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93 C 2736/11•AG Halle (Saale), 2012-02-02, 93 C 2736/11
93 C 2736/11Gericht erster Instanz02.02.2012
Wenn ein Privatpatient ohne Überweisungsschein zum Facharzt geht, bringt er damit zum Ausdruck, dass er es in das pflichtgemäße ärztliche Ermessen stellt, welche Untersuchungen durchgeführt werden sollen.(Rn.15)
Entscheidungsdatum: 2012-02-02
Aktenzeichen: 93 C 2736/11
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2012:0202.93C2736.11.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 611 Abs 1 BGB, § 670 BGB, § 683 BGB
Wenn ein Privatpatient ohne Überweisungsschein zum Facharzt geht, bringt er damit zum Ausdruck, dass er es in das pflichtgemäße ärztliche Ermessen stellt, welche Untersuchungen durchgeführt werden sollen.(Rn.15)
1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 545,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 545,57 € seit dem 8. März 2011 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.) Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung, auch zu einem Teilbetrag, durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
4.) Die Berufung des Beklagten wird zugelassen.
1 Die Klägerin, eine radiologische Gemeinschaftspraxis, verlangt Arzthonorar.
2 Der Beklagte begab sich als Privatpatient auf eine Überweisung seiner behandelnden Orthopädin, Frau Dr. Z…, am 27. Januar 2011 zur Klägerin, nachdem er zuvor einen Termin vereinbart hatte. Am 27. Januar 2011 hatte der Beklagte keinen Überweisungsschein dabei, er reichte ihn später auch nicht nach. Die Klägerin führte bei dem Beklagten eine MRT der Lendenwirbelssäule durch und übersandte der Orthopädin des Beklagten einen Befundbericht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Befundbericht Bl. 38 d. A. verwiesen. Unter dem 8. Februar 2011 erstellte die Klägerin dem Beklagten für die durchgeführte Untersuchung eine Rechnung über 545,57 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechnung Bl. 15 d. A. verwiesen. Da der Beklagte diese Rechnung nicht bezahlte, macht die Klägerin den Rechnungsbetrag nebst Mahnkosten in Höhe von 10,00 € mit der vorliegenden Klage geltend.
3 Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe bei seiner Vorstellung am 27. Januar 2011 gegenüber der Klägerin geäußert, er habe Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und wünsche eine MRT der Lendenwirbelsäule. Die Klägerin habe also genau die vom Beklagten gewünschte Untersuchung durchgeführt. Selbst wenn aber der Beklagte Schmerzen im Steißbereich geschildert hätte, hätte die Klägerin - solange nicht ein anderslautender Überweisungsschein vorgelegt wird - unter dem Gesichtspunkt der rechtfertigenden Indikation eine MRT der Lendenwirbelsäule durchgeführt, da Schmerzen im Steißbereich fast immer von der Lendenwirbelsäule ausgingen und der Arzt selbst die Verantwortung dafür trage, dass er die richtige Untersuchung durchführt.
4 Die Klägerin beantragt,
5 den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 555,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2011 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 10,00 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
6 Der Beklagte beantragt,
7 die Klage abzuweisen.
8 Der Beklagte behauptet, er sei von seiner Orthopädin wegen einer MRT des Steißbeins an die Klägerin überwiesen worden. Am 27. Januar 2011 habe er wegen seines vergessenen Überweisungsscheins eine Mitarbeiterin der Klägerin darum gebeten, bei seiner Orthopädin anzurufen und nachzufragen, welche Untersuchung durchgeführt werden solle. Die Klägerin habe also eine andere Untersuchung durchgeführt als die von ihm gewünschte.
9 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
10 Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass der streitgegenständliche Anspruch auch aus Geschäftsführung ohne Auftrag begründet sein könnte.
11 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Januar 2012 verwiesen.
