projekte
1 W 30/11•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2011-11-29, 1 W 30/11
1 W 30/11Obergericht / I. Zivilkammer29.11.2011
Grundsätzlich kann im Falle einer Prozessstandschaft Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn weder der Prozessführer noch der Rechtsinhaber im Stande sind, die Prozessführungskosten aufzubringen. Dies gilt immer, wenn ein Rechtsstreit ausschließlich im Drittinteresse geführt wird.(Rn.10) Eine Ausnahme hiervon ist die Führung eines Prozesses durch den Prozessstandschafter im Eigeninteresse, was z.B. dann der Fall ist, wenn er die Klageforderung zur Sicherung an eine Bank abgetreten hat und diese ihn ermächtigt, sie einzuklagen oder - wie vorliegend - die Herausgabe eines vormals im Besitz des Prozessstandschafters befindlichen, zur Kreditsicherung an die Bank übereigneten PKW verlangt wird.(Rn.11) (Rn.12) Verfahrensgang vorgehend LG Dessau-Roßlau, 5. August 2011, 2 O 386/11, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-11-29
Aktenzeichen: 1 W 30/11
Dokumenttyp: Beschluss
Grundsätzlich kann im Falle einer Prozessstandschaft Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn weder der Prozessführer noch der Rechtsinhaber im Stande sind, die Prozessführungskosten aufzubringen. Dies gilt immer, wenn ein Rechtsstreit ausschließlich im Drittinteresse geführt wird.(Rn.10)
Eine Ausnahme hiervon ist die Führung eines Prozesses durch den Prozessstandschafter im Eigeninteresse, was z.B. dann der Fall ist, wenn er die Klageforderung zur Sicherung an eine Bank abgetreten hat und diese ihn ermächtigt, sie einzuklagen oder - wie vorliegend - die Herausgabe eines vormals im Besitz des Prozessstandschafters befindlichen, zur Kreditsicherung an die Bank übereigneten PKW verlangt wird.(Rn.11) (Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 5. August 2011, 2 O 386/11, Beschluss
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dessau-Roßlau aufgehoben.
Das Prozesskostenhilfeverfahren wird zur Vornahme einer Sachentscheidung im Sinne des § 114 ZPO an das Landgericht zurückverwiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
I.
1 Die Antragstellerin macht mit der beabsichtigten Klage einen Anspruch auf Herausgabe eines Pkw gegen die Beklagte geltend. Diese betreibt ein Autohaus und behält das Fahrzeug wegen eines Streits über Standgebühren zurück.
2 Der Pkw steht im Sicherungseigentum der finanzierenden V. GmbH in B. . Bereits mit Schreiben vom 18.05.2011 hatte die Bank der Antragstellerin eine „Prozessstandschaftsvollmacht“ erteilt, um ihr „die gewünschte Aktivlegitimation zu verschaffen“.
3 Die Bank ermächtigte die Antragstellerin zuletzt ausdrücklich, die sich aus dem Schadenfall ergebenden Ansprüche gegenüber der Beklagten „inklusive Herausgabe des Autos im eigenen Namen geltend zu machen“.
4 Durch Beschluss vom 05.08.2011 hat das Landgericht Dessau-Roßlau den Antrag der Antragstellerin auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Einzelrichter ausgeführt, nach dem Wortlaut der erteilten Vollmacht sei schon fraglich, ob die dort formulierte Ermächtigung sich überhaupt auf die eigentliche Herausgabe des Fahrzeugs beziehe. Jedenfalls aber lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht vor, weil ein Fall gewillkürter Prozessstandschaft vorliege, bei der es nicht auf die Bedürftigkeit des Prozessstandschafters, sondern auf diejenige des Rechtsinhabers ankomme.
5 Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin.
II.
6 Das Rechtsmittel ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässig.
7 Es hat insoweit Erfolg, als es zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung führt.
8 Die Versagung der begehrten Prozesskostenhilfe ohne jede Prüfung der Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage oder auch nur der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin verstößt gegen § 114 ZPO.
