Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2011-05-19, 8 UF 73/11

8 UF 73/11Obergericht19.05.2011

Regest

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung - falsche Rechtsmittelfrist - rechtfertigt für einen in erster Instanz anwaltlich vertretenen Beteiligten keine Wiedereinsetzung.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Halle, 17. März 2003, 26 F 64/11, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen — 8 UF 73/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-05-19

Aktenzeichen: 8 UF 73/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 39 FamFG, § 1671 Abs 2 Nr 2 BGB

Leitsatz

Eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung - falsche Rechtsmittelfrist - rechtfertigt für einen in erster Instanz anwaltlich vertretenen Beteiligten keine Wiedereinsetzung.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend AG Halle, 17. März 2003, 26 F 64/11, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts – Familiengerichts – Halle (Saale) vom 17. März 2003 wird auf ihre Kosten verworfen.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 1.500.

Gründe

I.

1 Mit der im Tenor benannten einstweiligen Anordnung vom 17. März 2003 – die auf Grund mündlicher Verhandlungen vom 16. Februar und 14. März 2011 erlassen wurde – hat das Familiengericht seine zuvor im schriftlichen Verfahren erlassene einstweilige Anordnung vom 19. Januar 2011 bestätigt, mit welcher das vorläufige Aufenthaltsbestimmungsrecht sowie die vorläufige Gesundheitsfürsorge für das (am 07. August 2002 geb.) eheliche Kind der Beteiligten zu 1 (Kindesmutter) und 2 (Kindesvater) dem Kindesvater übertragen wurden (§ 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Außerdem war die Beteiligte zu 1 mit der schriftlichen Anordnung vom 19. Januar 2011 verpflichtet worden, das Kind an den Kindesvater herauszugeben (§ 1632 BGB). Das Kind befindet sich spätestens seit 24. Februar 2011 beim Kindesvater, und es weigert sich, mit der Kindesmutter nach Ungarn zu gehen, wie die Beteiligte zu 3 unter dem 02. März 2011 berichtet hat; damit hat sich die Herausgabeverfügung erledigt, die übrigen vorläufigen Verfügungen haben Bestand.

2 Die auf Grund mündlicher Verhandlungen erlassene einstweilige Anordnung vom 17. März 2003 wurde dem erstinstanzlichen Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, Rechtsanwalt K. in H., am 24. März 2011 zugestellt (Bl. 225 I d. A.).

3 Am 13. April 2011 hat die Kindesmutter gegen die Anordnung beim Familiengericht sofortige Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel sogleich (in deutscher Sprache) begründet (Bl. 251 I ff. d. A.).

II.

4 Die sofortige Beschwerde ist nicht zulässig, weil die Beschwerdefrist – von zwei Wochen ab Zustellung der einstweiligen Anordnung (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) – nicht gewahrt ist:

5 1. Deutsche Gerichte sind zuständig, und deutsches Recht ist anwendbar. Dies ergibt sich bereits aus Art. 20 der sog. Brüssel-IIa-VO (EG-Verordnung Nr. 2201/2003), wonach die Gerichte eines Mitgliedsstaates in dringenden Fällen ungeachtet der übrigen Bestimmungen der EG-VO die nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Schutzmaßnahmen in Bezug auf in diesem Staat befindliche Personen anordnen können (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., S. 2991). Das Kind befindet sich spätestens seit 24. Februar 2011 wieder beim Kindesvater in Deutschland.

6 Entsprechendes gilt nach Art. 5 und 15 des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19.10.96, das für Deutschland am 01. Januar 2011 in Kraft getreten und auch von Ungarn ratifiziert worden ist (vgl. Palandt/Thorn, BGB, 70. Aufl., S. 2593 ff.). Danach sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies ist hier Deutschland. Nach dem Recht dieses Staates richtet sich auch die zu treffende Entscheidung.

7 2. a) Die – sofortige – Beschwerde der Kindesmutter ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist eingelegt worden ist:

8 Nach § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist die sofortige Beschwerde gegen eine Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nur innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung zulässig. Hatte sich in erster Instanz für einen Verfahrensbeteiligten (wie hier für die Kindesmutter) ein Verfahrensbevollmächtigter bestellt, so ist nur die Zustellung an ihn – nicht die Zustellung an den Beteiligten selbst – für den Beginn der Frist maßgebend (Schulte-Bunert/Weinreich/Brinkmann, FamFG, § 15 Rn 10 m.w.N.). Die Zustellung an den Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter ist hier am Donnerstag, den 24. März 2011, erfolgt, die zwei-wöchige Beschwerdefrist lief demnach am Donnerstag, den 07. April 2011, ab. Die Kindesmutter hat erst am 13. April 2011 (beim Familiengericht) sofortige Beschwerde eingelegt.

9 Zwar enthält die angefochtene Entscheidung die unrichtige Rechtsmittelbelehrung, dass das Rechtsmittel der „Beschwerde“ innerhalb eines Monats ab Zustellung zulässig ist. Die Kindesmutter hätte aber nur dann – mit Erfolg – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen können, wenn der Belehrungsfehler für ihre Fristversäumung ursächlich gewesen wäre. Eine Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, falls der Beteiligte wegen vorhandener Kenntnis keiner Unterstützung durch eine Rechtsmittelbelehrung mehr bedarf. Dies ist – regelmäßig – anzunehmen, wenn er bei der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung anwaltlich vertreten gewesen ist (Schulte-Bunert/Weinreich/Oberheim a.a.O., § 39 Rn 60 unter Bezugnahme auf die BT-Drucks.). Letzteres war bei der in erster Instanz anwaltlich vertretenen Kindesmutter der Fall, die angefochtene Entscheidung wurde – wie ausgeführt – auch ihrem Verfahrensbevollmächtigten zugestellt.

10 Infolgedessen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kindesmutter noch eine Rechtsmittelbelehrung benötigt hat. D. h., an der Kausalität der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung für die Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist fehlt es.

11 b) Darauf – sowie darauf, dass ihre sofortige Beschwerde auch in der Sache nicht erfolgversprechend ist – ist die Kindesmutter mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 26. April 2011 hingewiesen worden; ihr wurde eine Frist zur Stellungnahme bis 16. Mai 2011 gesetzt (Bl. 2 II d. A.).

12 Die Frist ist erfolglos abgelaufen, so dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist.

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