die Beklagte hinsichtlich der Auswahl der Klägerin und der für sie vorgesehenen neuen Dienststelle angestellt hat, als auch zu den sozialen Gesichtspunkten und Auswirkungen der beabsichtigten Maßnahme, die für die Entscheidung des Personalrats über die Ausübung seines Widerspruchsrechts nach § 77 II BPersVG von Bedeutung sein können.

14 Darüber hinaus ergibt sich die Unwirksamkeit der Versetzung auch daraus, dass die Beklagte die Grenzen ihres Direktionsrechts nicht gewahrt hat. Gemäß § 106 S. 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die Interessen beider Seiten angemessen berücksichtigt worden sind (BAG, NZA 2009, 1371f; BAG, NZA 2005, 361). Dabei obliegt dem Arbeitgeber, der sich auf die Wirksamkeit einer Versetzung beruft, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass seine Weisung billigem Ermessen im Sinne von § 106 GewO entspricht (BAG, NZA 2009, 1372).

15 Die Versetzung der Klägerin zur Agentur für Arbeit D-Stadt genügt den Anforderungen des § 106 GewO nicht. Zwar bestehen keine arbeitsvertraglichen Einschränkungen, der Klägerin einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Deren Versetzung nach D-Stadt entspricht jedoch nicht billigem Ermessen. Denn sie lässt eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Klägerin vermissen. Diese hat ein berechtigtes Interesse an einer Verwendung an einem Ort, der ihr die tägliche Rückkehr zum Wohnsitz ihrer Familie in A-Stadt ermöglicht. Dem stehen berechtigte dienstliche Gründe der Beklagten nicht entgegen. Diese kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die Klägerin nicht mehr auf Grund von befristet zur Verfügung gestellten Ermächtigungen vergütet werden könne, da Angestellte mit einem unbefristeten Arbeitsverhältnis nach haushalterischen Grundsätzen auf Stellen anzusetzen seien. Das von der Beklagten geltend gemachte haushaltsrechtliche Erfordernis, die Klägerin auf eine freie Stelle zu setzen, besteht nicht, denn jene befindet sich bisher nicht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Dessen Grundlage ist der Arbeitsvertrag vom 09.07.2008. Die durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 09.03.2011 beförderte Erkenntnis, dass die in dem Arbeitsvertrag vereinbarte Befristung nicht von § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG gedeckt und damit unwirksam ist, führt nicht von sich aus zum Entstehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Hierzu bedarf es einer vertraglichen oder gesetzlichen Regelung. Daran fehlt es bisher. Eine Vereinbarung der Parteien liegt nicht vor, denn die Klägerin hat den ihr unter dem 22.07.2011 angebotenen Änderungsvertrag, sie auf unbestimmte Zeit weiterzubeschäftigen, nicht unterzeichnet. Nach § 16 S. 1 TzBfG gilt der befristete Arbeitsvertrag, wenn die Befristung unwirksam ist, zwar als auf unbestimmte Zeit geschlossen. Dies gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung nach § 17 S. 1 TzBfG geltend macht; ansonsten gilt die Befristung als von Anfang an rechtswirksam (§§ 17 S. 2 TzBfG, 7 KSchG). Dies bedeutet, dass, sofern die Befristung unwirksam ist und der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung aus § 17 S. 1 TzBfG nachkommt, kraft Gesetzes an die Stelle des verabredeten befristeten ein unbefristeter Vertrag tritt (Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Auflage, Rn 782). Durch die gesetzliche Fiktion ersetzt wird lediglich die den Arbeitsvertrag beendende Wirkung der vereinbarten Befristung. Im Übrigen bleibt der Inhalt des Arbeitsverhältnisses unberührt (BAG, NZA 2009, 427; ErfK-Müller=Glöge, 12. Auflage, § 16 TzBfG, Rn 1; Dörner, Der befristete Arbeitsvertrag, 2. Auflage, Rn 781). Dies erhellt, dass die gesetzliche Ersetzung des befristeten durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag erst mit Ablauf der Vertragslaufzeit eintritt, im vorliegenden Fall mithin erst zum 31.12.2012 erfolgen kann.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 II ArbGG, 91 I ZPO.

17 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 61 I, 46 II ArbGG, 3 ZPO.

18 Gründe, die Berufung - soweit sie nicht ohnehin nach § 64 II b) ArbGG eröffnet ist - zuzulassen, bestehen nicht. Insbesondere kommt der Rechtssache die für eine Berufungszulassung nach § 64 III Nr. 1 ArbGG erforderliche grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Denn die getroffene Entscheidung entfaltet über den vorliegenden Fall hinaus keine Bedeutung, denn sie berührt ausschließlich die Interessen der Parteien dieses Rechtsstreits.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.