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3 V 173/10•Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, 2010-04-22, 3 V 173/10
3 V 173/10Steuergericht / 3. Abteilung22.04.2010
1. Die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach für eine ertragsteuerrechtliche Anerkennung einer Organschaft in Gewinnabführungsverträgen, die ab 1.1.2006 abgeschlossen werden, eine dem § 302 Abs. 4 AktG entsprechende Vereinbarung (Verjährungsvorschrift zur Verlustübernahme) aufgenommen sein muss, ist ernstliche zweifelhaft (Rn.38) . 2. Liegen die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft vor, sind auch vollumfänglich die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Die eintretenden Rechtsfolgen können nicht im Hinblick darauf negiert werden, dass die Umsatzsteuer (im Voranmeldungsverfahren) durch die Organgesellschaft bereits entrichtet ist und sich das Umsatzsteueraufkommen im Ergebnis nicht verändert (Rn.31) .
Entscheidungsdatum: 2010-04-22
Aktenzeichen: 3 V 173/10
ECLI: ECLI:DE:FGST:2010:0422.3V173.10.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 14 KStG 2002, § 17 S 2 Nr 2 KStG 2002, § 2 Abs 2 S 2 GewStG 2002, § 302 Abs 4 AktG, § 69 Abs 3 FGO ... mehr
Die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach für eine ertragsteuerrechtliche Anerkennung einer Organschaft in Gewinnabführungsverträgen, die ab 1.1.2006 abgeschlossen werden, eine dem § 302 Abs. 4 AktG entsprechende Vereinbarung (Verjährungsvorschrift zur Verlustübernahme) aufgenommen sein muss, ist ernstliche zweifelhaft (Rn.38) .
Liegen die Voraussetzungen für eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft vor, sind auch vollumfänglich die rechtlichen Konsequenzen zu ziehen. Die eintretenden Rechtsfolgen können nicht im Hinblick darauf negiert werden, dass die Umsatzsteuer (im Voranmeldungsverfahren) durch die Organgesellschaft bereits entrichtet ist und sich das Umsatzsteueraufkommen im Ergebnis nicht verändert (Rn.31) .
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