Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen, 2011-08-05, 3 UF 132/11

3 UF 132/11Obergericht05.08.2011

Regest

1. Trägt der Besitzer vor, ursprünglich Fremdbesitzer gewesen zu sein und erst danach auf Grund rechtsgeschäftlicher Übereignung Eigenbesitz begründet zu haben, dann entfällt die gesetzliche Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB.(Rn.24) 2. Hatte die Ehefrau den dem Ehemann gehörenden Pkw zunächst im Fremdbesitz und nutzte sodann das Fahrzeug nach der Trennung der Eheleute allein, weil der Ehemann sich ein eigenes Fahrzeug angeschafft hatte, so spricht der erste Anschein für einen übereinstimmend von den Parteien gewollten Eigentumserwerb der Ehefrau, wenn diese nach Übergabe des Kfz-Briefs als Halterin des Fahrzeugs eingetragen wurde, nach Aufforderung des Ehemanns in den Kfz-Versicherungsvertrag eingetreten war und von dem Ehemann die Zweitschlüssel für das Fahrzeug ausgehändigt erhalten hatte.(Rn.27) Verfahrensgang vorgehend AG Stendal, 8. April 2011, 5 F 72/11 RI, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Senat für Familiensachen — 3 UF 132/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-05

Aktenzeichen: 3 UF 132/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 985 Abs 1 S 1 BGB, § 1006 Abs 1 S 1 BGB

Orientierungssatz

  1. Trägt der Besitzer vor, ursprünglich Fremdbesitzer gewesen zu sein und erst danach auf Grund rechtsgeschäftlicher Übereignung Eigenbesitz begründet zu haben, dann entfällt die gesetzliche Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB.(Rn.24)

  2. Hatte die Ehefrau den dem Ehemann gehörenden Pkw zunächst im Fremdbesitz und nutzte sodann das Fahrzeug nach der Trennung der Eheleute allein, weil der Ehemann sich ein eigenes Fahrzeug angeschafft hatte, so spricht der erste Anschein für einen übereinstimmend von den Parteien gewollten Eigentumserwerb der Ehefrau, wenn diese nach Übergabe des Kfz-Briefs als Halterin des Fahrzeugs eingetragen wurde, nach Aufforderung des Ehemanns in den Kfz-Versicherungsvertrag eingetreten war und von dem Ehemann die Zweitschlüssel für das Fahrzeug ausgehändigt erhalten hatte.(Rn.27)

Verfahrensgang

vorgehend AG Stendal, 8. April 2011, 5 F 72/11 RI, Beschluss

Tenor

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 8. April 2011, Az.: 5 F 72/11 RI, wird zurückgewiesen.

  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  3. Die Rechtbeschwerde gegen diese Entscheidung wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt mit seiner Beschwerde von der Antragsgegnerin, seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, die ihm erstinstanzlich vom Amtsgericht - Familiengericht - Stendal mit Beschluss vom 08. April 2011 versagte Herausgabe eines vormals von ihm angeschafften silbermetallicfarbenen Pkw Skoda Oktavia Kombi, den die Antragsgegnerin bei ihrem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung am 17.12.2008 mitgenommen hat und seitdem allein nutzt. Ferner begehrt er für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe des Kfz die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe des Verkehrswertes des Wagens von 3.100,00 Euro sowie als Verzugsschaden die ihm vorgerichtlich entstandenen anwaltlichen Mahnkosten von 335,70 Euro, in den beiden letztgenannten Fällen jeweils mit Zinsen.

2 Wegen des weitergehenden Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Anträge der Beteiligten wird auf die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 08.04.2011, Bl. 60 f. d. A., Bezug genommen.

