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4 UF 86/11•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat für Familiensachen, 2011-09-23, 4 UF 86/11
4 UF 86/11Obergericht23.09.2011
1. Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Eltern persönlich anhören; nach § 160 Abs. 3 FamFG darf nur aus schwerwiegenden Gründen von einer Anhörung abgesehen werden. Überdies muss nach § 160 Abs. 4 FamFG die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden, sofern sie wegen Gefahr in Verzug unterblieben ist.(Rn.11) 2. Bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrecht durch den Kindesvater verstößt eine ohne Anhörung der Kindesmutter (und des Kindesvaters) ergangene Endentscheidung über die vom Vater beantragte Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die stationäre Aufnahme des Kindes zum Zwecke einer Klärung des Verdachts einer Aufmerksamkeitsstörung in Gestalt des ADS/ADHS-Syndroms gegen die Pflicht zur mündlichen Anhörung der Eltern und ist somit in hohem Maße verfahrensfehlerhaft.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend AG Wernigerode, 26. Mai 2011, 11 F 338/11 SO, Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-09-23
Aktenzeichen: 4 UF 86/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 160 Abs 3 FamFG, § 160 Abs 1 S 1 FamFG, § 160 Abs 4 FamFG, Art 103 Abs 1 GG, § 1628 Abs 1 S 1 BGB
Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Eltern persönlich anhören; nach § 160 Abs. 3 FamFG darf nur aus schwerwiegenden Gründen von einer Anhörung abgesehen werden. Überdies muss nach § 160 Abs. 4 FamFG die Anhörung unverzüglich nachgeholt werden, sofern sie wegen Gefahr in Verzug unterblieben ist.(Rn.11)
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge und Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrecht durch den Kindesvater verstößt eine ohne Anhörung der Kindesmutter (und des Kindesvaters) ergangene Endentscheidung über die vom Vater beantragte Übertragung der Entscheidungsbefugnis über die stationäre Aufnahme des Kindes zum Zwecke einer Klärung des Verdachts einer Aufmerksamkeitsstörung in Gestalt des ADS/ADHS-Syndroms gegen die Pflicht zur mündlichen Anhörung der Eltern und ist somit in hohem Maße verfahrensfehlerhaft.(Rn.12)
Verfahrensgang
vorgehend AG Wernigerode, 26. Mai 2011, 11 F 338/11 SO, Beschluss
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode vom 26. Mai 2011, Az.: 11 F 338/11 SO, die Kindesmutter in ihren Rechten verletzt hat, und die Kostenentscheidung des Beschlusses dahin abgeändert, dass die Kosten des Verfahrens in erster Instanz gegeneinander aufgehoben werden.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst nach einem Verfahrenswert von 500,-- €.
Beiden Elternteilen wird Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz ohne Zahlungsverpflichtung unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. bzw. Rechtsanwalt J. zu ihrer Vertretung bewilligt.
I.
1 Die Beteiligten sind die geschiedenen Eltern des Kindes A., geboren am 26. Oktober 2002, das im väterlichen Haushalt lebt.
2 Das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die gemeinsame Tochter steht dem Antragsteller allein zu, im Übrigen üben die Beteiligten die elterliche Sorge gemeinsam aus.
3 Der Kindesvater hat, ausgehend von der Vermutung, dass A. an ADS/ADHS (= Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom/Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung) leiden könne, mit Schriftsatz vom 16. Mai 2011 beantragt, ihm die Entscheidungsbefugnis über die stationäre Aufnahme des Kindes im Krankenhaus zum Zwecke einer entsprechenden Untersuchung zu übertragen.
4 Das Amtsgericht Wernigerode hat mit Beschluss vom 26. Mai 2011 (Leseabschrift Bl. 11 - 12 d. A.) ohne mündliche Anhörung der Beteiligten dem Antrag gemäß § 1628 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprochen, da es für das Kind von erheblicher Bedeutung sei, ob es unter einer Aufmerksamkeitsstörung leide. Da die Kindesmutter in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai 2011 (Bl. 8 d. A.) sich nicht eindeutig geäußert habe, ob sie mit der Behandlung einverstanden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass zu diesem Punkt eine Meinungsverschiedenheit der Eltern bestehe.
