Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2011-08-15, 8 WF 192/11

8 WF 192/11Obergericht15.08.2011

Regest

Bei dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Genehmigung der Unterbringung eines minderjährigen Kindes und der nachfolgenden im Wege einer einstweiligen Anordnung erfolgten Verlängerung handelt es sich um zwei selbständige einstweilige Anordnungsverfahren, für die der hierfür bestellte Verfahrensbeistand die Vergütung jeweils gesondert beanspruchen kann.(Rn.12) Verfahrensgang vorgehend AG Bernburg, 5. August 2011, 3 F 276/09, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen — 8 WF 192/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-15

Aktenzeichen: 8 WF 192/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1631b BGB, § 158 Abs 7 FamFG, § 167 Abs 1 FamFG, § 333 S 2 FamFG

Leitsatz

Bei dem Erlass einer einstweiligen Anordnung auf vorläufige Genehmigung der Unterbringung eines minderjährigen Kindes und der nachfolgenden im Wege einer einstweiligen Anordnung erfolgten Verlängerung handelt es sich um zwei selbständige einstweilige Anordnungsverfahren, für die der hierfür bestellte Verfahrensbeistand die Vergütung jeweils gesondert beanspruchen kann.(Rn.12)

Verfahrensgang

vorgehend AG Bernburg, 5. August 2011, 3 F 276/09, Beschluss

Tenor

Auf die Erinnerungen des Verfahrensbeistands wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Bernburg vom 23. Mai 2011 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 05. August 2011 aufgehoben und die Sache an das Familiengericht zurückverwiesen.

Wert: zweimal EUR 350.

Gründe

I.

1 Der in Unterbringungsverfahren betreffend ein (am 11. Juli 1994 geb.) minderjähriges Kind bestellte Verfahrensbeistand begehrt die - mehrfache - Festsetzung einer Vergütung (§ 158 Abs. 7 FamFG).

2 Am 16. September 2009 hat die Kindesmutter das erste Mal die Unterbringung ihres Kindes in einer geschlossenen Einrichtung angeregt. Daraufhin bestellte das Familiengericht am 01. Dezember 2009 die Beschwerdeführerin zum Beistand des Kindes und erließ am 04. März 2010 eine – bis 29. April 2010 befristete – einstweilige Anordnung, mit der die Unterbringung des Kindes nach § 1631b BGB vorläufig genehmigt worden ist.

3 Am 14. April 2010 hat die Kindesmutter ein weiteres Mal die Unterbringung beantragt. Daraufhin bestellte das Familiengericht die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 20. April 2010 erneut zum Verfahrensbeistand des Kindes und verlängerte die einstweilige Anordnung auf die Zeit bis 01. Juni 2010 einschließlich (§ 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 333 Satz 2 FamFG).

4 Schließlich beantragte die Kindesmutter am 27. Mai 2010 die Unterbringung. Das Familiengericht bestellte die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 31. Mai 2010 wiederum zum Verfahrensbeistand des Kindes und entschied am 01. Juni 2010 in der Hauptsache; die Genehmigung der Unterbringung (§ 1631b BGB) wurde bis 23. August 2010 genehmigt.

5 Auf den Antrag der Beschwerdeführerin (Verfahrensbeistand) vom 11. Januar 2010 setzte das Familiengericht die Vergütung für die erste Bestellung zum Verfahrensbeistand mit Beschluss vom 21. Januar 2010 auf EUR 350 fest (§ 158 Abs. 7 Satz 2 FamFG; Bl. 56 d. A.).

6 Mit zwei Schriftsätzen vom 07. März 2011 bezog sich die Beschwerdeführerin auf ihre zweite (20. April 2010) und dritte (31. Mai 2010) Bestellung zum Verfahrensbeistand und beantragte nochmals eine Vergütung von – zweimal – EUR 350. Diese Anträge wies das Familiengericht mit dem angefochtenen Beschluss ab, da die Vergütung bereits festgesetzt sei; es handele sich um ein einheitliches Verfahren.

7 Dagegen wendet sich der Verfahrensbeistand mit der befristeten „Beschwerde“ bzw. „Erinnerung“.

II.

