Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2011-01-25, 8 AR 4/11 (Zust)

8 AR 4/11 (Zust)Obergericht25.01.2011

Regest

Der ausschließliche Gerichtsstand richtet sich auch dann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des nichtehelichen Kindes ( § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), wenn der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht Kindesunterhalt geltend macht. Dies gilt auch für einen auf den Sozialleistungsträger übergegangenen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB.(Rn.9)

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen — 8 AR 4/11 (Zust) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-25

Aktenzeichen: 8 AR 4/11 (Zust)

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 5 Abs 1 Nr 4 FamFG, § 232 Abs 1 Nr 2 FamFG, § 1605 BGB, § 33 Abs 2 SGB 2

Orientierungssatz

Der ausschließliche Gerichtsstand richtet sich auch dann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des nichtehelichen Kindes ( § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), wenn der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht Kindesunterhalt geltend macht. Dies gilt auch für einen auf den Sozialleistungsträger übergegangenen Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB.(Rn.9)

Tenor

Als zuständiges Familiengericht wird das Familiengericht Oschersleben bestimmt.

Gründe

I.

1 Am 29. September 2010 hat das Job-Center der Arbeitsgemeinschaft B. beim Familiengericht Oschersleben aus übergegangenem Recht (§ 33 Abs. 2 SGB II) gegen den in N. (Amtsgerichtsbezirk Köthen) wohnenden Kindesvater einen Antrag auf Auskunft über sein Einkommen (§ 1605 BGB) anhängig gemacht. Das (am 28. September 2002 geb.) nichteheliche Kind, um dessen Unterhalt es geht, wohnt bei der Kindesmutter in G. (Amtsgerichtsbezirk Oschersleben).

2 Nachdem das Familiengericht Oschersleben mit Verfügungen vom 07. Oktober und 29. November 2010 das Jobcenter (Antragsteller) und den Kindesvater (Antragsgegner) angehört hatte, „gab“ es das Verfahren mit einem - beiden Beteiligten bekannt gemachten - Beschluss vom 02. Dezember 2010 zuständigkeitshalber an das Familiengericht N. „ab“.

3 Das Familiengericht lehnte die Übernahme - ohne die Beteiligten nochmals anzuhören - mit Beschluss vom 10. Dezember 2010 ab. Der Beschluss selbst wurde den Beteiligten bekannt gemacht.

4 Das Familiengericht Oschersleben hat das Verfahren dem Senat zur Bestimmung des örtlich zuständigen Familiengerichts vorgelegt.

II.

5 1. Der Senat kann das örtlich zuständige Familiengericht bestimmen:

6 Der Senat ist zur Entscheidung negativer Kompetenzkonflikte beteiligter Familiengerichte des Landes Sachsen-Anhalt berufen (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG). Dazu muss ein negativer Kompetenzkonflikt im Sinne dieser Bestimmung vorliegen. D. h., verschiedene Gerichte, von denen eines für das Verfahren zuständig ist, müssen sich „rechtskräftig für unzuständig erklärt“ haben. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall gegeben:

7 Das Familiengericht Oschersleben und das Familiengericht Köthen haben sich nicht im Wege gerichtsinterner Verfügungen, sondern jeweils durch Gerichtsbeschluss (§ 38 FamFG) für örtlich unzuständig erklärt. Die Gerichtsbeschlüsse wurden den Beteiligten anschließend bekannt gemacht, so dass sie in Wirksamkeit erwachsen sind (§§ 40, 41 FamFG; vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin, FamFG, § 3 Rn 11). Das Familiengericht Oschersleben hat die Beteiligten vor seinem Abgabebeschluss zur Frage der Zuständigkeit angehört (vgl. Schulte-Bunert/Weinreich/Schöpflin a.a.O., § 3 Rn 14). Vor dem Beschluss des Familiengerichts Köthen, mit dem die Übernahme abgelehnt worden ist, brauchten die Beteiligten nicht - noch einmal - gehört zu werden, da eine einmalige Gewährung rechtlichen Gehörs genügt.

8 2. Das Familiengericht Oschersleben ist das örtlich zuständige Gericht:

9 Abweichend von der Ansicht des Familiengerichts Oschersleben richtet sich der ausschließliche Gerichtsstand auch dann nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des nichtehelichen Kindes (§ 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG), wenn - wie im vorliegenden Fall - der Sozialleistungsträger aus übergegangenem Recht (§ 33 Abs. 2 SGB II) Kindesunterhalt geltend macht (allg. M., vgl. statt vieler: Schulte-Bunert/Weinreich/Klein a.a.O., § 232 Rn 11; Keidel/Weber, FamFG, 16. Auflage, § 232 Rn 4 mit Bezugnahme auf § 231 Rn 12; Musielak/Borth, Familiengerichtliches Verfahren, § 232 Rn 8). Dies gilt auch für einen auf den Sozialleistungsträger übergegangenen Auskunftsanspruch (§ 1605 BGB; Musielak/Borth a.a.O., § 232 Rn 8).

10 Das Kind hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk des örtlich zuständigen Familiengerichts Oschersleben.

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