VG Magdeburg 3. Kammer, 2011-12-15, 3 B 352/11

3 B 352/11Verwaltungsgericht / 3. Kammer15.12.2011

Regest

Keine Gruppenverfolgung lesginischer Volkszugehöriger in Dagestan.(Rn.20)

Gesamter Gesetzestext

VG Magdeburg 3. Kammer — 3 B 352/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-15

Aktenzeichen: 3 B 352/11

ECLI: ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1215.3B352.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 123 VwGO, § 80 Abs 5 VwGO, § 20 Abs 2 AsylVfG

Leitsatz

Keine Gruppenverfolgung lesginischer Volkszugehöriger in Dagestan.(Rn.20)

Gründe

I.

1 Der am … in M. geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben lesginischer Volkszugehöriger aus Dagestan.

2 Der Antragsteller reiste am 12.8.2010 auf dem Landweg in einem Pkw mit Hilfe eines Schleppers illegal nach Deutschland ein und meldete sich in B-Stadt asylsuchend, ohne danach der Auflage nachzukommen, den Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) in Halberstadt zu stellen. Die Asylantragstellung erfolgte erst aus der Haft heraus, nachdem der Antragsteller als illegal aufhältig von der Polizei in B-Stadt aufgegriffen worden war.

3 Im Termin zur Anhörung vor dem Bundesamt führte der Antragsteller zur Begründung folgendes aus: Politisch betätigt habe er sich nicht. Er habe keinerlei Papiere, weil er in einem Kinderheim aufgewachsen sei, aus dem er mit 14 Jahren ausgerissen sei. Er habe danach Aufnahme gefunden in einer Autowaschanlage in M. und dort Unterkunft und Arbeit gehabt. Einmal im Jahr 2010, als er nachts Zigaretten geholt habe, sei er auf der Straße von bärtigen Männern in einem schwarzen Jeep aufgegriffen und entführt worden. Man habe ihn im Wald ausgesetzt, wo bereits mehrere andere Jungen gewesen seien. Sie seien von den Männern geschlagen und gefangengehalten worden. Man habe versucht, sie zu zwingen, Selbstmordattentäter mit Sprenggürteln zu werden. Es sei ihnen schließlich gelungen, zu Fuß zu fliehen. Ein Polizeiwagen habe sie aufgegriffen und mitgenommen. Die Polizisten hätten sie aber für Banditen gehalten und auch wieder geschlagen. Sie hätten etwas unterschreiben sollen, wofür sie lange hätten ins Gefängnis gesteckt werden sollen. Sie hätten die Polizisten überwältigt und seien geflohen. Zurück bei seinem Chef in der Autowaschanlage, habe dieser ihm einen Arzt geholt, weil er aus den Ohren geblutet habe und eine Woche bettlägerig gewesen sei. Einen Monat sei er noch bei seinem Chef geblieben, der ihm dann geholfen habe, ohne Geldzahlung am 9.8.2010 auszureisen. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, gefunden und getötet zu werden. Das könne einem überall in Russland passieren, wo sich die bärtigen Männer schon ausgebreitet hätten. Die begingen in ganz Russland Terroranschläge und seien überall verbunden. Er hoffe außerdem auf psychologische Hilfe. Jede Nacht habe er Albträume und werde wach. Er habe außerdem Probleme mit dem Kopf bzw. Gedächtnis.

4 Mit Bescheid vom 6.10.2011 lehnte die Antragsgegnerin die Durchführung eines Asylverfahrens mit einer fristgebundenen Abschiebungsandrohung hinsichtlich einer möglichen Abschiebung in die Russische Föderation ab und stellte fest, Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 2-7 AufenthG lägen nicht vor. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Antragsteller sei wie ein Asylfolgeantragsteller zu behandeln, weil er ein Asylverfahren rechtzeitig hätte durchführen können, wenn er der Auflage, sich zur Asylantragstellung nach Halberstadt zu begeben, gefolgt wäre. Er habe widersprüchlich Angaben gemacht und sei insgesamt unglaubwürdig. Das geschilderte Verfolgungsschicksal erscheine wie mit viel Phantasie konstruiert. Völlig realitätsfremd seien seine Angaben zur Rekrutierung von Selbstmordattentätern. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Der Bescheid wurde am 13.10.2011 an den Antragsteller abgesandt.