9 Der Einzelrichter des Landgerichts geht selbst von einer gewillkürten Prozessstandschaft aus. Angesichts des eindeutigen Wortlauts der ergänzten Vollmacht vom 14.09.2011 kann - jedenfalls auf Grundlage der im Prozesskostenhilfeverfahren allein maßgeblichen Darstellung der Klägerin - kein Zweifel daran bestehen, dass die V. GmbH die Antragstellerin ermächtigt hat, die Herausgabe des Fahrzeugs im eigenen Namen geltend zu machen. Schon im Schreiben vom 18.05.2011 hatte sie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie der Antragstellerin mit ihrer Erklärung „die gewünschte Aktivlegitimation“ verschaffen wollte.
10 Dem Landgericht ist im Ausgangspunkt zwar insofern zuzustimmen als Prozesskostenhilfe im Falle einer Prozessstandschaft grundsätzlich nur dann bewilligt werden kann, wenn weder der Prozessführer noch der Rechtsinhaber im Stande sind, die Prozessführungskosten aufzubringen (vgl. BGH, VersR 1984, 989; OLG Hamm, NJW 1990, 1053 zur gewillkürten Prozessstandschaft; Zöller/Geimer, 28. Aufl. 2010, § 114 Rn. 11). Diese Doppelprüfung ist immer geboten, wenn ein Rechtsstreit ausschließlich im Drittinteresse geführt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 16.09.1991, VersR 1992, 594; OLG Hamm, VersR 1982, 381).
11 Allerdings hat die Rechtsprechung Ausnahmen von diesem Grundsatz zugelassen, die in der Praxis nicht selten auftreten, die das Landgericht aber in seine Überlegungen nicht einbezogen hat. So kommt es allein auf die Verhältnisse des Klägers an, wenn dieser die Klageforderung zur Sicherung an eine Bank abgetreten hat und die Bank ihn ermächtigt, sie einzuklagen. Denn hier hat er ein eigenes Interesse, den Anspruch durchzusetzen, sodass nicht die Gefahr besteht, dass er missbräuchlich vorgeschoben wurde (h.M., vgl. z.B. OLG Celle, NJW 1987, 783; Geimer, a.a.O.; diese Fallkonstellation hat der BGH in seiner o.g. Entscheidung vom 16.09.1991 ausdrücklich offen gelassen, wie sich aus den letzten beiden Sätzen der Gründe ergibt).
12 Genauso ist die Interessenlage auch im vorliegenden Fall zu bewerten, in dem die Antragstellerin die Herausgabe des vormals in ihrem Besitz befindlichen, zur Kreditsicherung an die Bank übereigneten Pkw verlangt. Anhaltspunkte, dass sie in Wahrheit ein Interesse der Sicherungseigentümerin verfolgen könnte und die von dieser erteilte Ermächtigung der Ersparnis von Prozesskosten dienen könnte, sind nicht ersichtlich.
III.
13 Im Übrigen ist die Sache derzeit nicht entscheidungsreif. Denn die Angaben über die Höhe der gezahlten Mietkosten in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin sind nicht von ihrer Unterschrift gedeckt. In dem zunächst frei gelassenen Feld wurde offenbar nachträglich und mit Bleistift eingetragen: „425,00 € → Bl. 7 ff.“. Aus der Angabe der Blattzahl, die mit der Paginierung des Prozesskostenhilfebeihefts übereinstimmt, ergibt sich, dass die Urkunde offenbar nachträglich von einer dritten Person mit Bleistift ergänzt wurde. Eine verbindliche, von der Unterschrift der Antragstellerin gedeckte Angabe zu ihren Mietausgaben fehlt daher nach wie vor. Diese Angabe kann auch nicht durch die Vorlage eines Mietvertrages ersetzt werden, zumal der Mietvertrag vom 27.06.2004 in der Zwischenzeit durchaus hätte geändert werden können und ohnehin nur in unbeglaubigter Ablichtung vorliegt. Insofern bedarf es eines gerichtlichen Hinweises nach § 118 Abs. 2 ZPO und ergänzender Angaben der Antragstellerin.
IV.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.