3 Mit vorbezeichnetem Beschluss vom 08. April 2011 hat das Amtsgericht das Begehren des Antragstellers zurückgewiesen, weil dem Antragsteller weder ein Anspruch auf Hausratsteilung nach § 1361 a BGB noch ein Herausgabeanspruch nach § 985 BGB als Eigentümer des streitgegenständlichen Pkw zustünde. Auch scheide ein Anspruch auf Besitzherausgabe nach § 861 BGB aus. So scheitere der Anspruch aus 1361 a BGB daran, dass es sich bei dem PKW nicht um Hausrat handele, noch zumal beide Parteien während der Ehe und des Zusammenlebens ein eigenes Fahrzeug genutzt hätten. Dem Eigentumsherausgabeanspruch des Antragstellers nach § 985 BGB stünde entgegen, dass dieser nämlich nicht sein Eigentum am Pkw Skoda habe darzulegen vermocht, da nämlich zu Gunsten der dieses Kfz auch während der Ehe nutzenden Antragsgegnerin die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB streite, wonach zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers einer beweglichen Sache vermutet werde, dass dieser auch deren Eigentümer sei. Da aber die Antragstellerin Besitzerin des Skoda sei und sie zudem sämtliche Schlüssel und den Kfz-Brief des Wagens besitze, gelte auch diese Vermutung zu ihren Gunsten. Da der Antragsteller aber keinerlei Beweis für einen eigenmächtigen unerlaubten Besitzentzug durch die Antragsgegnerin angeboten habe, habe er die gesetzliche Eigentumsvermutung zu Gunsten der Antragsgegnerin nicht erschüttern können. Demzufolge scheitere auch der Besitzanspruch aus § 861 BGB daran, dass der Antragsteller eine Besitzentziehung gegen seinen Willen weder ausreichend dargelegt noch bewiesen habe.

4 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 08. April 2011 Bezug genommen.

5 Gegen diese ihm am 13. April 2011 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner am 12. Mai 2011 beim Amtsgericht eingelegten und mit am 13. Juni 2011 beim Oberlandesgericht Naumburg begründeten Beschwerde.

6 Unter Wiederholung wesentlicher Teile seines erstinstanzlichen Vorbringens rügt der Antragsteller, das Amtsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Antragsgegnerin streite. Denn § 1006 BGB greife dann nicht, wenn vorgebracht werde, zunächst Fremdbesitz gehabt und dann erst Eigenbesitz begründet zu haben. So sei es aber im Entscheidungsfalle gewesen. Denn sie Antragsgegnerin habe während der Ehe, sein, dem Antragsteller gehörendes Kfz gefahren und sei somit stets, auch eben nach eigenen Angaben, Fremdbesitzerin gewesen. Erst mit ihrem Auszug und der rechtswidrigen Mitnahme des Kfz habe sie, so ihre Angaben, aufgrund einer Einigung mit ihm, dem Antragsteller, Eigenbesitz begründet. Im Übrigen treffe es nicht zu, dass er, der Antragsteller, für das Abhandenkommen des Pkw keinen Beweis angeboten habe. Es sei sein Sohn, T. N. , sowie die Zeugen K. und F. B. als Zeugen angeboten worden.

7 Der Antragsteller beantragt,

8 unter Abänderung der amtsgerichtlichen Entscheidung die Antragstellerin zu verpflichten,

9 1. an ihn, den Antragsteller, den Pkw Skoda Octavia Kombi, Farbe silbermetallic, mit der Fahrzeugidentnummer ... , herauszugeben,

10 2. der Antragstellerin eine Frist von 4 Wochen ab Rechtskraft zur Erbringung der vorstehenden Leistung zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf der Antragsteller die Leistung ablehnt, und

11 3. nach fruchtlosem Ablauf der vorgenannten Frist an den Antragsteller 3.100,-- Euro nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (der EZB) liegende Zinsen zu zahlen und

12 4. an den Antragsteller vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 335,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (der EZB) zu zahlen.

13 Die Antragsgegnerin beantragt,

14 die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

15 Sie verteidigt den amtsgerichtlichen Beschluss unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens. Im Übrigen ist sie der Ansicht, dass das Amtsgericht zu Recht § 1006 BGB angewandt habe, denn schon zu Ehezeiten habe sie, ab 2008 nach Anschaffung des VW T 5 durch den Antragsteller, den Skoda im wesentlichen allein gefahren, was aber für ihren Eigenbesitz spreche. Auch habe sie wegen des ihr übertragenen Eigentums am vorbezeichneten Pkw vom Antragsteller die Herausgabe der Zweitschlüssel über den Sohn verlangt, dem auch der Antragsteller entsprochen habe. Im Übrigen habe der Antragsteller erstmals nach einem Jahr der Trennung von ihr die Herausgabe des Kfz verlangt, und zwar nachdem sie von ihm Trennungsunterhalt verlangt habe.

