LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2011-12-15, 1 T 286/11

1 T 286/11Kantonsgericht / I. Zivilkammer15.12.2011

Regest

Im Fall einer Teilverweisung an ein anderes Gericht nach mündlicher Verhandlung liegt hierin eine konkludente Teilabtrennung; für die Streitwertbemessung ist hinsichtlich der Gerichtsgebühren für jedes der neu entstandenen Einzelverfahren eine Neuberechnung vorzunehmen. Bereits gezahlte Gebühren sind nach dem Verhältnis der neuen Einzelgebühren zu verteilen. Im Hinblick auf Rechtsanwaltsgebühren bleiben die alten Gebühren bestehen, neue treten ggfls. hinzu. Der Rechtsanwalt hat bei seiner Abrechnung ein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den später entstandenen Einzelverfahren; Nebeneinander geltend machen kann er sie nicht.(Rn.13)

Gesamter Gesetzestext

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer — 1 T 286/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-15

Aktenzeichen: 1 T 286/11

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:1215.1T286.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 40 GKG, § 45 GKG, § 145 ZPO, § 281 ZPO

Leitsatz

Im Fall einer Teilverweisung an ein anderes Gericht nach mündlicher Verhandlung liegt hierin eine konkludente Teilabtrennung; für die Streitwertbemessung ist hinsichtlich der Gerichtsgebühren für jedes der neu entstandenen Einzelverfahren eine Neuberechnung vorzunehmen. Bereits gezahlte Gebühren sind nach dem Verhältnis der neuen Einzelgebühren zu verteilen. Im Hinblick auf Rechtsanwaltsgebühren bleiben die alten Gebühren bestehen, neue treten ggfls. hinzu. Der Rechtsanwalt hat bei seiner Abrechnung ein Wahlrecht zwischen der Geltendmachung der Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den später entstandenen Einzelverfahren; Nebeneinander geltend machen kann er sie nicht.(Rn.13)

Orientierungssatz

Zitierung: Vergleiche OLG Düsseldorf, 23. September 1999, 10 WF 27/99.

Verfahrensgang

vorgehend AG Wernigerode, 24. August 2011, 9 C 13/09, Beschluss

Tenor

Auf die Streitwertbeschwerde des Beklagten wird der Streitwertbeschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 24.08.2011 in der Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 18.11.2011 abgeändert.

Der Streitwert für die Gerichtsgebühren wird auf 12.730,68 € festgesetzt.

Für die Rechtsanwaltsgebühren beläuft er sich

bis zum 23.11.2010 auf 20.700,11 € / wahlweise 12.730,68 €,

ab dem 24.11.2010 auf 15.197,77 € / wahlweise 7.228,34 €.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren um die Streitwertrelevanz eines widerklagend geltend gemachten Teilbetrages von 7.969,43 €, hinsichtlich dessen sich das Amtsgericht - Abteilung für Wohnungseigentumssachen - für funktionell unzuständig erklärt und den es mit Teil- und Endurteil vom 24.08.2011 an das sachlich zuständige Landgericht Magdeburg verwiesen hat.

2 Nach im Rechtsstreit vorausgegangenen mehrfachen Antragsmodifizierungen/Klageänderungen hat das Amtsgericht mit vorgenanntem Urteil den Beklagten zur Zahlung von 1.601,64 € zuzüglich Zinsen verurteilt, die Widerklage teilweise wegen Unzuständigkeit an das Landgericht Magdeburg verwiesen und sie im Übrigen abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu 10 % der Klägerin, zu 90 % dem Beklagten auferlegt und den Streitwert auf die Gebührenstufe bis 16.000,- € festgesetzt.

3 Nach Zustellung des Urteils an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 02.09.2011 legten diese mit Schriftsatz vom 20.09.2011 Streitwertbeschwerde mit dem Ziel einer gestaffelten Herabsetzung des Streitwertes wie folgt ein: Der ursprünglich mit der Klage geltend gemachte Zahlungsbetrag habe sich auf 7.103,98 € belaufen, wohingegen mit der Widerklage die Zahlung von 13.596,13 € begehrt worden sei. Von der sich hieraus ergebenden Gesamtsumme von 20.711,11 € sei der Teil der Widerklageforderung abzusetzen (7.969,43 €), über den wegen der Verweisung an das Landgericht Magdeburg nicht entschieden worden sei. Da hinsichtlich der Teil-Widerklageforderung in Höhe von rund 8.000,- € auf Grund der Verweisung keine Kostengrundentscheidung getroffen worden sei, sei dieser Teilbetrag auch bei der Streitwertfestsetzung nicht zu berücksichtigen. Damit belaufe sich der Streitwert für das Verfahren zunächst auf 12.730,68 €.

4 Nach Klageänderung mit Schriftsatz vom 23.11.2010 habe sich die Klagforderung nur noch auf 1.601,64 € belaufen, zuzüglich zu bescheidender Widerklageforderung in Höhe von 5.626,70 € habe damit ein Streitwert von 7.228,34 € vorgelegen. Eine dahingehend gestaffelte Streitwertfestsetzung werde daher beantragt.

5 Die Klägerin hat die Zurückweisung der Streitwertbeschwerde beantragt, da über den gesamten Streitgegenstand verhandelt und entschieden worden sei, so dass eine umfassende Berücksichtigung geboten sei.