5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kindesmutter vom 23. Juni 2011 (Bl. 25 - 28 d. A.), die insbesondere rügt, das Amtsgericht habe, obschon kein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt worden sei und auch sonst keine besondere Dringlichkeit der Angelegenheit bestanden habe, ohne mündliche Anhörung entschieden und ihr nur eine Frist zur Stellungnahme von drei Tagen eingeräumt. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie zum damaligen Zeitpunkt unmittelbar vor der Niederkunft gestanden habe, was der Antragsteller gewusst habe und auch dem Gericht durch einen seinerzeit parallel eingereichten Schriftsatz des Antragstellers in einem weiteren Verfahren bekannt gewesen sei. Zudem hätten, der Billigkeit entsprechend, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufgehoben werden müssen.
6 Nachdem A. mittlerweile in der Zeit vom 08. August bis 11. August 2011 stationär untersucht worden ist, richtet sich der Antrag der Kindesmutter hilfsweise darauf, festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Wernigerode sie in ihren Rechten verletzt habe, weil sie nicht ausreichend an dem Verfahren beteiligt worden sei und seinerzeit keine Eilbedürftigkeit vorgelegen habe.
II.
7 Die zulässigerweise eingelegte Beschwerde ist, nachdem sich die angefochtene Entscheidung durch die stationäre Untersuchung des Kindes in der Zeit vom 08. bis 11. August 2011 in der Hauptsache erledigt hat und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Korrektur der Entscheidung in zweiter Instanz entfallen ist, gemäß § 62 Abs. 1 FamFG noch insoweit, entsprechend dem hilfsweise gestellten Antrag, für zulässig zu erachten, als die Kindesmutter aufgrund eines gravierenden Verfahrensdefizits im vorliegenden Fall ein berechtigtes Interesse daran hat, festzustellen, dass die Entscheidung des ersten Rechtszuges sie in ihren Rechten verletzt hat (1).
8 Desgleichen bedingt diese Feststellung eine Korrektur der erstinstanzlich zu Lasten der Kindesmutter getroffenen Kostenentscheidung (2).
9 1. Der gemäß § 62 Abs. 1 FamFG trotz Erledigung der Hauptsache noch zulässige Feststellungsantrag der Kindesmutter ist auch sachlich gerechtfertigt, da sie durch das auf jegliche Anhörung der Kindeseltern verzichtende Procedere des Amtsgerichts in ihrem durch § 160 FamFG konkretisierten Grundrecht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt worden ist.
10 Ein berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers gemäß § 62 Abs. 1 FamFG daran, feststellen zu lassen, dass die Entscheidung des Gerichts des ersten Rechtszuges ihn in seinen Rechten verletzt hat, kommt nicht nur in den Fällen des § 62 Abs. 2 FamFG in Betracht, bei deren Vorliegen in der Regel von einem berechtigten Interesse an der Feststellung eines Rechtsverstoßes auszugehen ist. Denn diese gerade auf den Regelfall abstellende und damit nicht abschließende (vgl. nam. unter Verweis auf die Gesetzesbegründung Feskorn , in: Zöller , ZPO, 28. Aufl., 2010, Rdnr. 6 zu § 62 FamFG) Regelung schließt nicht aus, auch in anderen Fällen eines vergleichbar gravierenden Rechtsverstoßes, wie im vorliegenden Fall des nicht hinreichend, da nicht mündlich gewährten Gehörs, ebenfalls ein derartiges Feststellungsinteresse anzunehmen, sodass es dahinstehen kann, ob in concreto ein schwerwiegender Grundrechtseingriff nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu konstatieren sein mag.
11 Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 FamFG soll das Gericht in Verfahren, die die Person des Kindes betreffen, die Eltern persönlich anhören, und nach § 160 Abs. 3 FamFG darf nur aus schwerwiegenden Gründen von der Anhörung abgesehen werden. Überdies muss nach § 160 Abs. 4 FamFG die Anhörung, sofern sie wegen Gefahr im Verzugs unterblieben ist, unverzüglich nachgeholt werden.