16 Der Senat hat im Termin vom 12. Juli 2011 den von beiden Parteien benannten Zeugen T. N. zu den Einzelheiten des Besitzerwerbes der Antragsgegnerin am Pkw Skoda vernommen. Wegen der Einzelheiten seiner Aussage wird auf die nachstehenden Ausführungen zu Ziffer II verwiesen.

II.

17 Die gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde des Antragstellers ist in der Sache unbegründet. Zwar greift zu Gunsten der Antragstellerin nicht, wie vom Amtsgericht angenommen, die gesetzliche Vermutungswirkung des § 1006 BGB, indes spricht aufgrund der Vielzahl der unstreitigen Tatsachen und der Angaben des vom Senat vernommenen Sohnes der Parteien, T. N. , der vom Antragsteller unwiderlegte Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die Antragsgegnerin, wie von ihr behauptet, nach Einigung mit dem Antragsgegner, das Eigentum an dem Pkw Skoda Octavia Kombi erworben hat.

18 Im Einzelnen:

19 1. Ein Anspruch des Antragstellers auf Herausgabe des seit dem 17.12.2010 im Besitz der Antragsgegnerin befindlichen Pkw Skoda Octavia Kombi aus § 985 Abs. 1 BGB ist nicht begründet

20 Voraussetzung für diesen Anspruch wäre nämlich, dass der Antragsteller nach wie vor Eigentümer des Kfz wäre.

21 a) Ursprünglich war der Kläger Eigentümer dieses Fahrzeuges, denn unstreitig hat er allein dieses Kfz am 31.07.2000 von der R. GmbH und Co KG neu gekauft (Bl. 6 d. A.), und es muss davon ausgegangen werden, dass sein Vertragspartner, R. , das Kfz auch nur an ihren Vertragspartner, den Antragsteller, in Erfüllung der schuldrechtlichen Kaufvertragsbeziehung, nach § 929 BGB übereignet hat. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Pkw noch am selben Tag, dem 31.07.2000 auf den Antragsteller zugelassen worden ist (Bl. 7 d. A.).

22 b) Der Antragsteller hat aber, hierfür sprechen sämtliche unstreitigen Tatsachen des Entscheidungsfalles sowie auch die Angaben des Zeugen T. N. , sein Eigentum am Kfz an die Antragsgegnerin verloren, indem er - willentlich - der Antragsgegnerin nach der Trennung das Kfz endgültig und ausschließlich überlassen hat, sprich nach § 930 BGB übereignet hat.

23 ba) Die gesetzliche Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB, wonach zu Gunsten des Besitzers einer beweglichen Sache angenommen wird, dass er Eigentümer der Sache sei, vermag im Entscheidungsfall nicht zu greifen. Denn Voraussetzung hierfür wäre, dass die Antragsgegnerin Eigenbesitzerin des Kfz gewesen wäre. Die Antragsgegnerin hat indes während der Ehe das Kfz ab dem Jahre 2008 unstreitig als Fremdbesitzerin genutzt, wusste sie doch, dass das Kfz allein von ihrem Ehemann „gekauft“ worden ist, der es bis 2008 betrieblich und privat genutzt hatte, bis er ihr dann im Sommer 2008 den Gebrauch ermöglichte, nachdem der „eigene“, ebenfalls vom Antragssteller im Jahre 2001 für seine Frau angeschaffte Ford KA verkauft worden war. Zudem behauptet die Antragsgegnerin ausdrücklich, der Wagen sei ihr bei der Trennung von dem An-tragsteller unter Herausgabe des Kfz-Briefes, später des noch fehlenden Zweitschlüssels und der Umschreibung des bestehenden Kfz-Versicherungsvertrags auf sie, zu Eigentum übertragen worden, zumal der Antragsteller selbst sich für die Firma einen eigenen Wagen, einen VW T 5, gekauft habe und somit den Skoda nicht mehr benötigt habe.