5 Am 21.11.2011 hat der Antragsteller Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 351/11 MD) und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht, ohne die Rechtsbehelfe zu begründen.

6 Der Antragsteller beantragt,

7 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, der Ausländerbehörde gegenüber die Aussetzung der Abschiebung bis zur Entscheidung in der Hauptsache sicherzustellen,

8 hilfsweise,

9 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

10 Die Antragsgegnerin beantragt,

11 den Antrag abzulehnen.

12 Die Antragsgegnerin bezieht sich zur Begründung auf den ergangenen Bescheid.

13 Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Die Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

II.

14 Der zulässige Antrag ist unbegründet.

15 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gefahr zu verhindern. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind vom Antragsteller gem. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Das ist hier nicht der Fall.

16 Der Antragsteller hat bereits einen Anordnungsgrund (die erforderliche Dringlichkeit) nicht glaubhaft gemacht. Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller aufgrund einer Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde eine Abschiebung unmittelbar bevorsteht.

17 Der Antragsteller hat aber einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

18 Der am 12.10.2010 beim Bundesamt gestellte Asylantrag des Antragstellers ist gem. § 20 Abs. 2 S. 1 AsylVfG i.V.m. § 71 AsylVfG wie ein Asylfolgeantrag zu werten. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Voraussetzungen für die Durchführung eines Asylverfahrens gem. § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG verneint. Das Asylgesuch des Antragstellers führt nicht zur Einleitung eines Asylverfahrens, weil die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des am 12.8.2010 von ihm begonnenen Verfahrens nicht vorliegen. Weder hat der Antragsteller rechtzeitig beachtliche neue Tatsachen zum Beleg seiner politischen Verfolgung oder zum Bestehen von rechtlich beachtlichen Abschiebungsverboten glaubhaft gemacht, noch ist nach seinem Vorbringen und der heutigen Lage in seinem Herkunftsland für ihn eine günstigere Entscheidung zu treffen.

19 Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens ist gem. § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG die ausgesprochene Abschiebungsandrohung, beschränkt auf die Frage der sofortigen Vollziehbarkeit. Gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides der Antragsgegnerin wären in Erwägung zu ziehen, wenn der Antragsteller glaubhaft Tatsachen vorgetragen hätte, die den Schluss zuließen, dass er seine Heimat aus Furcht vor politischer Verfolgung verlassen hätte oder im Fall der Rückkehr dorthin mit politischer Verfolgung rechnen müsste.

20 Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze lässt der Bescheid der Antragsgegnerin vom 6.10.2011 auch zum gem. § 77 Abs. 1 AsylVfG jetzt maßgeblichen Zeitpunkt nicht nur keine Rechtsfehler erkennen, sondern ist offensichtlich rechtmäßig und entspricht der ständigen Rechtsprechung der Kammer. Für den Antragsteller wurden keine Beeinträchtigungen von asylerheblicher Intensität oder dahingehende substantiierte Befürchtungen glaubhaft vorgetragen. Das Gericht teilt insgesamt die Einschätzung des Bundesamts, dass der Antragsteller auch als Angehöriger der lesginischen Minderheit bei einer Rückkehr in seine dagestanische Heimat oder andere Regionen der Russischen Föderation keine landesweiten asylerheblichen Beeinträchtigungen zu erwarten hat. Die zugrundeliegenden Erkenntnisse entsprechen der Quellenlage. Insbesondere nach dem aktuellen Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 7.3.2011 lässt sich eine Gruppenverfolgung lesginischer Volkszugehöriger durch staatliche russische Stellen ebensowenig feststellen wie eine landesweite Verfolgung sich nicht politisch betätigender unauffälliger Dritter durch islamistische Fanatiker, deren Verfolgung der Antragsteller ausgesetzt gewesen sein will. Die entsprechenden Darlegungen des Antragsteller sind jedoch auch nach Einschätzung des Gerichts, das die Auffassung des Bundesamts insoweit teilt, völlig lebensfremd. Der Antragsteller hat die aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten auch nicht im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgelöst.

21 Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, auf den Hilfsantrag des Antragstellers hin die aufschiebende Wirkung seiner Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen.

22 Zur Vermeidung von Wiederholungen folgt das Gericht daher für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts in vollem Umfang und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe entsprechend § 77 Abs. 2 AsylVfG ab, zumal der Antragsteller dem Bescheid ohne eine Begründung entgegengetreten ist.

23 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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