12 Die Klage ist - bis auf Teile der Nebenforderungen - begründet.
13 Der Anspruch ergibt sich zunächst aus § 611 Abs. 1 BGB.
14 Die Parteien haben einen Arztvertrag des Inhalts geschlossen, dass die Klägerin die nach dem pflichtgemäßen ärztlichen Ermessen ihres zuständigen Arztes gebotene Untersuchung des Beklagten durchführen soll. Da der Beklagte keinen Überweisungsschein vorgelegt hat und Schmerzen in einem näher bezeichneten Bereich geschildert hat, war seine Erklärung gegenüber der Klägerin so auszulegen, dass er die bei den von im geschilderten Beschwerden gebotene Untersuchung wünsche. Nicht anders konnte die Klägerin die Erklärungen des Beklagten verstehen. Angesichts der Erklärung des Gesellschafters der Klägerin Dr. W…, welcher der Beklagte nicht entgegengetreten ist, war selbst bei angegebenem Schmerzen im Steißbereich eine MRT der Lendenwirbelsäule (und nicht des Steißbeins) die medizinisch gebotene Untersuchung.
15 Unerheblich ist, ob die Behauptung des Beklagten zutrifft, er habe darum gebeten, dass eine Mitarbeiterin der Klägerin telefonisch bei der Orthopädin des Beklagten nachfragt, welche Untersuchung vorgenommen werden solle. Wenn der Beklagte ohne Überweisungsschein zum Facharzt geht, bringt er damit zum Ausdruck, dass er es in das pflichtgemäße ärztliche Ermessen stellt, welche Untersuchungen durchgeführt werden sollen. Andernfalls hätte er einen Überweisungsschein vorlegen bzw. sich einen neuen Überweisungsschein ausstellen lassen müssen. Der Beklagte kann nicht erwarten, dass ein Facharzt seine Untersuchung oder Behandlung an einer lediglich telefonischen Äußerung eines anderen Arztes statt an seiner eigenen pflichtgemäßen ärztlichen Beurteilung ausrichtet. (Insoweit nachvollziehbar hat der Gesellschafter der Klägerin Dr. W… angeben, dass die Frage, ob bei der Orthopädin des Beklagten angerufen worden ist, von nur „relativer Bedeutung“ gewesen sei.) Es ist also widersprüchlich und unbeachtlich, wenn der Beklagte ohne Überweisungsschein zum Facharzt geht und dann diesem aufbürden will, zu ermitteln, was Inhalt des nicht vorgelegten Überweisungsscheins ist.
16 Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten ergibt sich weiter, wie bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert, aus § 670 BGB in Verbindung mit § 683 BGB, weil die von der Klägerin durchgeführte Untersuchung jedenfalls dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach. Die von der Klägerin durchgeführte und mit der streitgegenständlichen Rechnung abgerechnete Untersuchung ergab ja tatsächlich einen Befund. Mit diesem Befund kann nun die Orthopädin des Beklagten weiter arbeiten, der Beklagte hat durch die Untersuchung für ihn nützliche Informationen erhalten. Die mehrfachen Äußerungen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass ihm der Befund nichts nützte, waren nicht nachvollziehbar, zumal der Beklagte keinerlei Begründungen angegeben hat bis auf die, dass er weiterhin Schmerzen habe.
17 Der Höhe nach ist die Rechnungsforderung schlüssig vorgetragen und von dem Beklagten auch nicht angegriffen.
18 Zinsen kann die Klägerin gemäß §§ 268 Abs. 1, Abs. 3, 288 Abs. 1 BGB jedoch erst nach dreißig Tagen verlangen. Ein früherer Zinsbeginn ist nicht vorgetragen, zumal in der Rechnung sogar ausdrücklich ausgeführt wird, dass der Rechnungsbetrag (erst) nach 30 Tagen zu verzinsen sei.
19 Mahnkosten kann die Klägerin nicht verlangen. Bereits mit Schreiben vom 15. Februar 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er nicht bereit sei, die Rechnung zu bezahlen. Bei dieser Sachlage waren Mahnungen schon von Verzugseintritt an (8. März 2011) nicht erfolgversprechend und waren daher keine erstattungsfähige Maßnahme zur Rechtsverfolgung.
20 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO ist die Berufung des Beklagten zuzulassen, da schwierige Fragen aus dem Recht des Arztvertrages zu entscheiden sind, zu welchen das Gericht keine höchstrichterliche Rechtsprechung gefunden hat.
21 Beschluss
22 Der Streitwert wird auf 545,57 € festgesetzt.
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