24 Trägt aber der Besitzer, wie hier die Antragsgegnerin vor, ursprünglich Fremdbesitzerin gewesen zu sein und erst danach, wie hier mit der Trennung der Parteien, aufgrund rechtsgeschäftlicher Übereignung Eigenbesitz begründet zu haben, dann entfällt die gesetzliche Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH , LM Nr. 17 zu 1006; BGH , DB 1977, 490). Auch aus dem Umstand, dass die Ehefrau, wie hier die Antragsgegnerin, möglicherweise zur Finanzierung des Pkw beigetragen hat und dieses Fahrzeug später weitgehend allein genutzt hat, folgt noch nicht zwingend die Annahme von Eigenbesitz der Ehefrau. Hat jedenfalls der Ehemann, wie hier, dass Kfz selbst erworben, auf seinen Namen angemeldet, versichert und die Unterhaltskosten übernommen, dann ist die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB entkräftet (OLG Oldenburg , FamRZ 1991, 1991 814 ff. = MDR 1991, 770 ff.).

25 bb) Da nach alledem die gesetzliche Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB gerade hier nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin streitet, ist diese grundsätzlich verpflichtet, ihren Eigentumserwerb am Pkw Skoda vom Antragsteller zu beweisen.

26 Allerdings spricht der Beweis des ersten Anscheines hier schon zu Gunsten eines rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs der Antragsgegnerin, mit der Folge, dass sich hier die Beweislast umkehrte und nunmehr doch der Antragsteller gehalten wäre, nachzuweisen, dass er nach wie vor Eigentümer des streitgegenständlichen Pkws ist.

27 So sprechen für eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung am Kfz vom Antragsteller auf die Antragsgegnerin folgende Umstände:

28 - Das „eigene“ Kfz der Antragsgegnerin wurde im Jahre 2008 veräußert.

29 - Seit diesem Zeitpunkt wird der Pkw Skoda überwiegend von der Antragstellerin allein genutzt.

30 - Zum selben Zeitpunkt, Sommer 2008, hat der Antragsteller einen eigenen Wagen, VW T 5, angeschafft, den er seitdem für sich allein privat wie auch betrieblich nutzt, sodass er nicht mehr auf den Gebrauch des Skoda angewiesen ist.

31 - Seit dem Auszug aus der ehelichen Wohnung am 17.12.2008 hat die Antragsgegnerin den Pkw Skoda im Alleinbesitz,

32 - zudem verfügt sie seitdem über den Kfz-Brief und

33 - am 08.01.2009 fand die Eintragung des Halterwechsels vom Antragsteller auf die Antragsgegnerin im Kfz-Brief statt (Bl. 28 d. A.).

34 - Zeitgleich tritt die Antragsgegnerin - mit Zustimmung bzw. nach Aufforderung des Antragstellers - in dessen Rechte und Pflichten aus dem Kfz-Versicherungsvertrag ein.

35 - Im Januar 2009 händigt der Antragsteller der Antragsgegnerin - nach deren vorhergehender Anfrage über den Sohn und Zeugen der Parteien, T. N., den Zweitschlüssel für das streitgegenständliche Kfz aus

36 - und erst Monate später, nachdem die Antragsgegnerin vom Antragsteller die Zahlung von Trennungsunterhalt verlangt, am 20. Oktober 2009, fordert der Antragsteller erstmals mit anwaltlichem Schreiben von der Antragsgegnerin die Herausgabe des Skoda Pkw.

