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8 UF 187/11•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2011-09-02, 8 UF 187/11
8 UF 187/11Obergericht02.09.2011
1. Von der persönlichen Anhörung der Eltern gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen werden. Unterbleibt die gebotene persönliche Anhörung der Kindeseltern oder eines Elternteils, so liegt regelmäßig ein Verfahrensverstoß vor, der grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.(Rn.5) 2. Bei Entziehung des Sorgerechts der Mutter ist es sachgerecht, das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn noch umfangreiche Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, insbesondere der am Verfahren nicht beteiligte und nicht angehörte Kindesvater anzuhören ist, um zu prüfen, ob ihm bei entsprechender Eignung anstelle des Vormunds die elterliche Sorge für das Kind ganz oder teilweise nach § 1680 Abs. 1 und 3 BGB übertragen werden kann.(Rn.6) Verfahrensgang vorgehend AG Naumburg, 28. Juni 2011, 3 F 415/10, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-02
Aktenzeichen: 8 UF 187/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160 Abs 1 S 1 FamFG, § 1680 Abs 1 BGB, § 1680 Abs 3 BGB
Von der persönlichen Anhörung der Eltern gemäß § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen werden. Unterbleibt die gebotene persönliche Anhörung der Kindeseltern oder eines Elternteils, so liegt regelmäßig ein Verfahrensverstoß vor, der grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt.(Rn.5)
Bei Entziehung des Sorgerechts der Mutter ist es sachgerecht, das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, wenn noch umfangreiche Tatsachenfeststellungen zu treffen sind, insbesondere der am Verfahren nicht beteiligte und nicht angehörte Kindesvater anzuhören ist, um zu prüfen, ob ihm bei entsprechender Eignung anstelle des Vormunds die elterliche Sorge für das Kind ganz oder teilweise nach § 1680 Abs. 1 und 3 BGB übertragen werden kann.(Rn.6)
Verfahrensgang
vorgehend AG Naumburg, 28. Juni 2011, 3 F 415/10, Beschluss
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Naumburg vom 28.06.2011 (Az.: 3 F 415/10) aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Naumburg zurückverwiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Auslagen der Beteiligten werden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
I.
1 Mit Beschluss vom 28.06.2011 hat das Amtsgericht der Kindesmutter die elterliche Sorge für das betroffene minderjährige Kind wegen Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB) entzogen.
2 Gegen diesen Beschluss, der ihr am 02.07.2011 zugestellt wurde, wendet sich die Kindesmutter mit ihrer Beschwerde, die am 29.07.2011 mit Begründung beim Amtsgericht eingegangen ist.
II.
3 Die zulässige Beschwerde (§§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1 und 2, 151 Nr. 1 FamFG) der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28.06.2011 ist begründet und führt wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels (§ 69 Abs. 1 S. 2 und 3 FamFG) auf ihren Antrag zur Zurückverweisung der Sache an das erstinstanzliche Gericht.
4 Entgegen § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG hat das Amtsgericht nämlich den Kindesvater M. T. nicht am Verfahren beteiligt, namentlich nicht persönlich angehört, was jedoch im Interesse einer angemessenen Sachverhaltsfeststellung geboten gewesen wäre.
5 Von der persönlichen Anhörung der Eltern gemäß § 160 Abs. 1 S. 1 FamFG soll nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen abgesehen werden (vgl. Hoppenz/van Els, Familiensachen, 9. Aufl., § 160 FamFG Rn 2; Völker/Clausius in: Friederici/Kemper, Familienverfahrensrecht, § 160 FamFG Rn 1; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 160 Rn 2). Unterbleibt die gebotene persönliche Anhörung der Kindeseltern oder eines Elternteils, so liegt regelmäßig ein Verfahrensverstoß vor, der grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führt (Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 160 Rn 7).
6 Die vorgenannten Umstände lassen es sachgerecht erscheinen, das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen, denn es sind noch umfangreiche Tatsachenfeststellungen zu treffen (vgl. auch Hoppenz/van Els, Familiensachen, 9. Aufl., § 159 FamFG Rn 10 mwN). Dies gilt zumal im Hinblick darauf, dass das Amtsgericht zu prüfen haben wird, ob dem Kindesvater die elterliche Sorge für S. ganz oder teilweise nach § 1680 Abs. 1 und 3 BGB zu übertragen ist. Die Anhörung des Kindesvaters könnte nämlich ergeben, dass die Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Vormund nicht bzw. nur zum Teil erforderlich war, sofern er mit Blick auf § 1680 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 BGB dazu in der Lage ist, S. F. (zumindest teilweise) zu betreuen und zu versorgen (vgl. OLG Köln FamRZ 1999, 530). Dies hat unabhängig von dem Umstand zu geschehen, dass der Kindesvater bislang keinen Kontakt zu S. hatte und sich an ihrer Erziehung in der Vergangenheit nicht beteiligt hat.
7 Den nach § 69 Abs. 1 S. 3 FamFG erforderlichen Antrag eines Beteiligten auf Zurückverweisung der Sache hat die Kindesmutter mit Schriftsatz vom 15.08.2011 gestellt.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 81 FamFG, 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG.
9 Die Entscheidung über die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 40, 45 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG.
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