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8 W 3/11 (PKH), 8 W 3/11•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 8. Zivilsenat, 2011-05-04, 8 W 3/11 (PKH), 8 W 3/11
8 W 3/11 (PKH), 8 W 3/11Obergericht / Civil Chamber 804.05.2011
Einer erneuten Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger bedarf es nicht, um einen zunächst wegen Todes des Beklagten unterbrochenen Rechtsstreit gegen den Gesamtrechtsnachfolger fortführen zu können.(Rn.13) (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend LG Halle (Saale), 17. Februar 2011, 9 O 112/07, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-05-04
Aktenzeichen: 8 W 3/11 (PKH), 8 W 3/11
Dokumenttyp: Beschluss
Einer erneuten Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger bedarf es nicht, um einen zunächst wegen Todes des Beklagten unterbrochenen Rechtsstreit gegen den Gesamtrechtsnachfolger fortführen zu können.(Rn.13) (Rn.14)
Verfahrensgang
vorgehend LG Halle (Saale), 17. Februar 2011, 9 O 112/07, Beschluss
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 17. Februar 2011 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 11. April 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
I.
1 Die Klägerin und der ursprüngliche Beklagte, S. K., waren Ehegatten.
2 1. Am 30. März 2006 hat die Klägerin eine Klage auf Freistellung von Verbindlichkeiten gegen den Beklagten anhängig gemacht, und zwar mit der Begründung, dieser habe eigenmächtig zu ihrem Nachteil das gemeinsame Konto bei der Postbank M. belastet. Parallel dazu hat die Klägerin eine Zustimmung des Beklagten zur Auflösung des Kontos begehrt.
3 2. Als sich herausstellte, dass der Beklagte die Verbindlichkeiten gegenüber der Postbank beglichen und die Auflösung des Kontos veranlasst hatte, hat die Klägerin im Wege der Klageänderung mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2006 folgende Ansprüche gegen den Beklagten geltend gemacht (Bl. 56 I d. A.):
4 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Gesamtschuldnerausgleich für von ihr übernommene Kreditraten gegenüber der Postbank F. (EUR 1.843,24), |
5 | | | | | --- | --- | --- | | - | | Ausgleich für ihren hälftigen Anteil (EUR 5.602,07) an einem gemeinsamen Sparbuch mit einem Guthaben, das der Beklagte eigenmächtig abgehoben habe. |
6 Mit der Klageänderung verband die Klägerin ein Prozesskostenhilfegesuch.
7 Mit Beschluss vom 28. Juni 2007 gab das Landgericht dem Prozesskostenhilfegesuch statt und ordnete der Klägerin Rechtsanwältin H. bei (Bl. 98 I d. A.). In der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2007 gab das Landgericht auch der beantragten Beiordnung von Rechtsanwältin D. als Terminsvertreterin statt (Bl. 132 I d. A.). [Lediglich ein weitergehendes Prozesskostenhilfegesuch für einen zusätzlichen Antrag auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten, Bl. 105 I f. d. A., wies das Landgericht ab, Bl. 131 I d. A.]
8 3. Am 02. November 2007 verstarb der Beklagte (Bl. 151 I d. A.), so dass eine Unterbrechung des Rechtsstreits eintrat (§ 239 ZPO).
9 Daraufhin hat die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom 11. August 2010 gegen die Tochter des Beklagten, F. M., als - angebliche - Alleinerbin gerichtet (Bl. 197 I d. A.).
10 Ergänzend hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16. Januar 2011 auch für ihre Klage gegen die - angebliche - Gesamtrechtsnachfolgerin Prozesskostenhilfe beantragt (Bl. 210 I d. A.).
11 Dieses Prozesskostenhilfegesuch wies das Landgericht mit Beschluss vom 17. Februar 2011 als unbegründet ab, weil nicht feststehe, dass die Tochter Gesamtrechtsnachfolgerin des Beklagten sei.
II.
12 Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe (§ 127 Abs. 2 Satz 2, 3 ZPO) ist im Ergebnis nicht begründet:
13 1. Der Klägerin wurde im vorliegenden Rechtsstreit bereits mit Beschlüssen vom 28. Juni und 10. Oktober 2007 ohne Einschränkung Prozesskostenhilfe bewilligt, und zwar bevor der ursprüngliche Beklagte starb. Die - wirksame, weil nicht nach dem Tod des Beklagten vorgenommene - Bewilligung der Prozesskostenhilfe dauert über den Tod des ursprünglichen Beklagten fort, da der Rechtsstreit durch den Tod des ursprünglichen Beklagten nicht beendet, sondern lediglich unterbrochen worden ist (§ 239 ZPO); d. h., der Gesamtrechtsnachfolger des ursprünglichen Beklagten tritt in dessen Rechtsstellung ein (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Auflage, Rn 9 unter Hinweis auf §§ 1922 ff. BGB), so dass die Klägerin gegen ihn keinen neuen Rechtsstreit anzustrengen, sondern lediglich den ursprünglichen Rechtsstreit fortzuführen braucht.
14 Der Tod einer Partei hat nur dann Auswirkungen auf die Prozesskostenhilfe, wenn die kostenarme Partei stirbt. Denn nur dann erlischt die - ihr - bewilligte Prozesskostenhilfe mit Wirkung für die Zukunft (Zöller/Geimer a.a.O., § 114 Rn 12 m.w.N.; zum Ganzen: Fischer, RPfleger 2003, 637 ff.). Um einen solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Denn im vorliegenden Fall starb nicht die kostenarme Partei (Klägerin), sondern deren Gegner (Beklagter), so dass die Prozesskostenhilfebewilligung wirksam bleibt.
15 2. Die angefochtene Prozesskostenhilfeversagung ist demnach obsolet, zumal ein Grund für eine Aufhebung der vormaligen Prozesskostenhilfebewilligung (§ 124 ZPO) nicht ersichtlich ist.
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