37 Die oben genannten - unstreitigen - Tatsachen sprechen nach Ansicht des Senats für eine rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung des Pkw Skoda zu Gunsten der Antragsgegnerin, denn die Antragsgegnerin hat mit Übergabe des Zweitschlüssels spätestens seit Januar 2009 den Alleinbesitz am Kfz, sie besitzt ferner, was nach der Rechtsprechung ebenfalls Indizcharakter hat, den Kfz-Brief des Skoda, in dem sie nunmehr seit Januar 2009 als Halterin eingetragen ist, der für das Kfz bestehende Kfz-Versicherungsvertrag ist mit Zustimmung bzw. nach Aufforderung des Antragsgegners als bisherigem Versicherungsnehmer im Januar 2009 auf die Antragsgegnerin „überschrieben“ worden und erstmals Monate später, im Oktober 2009, wird vom Antragsteller, der auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen wird, überhaupt die Herausgabe des Skoda begehrt.

38 Demnach streiten die vorstehend genannten Tatsachen dem ersten Anschein nach für einen übereinstimmend von den Parteien gewollten Eigentumserwerb der Antragsgegnerin am Pkw Skoda, den der Antragsteller nicht erschüttert hat. So steht aufgrund der Aussage des vom Antragsgegner zum Beweis des ungewollten Besitzentzuges benannten Zeugen T. N. gerade nicht fest, dass dem Antragsgegner gegen seinen Willen das Kfz von der Antragsgegnerin bei der Trennung weggenommen worden ist. Vielmehr wusste der Zeuge bei seiner Vernehmung durch den Senat die Richtigkeit des von der Antragsgegnerin aufgestellten Behauptungen zum Eigentumserwerb in einem wesentlichen Punkt zu bestätigen. So hat der Zeuge bekundet, er habe seine Mutter, die Antragsgegnerin, nach der Trennung der Beteiligten getroffen. Diese habe ihn gebeten, den Antragsteller zu ersuchen, ihr den Zweitschlüssel für den Skoda zukommen zu lassen, weil sie „Schiss gehabt“ habe, dass der Antragsteller ihr „doch noch“ irgendwann dass Auto „weghole“. Dies habe er, der Zeuge, seinem Vater, dem Antragsteller auch genauso mitgeteilt, woraufhin dann vom Antragsgegner veranlasst worden sei, dass die Zweitschlüssel einer Freundin der Mutter zugeleitet wurden.

39 Mithin hat der Antragsteller nicht den gegen ihn streitenden Rechtschein eines rechtsgeschäftlich einvernehmlichen Eigentumserwerbs der Antragsgegnerin am streitgegenständlichen Pkw erschüttern können, sodass gerade nicht feststeht, dass er (noch) Eigentümer des Skoda geblieben ist und somit dessen Herausgabe nach § 985 Abs. 1 BGB von der Antragsgegnerin verlangen kann.

40 2. Ein Anspruch auf Besitzeinräumung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin aus § 861 BGB scheitert somit ebenfalls daran, dass der Antragsteller gerade keinen Besitzverlust gegen seinen Willen, mithin eine verbotene Eigenmacht der Antragsgegnerin nachgewiesen hat. Im Übrigen streitet auch hier der Beweis des ersten Anscheins eines rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerbs zu Gunsten der Antragsgegnerin, womit ihr aber auch ein Besitzrecht am Pkw Skoda zusteht und nicht dem Antragsteller.

41 3. Da demzufolge der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin unter keinem rechtlichen Gesichtpunkt ein Anspruch auf Herausgabe des Pkw zusteht, sind auch die auf Verzugsschadensersatz gerichteten Anträge des Antragstellers, und zwar auch derjenige auf Erstattung der ihm entstandenen vorgerichtlichen Mahnkosten, gemäß § 286 Abs. 1 BGB unbegründet, konnte doch die zum Besitz berechtigte Antragsgegnerin mangels bestehender Herausgabeverpflichtung betreffend den Pkw als Hauptpflicht nicht in Verzug geraten.

III.

42 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO, wonach der mit seinem Rechtsmittel unterlegene Antragsteller die hierdurch veranlassten Kosten kraft Gesetzes zu tragen hat.

IV.

43 Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf den § 70 FamFG, liegen doch die Voraussetzungen für die Zulassung dieses Rechtsmittels, nämlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsache oder die Notwendigkeit der Fortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsordnung durch eine höchstrichterliche Entscheidung, hier unzweifelhaft nicht vor.

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