Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen, 2011-10-20, 8 UF 242/11

8 UF 242/11Obergericht20.10.2011

Regest

Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsmittel gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist grundsätzlich auf den Aufwand und die Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur dann für die Bemessung des Beschwerdewerts berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.(Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Haldensleben, 18. August 2011, 16 F 427/11, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat für Familiensachen — 8 UF 242/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-20

Aktenzeichen: 8 UF 242/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1361 Abs 4 S 4 BGB, § 1605 BGB

Leitsatz

Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsmittel gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist grundsätzlich auf den Aufwand und die Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur dann für die Bemessung des Beschwerdewerts berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist.(Rn.9)

Verfahrensgang

vorgehend AG Haldensleben, 18. August 2011, 16 F 427/11, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 18. August 2011 verkündeten Teilbeschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Haldensleben, Zweigstelle Wolmirstedt, wird auf ihre Kosten verworfen.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird angeordnet.

Der Beschwerdewert beträgt EUR 300.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Trennungsunterhalt in Anspruch.

2 Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben am 16. Januar 1987 die Ehe miteinander geschlossen. Aus der Ehe sind zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen, die wirtschaftlich selbständig sind. Die Ehewohnung befand sich in dem im jeweils hälftigen Miteigentum stehenden Hausgrundstück in H., in dem der Antragsteller heute noch wohnt; die Immobilie ist finanziert, der Antragsteller bot der Antragsgegnerin die Übernahme seines Miteigentums gegen einen Ausgleich von ca. EUR 50.000 an.

3 Im Februar 2011 trennten sich die Ehegatten, indem die Antragsgegnerin aus der Ehewohnung auszog. Seitdem betreibt die Antragsgegnerin ihre Praxis als selbständige Physiotherapeutin in C., der Antragsgegner ist als angestellter Arbeiter tätig.

4 Am 18. Mai 2011 hat der Antragsteller beim Familiengericht einen Stufenantrag auf Zahlung von Trennungsunterhalt eingereicht.

5 Mit dem am 18. August 2011 verkündeten Teilbeschluss gab das Familiengericht dem Antrag in der Auskunftsstufe statt, indem es die Antragsgegnerin zur Erteilung einer Auskunft über ihr Einkommen durch Vorlage von Einnahme-Überschussrechnungen für die Jahre 2008 bis 2010 sowie durch Vorlage von Einkommensteuererklärungen und -bescheiden für diese Jahre verpflichtete.

6 Gegen die – ihr am 22. August 2011 zugestellte – Entscheidung hat die Antragsgegnerin am 22. September 2011 beim Familiengericht Beschwerde eingelegt und das Rechtsmittel am 13. Oktober 2011 begründet.

7 Mit der Rechtsmittelbegründungsschrift hat sie auch zu der Verfügung des Senats vom 04. Oktober 2011 Stellung genommen, mit der sie auf eine mögliche Unzulässigkeit ihres Rechtsmittels hingewiesen worden ist, weil der Beschwerdewert von mehr als EUR 600 nicht erreicht ist.

II.

8 Die Beschwerde gegen den Teilbeschluss des Familiengerichts ist nicht zulässig, weil die Antragsgegnerin nicht in Höhe von mehr als EUR 600 (§ 61 Abs. 1 FamFG) beschwert ist:

9 Für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes, den das Gericht bei einem Rechtsmittel gegen die Verpflichtung zur Erteilung einer Auskunft nach freiem Ermessen festzusetzen hat, ist das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist auf den Aufwand und die Kosten abzustellen, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (Zöller/Herget, ZPO, 28. Auflage, § 3 – Stichwort: Auskunft – m.w.N.).

10 Für die Bemessung des Aufwands für die geschuldete Auskunft ist nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung maßgebend, dass die auf einer besonderen familienrechtlichen Beziehung beruhende Auskunftspflicht nach § 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB in Verbindung mit § 1605 BGB persönlicher Natur und die Erfüllung mit berufstypischen Leistungen gegenüber Dritten, z. B. mit Leistungen eines Steuerberaters, nicht vergleichbar ist. Daher wäre es nicht gerechtfertigt, die Bewertung danach auszurichten, welche Vergütung ggf. von einem solchen Fachmann gefordert werden könnte; die Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können „nur dann“ berücksichtigt werden, wenn sie „zwangsläufig“ entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung „nicht in der Lage ist“ (so ausdrücklich BGH, FamRZ 2006, 33, 34 m.w.N.).

11 Dies kommt etwa dann in Betracht, wenn der Auskunftspflichtige über umfangreiches Vermögen mit Firmenbeteiligungen, Grundbesitz und weiteren Vermögenswerten verfügt (vgl. BGH, FamRZ 2009, 594 f.; BGH, NJW 2009, 2218 f.).

12 Derartiges hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich. Nach Aktenlage haben die Ehegatten bislang in relativ bescheidenen Verhältnissen gelebt. Der Antragsteller ist Arbeiter in H., die Antragsgegnerin selbständige Physiotherapeutin in C., und die im Miteigentum der Beteiligten stehende Immobilie ist belastet und allenfalls insgesamt EUR 100.000 wert. Die Antragsgegnerin, die zur Auskunftserteilung einen Steuerberater hinzuziehen will, macht auch nicht geltend, dass sie sich bislang eines Steuerberaters bedienen musste. Es kann daher nicht angenommen werden, dass eine solche Maßnahme „zwangsläufig“ ist.

13 Nach alledem kann nur angenommen werden, dass die Antragsgegnerin die Auskunft auch ohne Steuerberater erteilen kann. Die Kosten werden auf ca. EUR 300 geschätzt. Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist unzulässig.

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