8 Die (beiden) Rechtsbehelfe sind zulässig und führen zur Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung:

9 1. Nach § 158 Abs. 7 Satz 5 in Verbindung mit § 168 Abs. 1 FamFG entscheidet das Familiengericht über die Vergütung des Verfahrensbeistands durch Beschluss. Gegen den Beschluss findet, soweit der Beschwerdewert von mehr als EUR 600 erreicht ist (§ 61 Abs. 1 FamFG), die (befristete) Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) und ansonsten die (befristete) Erinnerung statt (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG; Herget/Philippi, ZPO, 28. Auflage, § 168 Rn 33).

10 2. Im vorliegenden Fall steht zwar eine Vergütung von 2 x EUR 350 (also EUR 700 insgesamt) im Streit, gleichwohl ist aber nicht die (befristete) Beschwerde statthaft, sondern die Beschwerdeführerin hat 2 – zulässige – (befristete) Erinnerungen eingelegt, denn es handelt sich nicht um ein einheitliches Verfahren über EUR 700 insgesamt, sondern um zwei Verfahren mit einem Wert von jeweils EUR 350:

11 a) Hinsichtlich der ersten einstweiligen Anordnung des Familiengerichts ist eine Festsetzung der Vergütung (EUR 350) erfolgt (Beschluss vom 21. Januar 2010).

12 b) Bei dem Verfahren, das eine Verlängerung jener einstweiligen Anordnung betraf (§ 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 333 Satz 2 FamFG), handelte es sich nicht mehr um das ursprüngliche einstweilige Anordnungsverfahren, sondern das Verlängerungsverfahren steht einem neuen einstweiligen Anordnungsverfahren gleich. Dies war bereits nach altem Recht (FGG) so; es gilt erst recht, wenn eine einstweilige Anordnung – wie im vorliegenden Fall – erst nach Fristablauf verlängert wird (Jansen/Sonnenfeld, FGG, 3. Auflage, § 70i FGG Rn 10). Daran hat sich nichts geändert. Auch nach neuem Recht (FamFG) müssen, wenn es um die Verlängerung einer einstweiligen Anordnung betreffend die Unterbringung geht, dieselben Verfahrenshandlungen vorgenommen werden und dieselben Voraussetzungen vorliegen wie beim Erlass einer erstmaligen einstweiligen Anordnung; insbesondere muss erneut die Bestellung eines Verfahrensbeistands erfolgen (Schulte-Bunert/Weinreich, FamFG, § 333 Rn 6, 9). In dem – als neues Verfahren zu betrachtenden – einstweiligen Verlängerungsverfahren nach § 167 Abs. 1 in Verbindung mit § 333 Satz 2 FamFG entsteht mithin auch ein neuer Vergütungsanspruch des Verfahrensbeistands. Dies gilt – wiederum – erst recht bei einer Verlängerung nach Fristablauf.

13 c) Um ein neues Verfahren handelt es sich auch bei dem Verfahren, in dem die Beschwerdeführerin zum dritten Mal zum Verfahrensbeistand bestellt worden ist (Beschluss vom 31. Mai 2010). Denn diese Bestellung betraf nicht mehr ein einstweiliges Anordnungsverfahren, sondern das Hauptsacheverfahren nach § 1631b BGB. Nach neuem Verfahrensrecht (FamFG) sind einstweilige Anordnungs- und Hauptsacheverfahren zwei voneinander unabhängige selbständige Verfahren (vgl. § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG).

14 D. h., die Beschwerdeführerin hat sowohl im – zweiten – einstweiligen Anordnungsverfahren als auch im Hauptsacheverfahren Rechtsmittel oder Rechtsbehelf eingelegt. Beide Male begehrt sie die gesetzliche Vergütung von (jeweils) EUR 350. Da jeweils der Beschwerdewert von mehr als EUR 600 nicht erreicht ist, handelt es sich jeweils nicht um Beschwerde-, sondern um – zulässige – Erinnerungsverfahren, für welche nicht der Senat, sondern der Abteilungsrichter des Familiengerichts zuständig ist (§ 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG).

15 Die beiden – fristgemäßen – (befristeten) Erinnerungen der Beschwerdeführerin sind zulässig. Der Abteilungsrichter hat – unter Beachtung der Maßgaben der vorliegenden Entscheidung – über die Begründetheit zu befinden.

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