6 Mit Beschluss vom 18.11.2011 hat das Amtsgericht eine abändernde Streitwertfestsetzung dahingehend vorgenommen, dass der Streitwert bis zum 23.11.2010 auf 20.700,11 € und ab dem 24.10.2010 auf 15.197,77 € festgesetzt werde. Bei der Streitwertfestsetzung sei der volle Wert der Widerklage zu berücksichtigen und mit dem Wert der Klage zusammenzurechnen. Denn es sei über die gesamte Widerklage verhandelt worden. Die Staffelung ergebe sich vor dem Hintergrund der vor der mündlichen Verhandlung einvernehmlich erklärten Klageänderung.

7 Im Übrigen hat das Amtsgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

8 Die Streitwertbeschwerde des Beklagten ist statthaft und auch im Übrigen zulässig gemäß §§ 68 Abs. 1, 63 Abs. 2, Abs. 3 GKG. Da der Beklagte auf Grund der mit Teil- und Endurteil vom 24.08.2011 ausgesprochenen Kostengrundentscheidung überwiegend kostentragungspflichtig ist, verfolgt er mit der von ihm begehrten Herabsetzung des Streitwertes letztlich eine Verringerung seiner Kostentragungspflicht. Es ist hierbei davon auszugehen, dass die von seinen Prozessbevollmächtigten am 20.09.2011 eingelegte Beschwerde in seinem – des Beklagten – Interesse erhoben wurde; dies ergibt die gebotene Auslegung.

9 Soweit zugleich ein Antrag auf Streitwertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren enthalten ist, besteht eine eigene Beschwerdebefugnis der Verfahrensbevollmächtigten des Beklagten gemäß § 33 Abs. 3 RVG.

10 Die Beschwerde des Beklagten ist auch erfolgreich und führt zu einer Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

11 Gemäß §§ 40, 45 Abs. 1 GKG ist für die Wertberechnung maßgeblich diejenige Antragstellung betreffend den jeweiligen Streitgegenstand, die den Rechtszug einleitet. Bezogen auf den vorliegenden Fall bedeutet dies hinsichtlich der Klagforderung die ursprüngliche Antragstellung auf Zahlung von 7.103,98 €, bezüglich der Widerklage ist maßgeblich der mit Schriftsatz vom 26.01.2011 erklärte Widerklageantrag auf Zahlung von 13.596,13 €. Gemäß § 45 Abs. 1 GKG sind in Klage und Widerklage geltend gemachte Ansprüche, über die im gemeinsamen Prozess verhandelt wird, zusammenzurechnen.

12 Die Gerichtsgebühren waren daher zunächst zutreffend nach einem Streitwert von 20.700,11 € zu errechnen.

13 Allerdings hat das Amtsgericht mit dem im Rahmen des Teil- und Endurteils ausgesprochenen Verweisungsbeschlusses (betreffend die Zahlung von 7.969,43 €) faktisch die Abtrennung eines Teiles der Widerklage i.S.d. § 145 Abs. 1 ZPO vorgenommen und den abgetrennten Teil sodann gemäß § 281 ZPO an das sachlich zuständige Landgericht Magdeburg verwiesen. Der Verweisungsbeschluss beinhaltet insoweit den Abtrennungsbeschluss (vgl. Zöller/ZPO, 29. Aufl., Rn. 8 zu § 281 ZPO).

14 Im Ergebnis dieser Trennung sind die bisher angesetzten/gezahlten Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen (Nr. 1210 Kostenverzeichnis Anlage 1 zum GKG) für jedes infolge der Trennung entstandene Einzelverfahren nach dessen jeweiligem Streitwert neu zu berechnen. Die bereits geleisteten Verfahrensgebühren sind auf die neu zu berechnenden Verfahrensgebühren der nun selbständigen Einzelverfahren anzurechnen, wobei zunächst das Verhältnis der neu berechneten Einzelgebühren zueinander festzustellen und dann demgemäß die Verteilung vorzunehmen ist (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., Rn. 28 zu § 145 ZPO).

15 Hieraus ergibt sich, dass für die nunmehr maßgebliche Berechnung der Gerichtsgebühren auf den Streitwert ohne den abgetrennten und gesondert vor dem Landgericht Magdeburg zu verfolgenden Teil der Widerklage abzustellen ist, so dass für die Gerichtsgebühren ein Streitwert von 12.730,68 € festzusetzen ist.

16 Im Hinblick auf die Rechtsanwaltsgebühren gilt Folgendes: Die Trennung bewirkt das Entstehen neuer, gesondert zu entscheidender Verfahren, wobei die vor der Prozesstrennung entstandenen Gebühren bestehen bleiben und danach, aus den Werten der getrennten Verfahren, entstehende Gebühren noch einmal anfallen. Der Rechtsanwalt darf sodann wählen, ob er die Gebühren aus dem Verfahren vor der Trennung oder aus den zwei Verfahren danach verlangt. Nebeneinander kann er sie im Hinblick auf die §§ 15, 20 S. 1 RVG (Horizontalverweisung) nicht verlangen (vgl. insgesamt OLG Düsseldorf, Rechtspfleger 2000, 84).

17 Die Gebühren- und Kostenentscheidung ergeht gemäß den §§ 68 Abs. 3 GKG, 33 Abs. 9 RVG.

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