12 Eine mündliche Anhörung der Kindesmutter - wie auch des Kindesvaters - hat in verfahrenswidriger Weise entgegen der Vorschrift des § 160 FamFG in erster Instanz überhaupt nicht stattgefunden. Ein schwerwiegender Grund, aufgrund dessen allein nach § 160 Abs. 3 FamFG von der - sodann auch gemäß Abs. 4 unverzüglich nachzuholenden, aber nicht nachgeholten - Anhörung vorläufig hätte abgesehen werden können, ist nicht ersichtlich. Die sogenannte Aufmerksamkeitsstörung in Gestalt des ADS/ADHS-Syndroms, die es hier überhaupt nur vorderhand stationär abzuklären galt, ist ihrer Natur nach, wenn überhaupt, jedenfalls keine gravierende und keine augenblicklich behandlungsbedürftige Krankheit, über deren Behandlung bzw. Feststellung gleichsam stehenden Fußes hätte entschieden werden müssen. Ein Grund zur unmittelbaren Entscheidung ohne vorherige Anhörung der Eltern bestand um so weniger, als der Antragsteller nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt hatte und auch das Amtsgericht, was eine Anhörung vor Erlass des die Hauptsache abschließend regelnden Beschlusses unumgänglich machte, gerade keine Entscheidung in Form einer einstweiligen Anordnung getroffen hat. Die gleichwohl ohne jegliche Anhörung der Kindesmutter - wie auch des Kindesvaters - getroffene End-Entscheidung des Amtsgerichts erging mithin in hohem Maße verfahrensfehlerhaft ohne Beachtung der diesbezüglichen Anforderungen des § 160 FamFG.
13 Erschwerend kommt im vorliegenden Fall hinzu, dass die Kindesmutter ausweislich ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 24. Mai 2011 (Bl. 8 d. A.) erstmals am 07. des Monats ohne nähere Unterlagen und vorherige Mitteilungen eine entsprechende Information des Kindesvaters vom 29. April 2011 (Bl. 6 d. A.) zu der streitgegenständlichen Problematik erhalten hatte und zudem, wie unzweifelhaft dem Kindesvater und - durch ein seinerseits zeitgleich angestrengtes Parallelverfahren - auch dem Gericht bekannt, zum damaligen Zeitpunkt hochschwanger war und kurz vor der Entbindung der am 01. Juni 2011 geborenen Zwillinge stand.
14 Unter diesen besonderen Umständen des Einzelfalles erscheint es gleichermaßen prozessual gerechtfertigt wie in der Sache geboten, festzustellen, dass die ohne Anhörung der - vielmehr lapidar vor vollendete Verhältnisse gestellten - Kindesmutter getroffene Entscheidung des Amtsgerichts deren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs, und zwar in der notwendigen Intensität der mündlichen Anhörung gemäß § 160 FamFG in einem das Kind betreffenden Verfahren, verletzt hat.
15 2. Die vorstehenden Ausführungen verdeutlichen zur Genüge, dass die erstinstanzlich zulasten der Kindesmutter getroffene Kostenentscheidung der Korrektur bedarf.
16 Billigem Ermessen gemäß § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG entspricht es, die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gegeneinander aufzuheben, das heißt, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und außergerichtliche Kosten nicht erstatten zu lassen.
III.
17 Gerichtskosten für die Beschwerdeinstanz konnten auf Grund der unrichtigen Sachbehandlung in erster Instanz gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG nicht erhoben werden.
18 Für die außergerichtlichen Kosten gilt wiederum die Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
IV.
19 Beiden Beteiligten war entsprechend ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdeinstanz ohne Zahlungsverpflichtung unter notwendiger Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 78 Abs. 2 FamFG zu bewilligen.
20 Das Rechtsmittel der Kindesmutter hatte insoweit gemäß § 76 Abs. 1 FamFG in Verb. mit § 114 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg, während es darauf für die Rechtsverteidigung des in erster Instanz erfolgreichen Kindesvaters gemäß § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO in Verb. mit § 76 Abs. 1 FamFG nicht ankam.
V.
21 Der allein für die außergerichtlichen Kosten maßgebliche Verfahrenswert ist im Hinblick auf die bewilligte Verfahrenskostenhilfe zweckmäßigkeitshalber von Amts wegen festgesetzt worden, und zwar entsprechend dem mit der Beschwerde verfolgten Interesse der Antragsgegnerin gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 RVG in Verb. mit § 33 Abs. 1 RVG.
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