LG Magdeburg 10. Zivilkammer, 2011-06-07, 10 O 1948/10, 10 O 1948/10 - 472

10 O 1948/10, 10 O 1948/10 - 472Kantonsgericht07.06.2011

Regest

Für den im notariellen Grundstückskaufvertrag vereinbarten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Grundausbau des der Erschließung des Grundstücks dienenden Zufahrtsweges gilt nicht die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB, sondern die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, auch wenn für den - hier erfüllten - Hauptanspruch auf Übereignung des Grundstücks die längere Verjährungsfrist läuft. Eine Gefahr für den Gläubiger vor nicht von ihm beeinflussbaren Risiken besteht - anders als bei dem Anspruch auf Übereignung des Grundstücks - nicht.(Rn.17)

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 10. Zivilkammer — 10 O 1948/10, 10 O 1948/10 - 472 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-06-07

Aktenzeichen: 10 O 1948/10, 10 O 1948/10 - 472

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0607.10O1948.10.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 195 BGB, § 196 BGB

Leitsatz

Für den im notariellen Grundstückskaufvertrag vereinbarten Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer auf Grundausbau des der Erschließung des Grundstücks dienenden Zufahrtsweges gilt nicht die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 196 BGB, sondern die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB, auch wenn für den - hier erfüllten - Hauptanspruch auf Übereignung des Grundstücks die längere Verjährungsfrist läuft. Eine Gefahr für den Gläubiger vor nicht von ihm beeinflussbaren Risiken besteht - anders als bei dem Anspruch auf Übereignung des Grundstücks - nicht.(Rn.17)

Orientierungssatz

Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit: Das OLG hat die Bewilligung von PKH für den Kläger für die beabsichtigte Berufung abgelehnt (12 U 93/11 PKH).

Verfahrensgang

nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, kein Datum verfügbar, 12 U 93/11 PKH

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1 Die Kläger sind Eheleute und Eigentümer eines mittlerweile mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, das sie von der Beklagten erworben haben. Sie verlangen den Grundausbau des zum Grundstück führenden Weges und machen die hierfür erforderlichen Kosten gegen die Beklagte geltend.

2 Am 03. Mai 2000 schlossen die Kläger und die Beklagte einen notariellen Kaufvertrag über das o.g. Grundstück. Unter § 12 des Kaufvertrages ist u.a. bestimmt, dass der Verkäufer den Grundausbau für den Zufahrtsweg allein übernimmt. Im Rahmen der Verhandlungen führte die Beklagte aus, dass der Grundausbau nach Errichtung des letzten Wohnhauses an dem o.g. Weg erfolgen solle.

3 Die Kläger behaupten, dass ein Grundausbau noch nicht erfolgt sei. Ein Befahren des Weges mit dem Auto sei deshalb nicht möglich. Außerdem drücke ohne den Ausbau regelmäßig Regenwasser auf das Grundstück der Kläger.

4 Weil sich die Beklagte weigere, den Weg auszubauen, verlangen die Kläger auf der Basis eines eingeholten Angebots einen Vorschuss.

5 Sie beantragen,

6 die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 18.029,89 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

7 Die Beklagte beantragt,

8 die Klage abzuweisen.

9 Der Grundausbau des Weges sei bereits im August 2002 erfolgt. Die Überschwemmung mit Regenwasser gehe auf eine von den Klägern – unstreitig – errichtete Mauer zur Begrenzung des Grundstücks zurück.

10 Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

11 Am 26. April 2011 hat Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden. Für Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen (Bl. 93 d.A.). Mit Beschluss vom 16. Mai 2011 hat die Kammer Hinweise erteilt, zu denen die Kläger mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011 Stellung genommen hat.

12 Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

13 Die zulässige Klage ist unbegründet. Den Klägern steht ein durchsetzbarer Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Grundausbau des Weges von vornherein nicht zu. Der auf § 12 des notariellen Vertrages basierende Anspruch ist verjährt.

14 Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

15 Der Anspruch der Kläger auf Grundausbau des Zufahrtsweges nach § 12 des notariellen Kaufvertrages ist am 03. Mai 2000 entstanden. Weil eine Regelung zur Fälligkeit im notariellen Kaufvertrag fehlt, war der Anspruch sofort durchsetzbar (§ 271 Abs. 1 BGB), so dass die Verjährungsfrist nach § 198 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB) am 04. Mai 2001 zu laufen begonnen hatte.

16 Zu Beginn des Laufes der Verjährungsfrist galt eine Regelverjährungsfrist von 30 Jahren, die durch die Reform des Verjährungsrechts zum 1. Januar 2002 durch eine 3-jährige Regelverjährungsfrist abgelöst worden ist (Art. 229 § 6 EGBGB).

17 Anders als die Kläger meinen, unterliegt der geltend gemachte Anspruch aber nicht einer Verjährungsfrist von 10 Jahren nach § 196 BGB, sondern der ab 01. Januar 2002 geltenden Regelverjährungsfrist von 3 Jahren, die am 31. Dezember 2004 abgelaufen ist (vgl. Art. 229 § 6 Abs. 4 BGB). Hierauf hat die Kammer hingewiesen.

18 Der Anspruch auf Grundausbau aus § 12 des notariellen Vertrages vom 03. Mai 2000 stellt einen Nebenanspruch zum Anspruch auf Übereignung des Eigentums dar. Ob und inwieweit nach Reform des Verjährungsrechts zum 01. Januar 2002 auch Nebenansprüche nach den für Hauptansprüche geltenden Verjährungsvorschriften zu beurteilen sind, richtet sich danach, ob die ratio der für den Hauptanspruch geltenden Verjährungsregel es gebietet, dass Nebenansprüche ihre verjährungsrechtliche Selbständigkeit einbüßen (vgl. MünchKomm-Grothe , 5. Aufl., § 195, Rn. 39 mwN.). Grund für die Schaffung einer 10-Jahres-Frist ist die Absicht des Reformgesetzgebers, den Gläubiger vor Risiken zu schützen, die er nicht beeinflussen kann. Hierzu gehören Zeiten für notwendige Vermessung von Grundstücken, für die Vorlage steuerlicher Unbedenklichkeitsbescheinigungen usw. (vgl. Palandt-Ellenberger , 70. Aufl. 2011, § 196, Rn. 1). Die Möglichkeit, den Grundausbau zu verlangen, ist von solchen Ereignissen aber unberührt, so dass eine besondere ratio fehlt und die Regelverjährungsfrist greift. Auf § 217 BGB kommt es nicht an.

19 Die Kammer vermag sich deshalb der Argumentation der Kläger im Schriftsatz vom 30. Mai 2011 nicht anzuschließen. Die von der Klägervertreterin beschriebene Situation, der Anspruch auf Übereignung sei nicht verjährt, während der Anspruch auf Grundausbau verjährt sei, liegt hier nicht vor und ist hypothetisch. Der Anspruch auf Übereignung ist durch Erfüllung längst erloschen. Zudem war nicht zu entscheiden, welcher Verjährungsfrist der ebenfalls aus § 12 des Vertrages resultierende Anspruch auf Einräumung eines Wegerechts unterliegt.

20 Ein den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechendes oder hemmendes Ereignis, das den Eintritt der Verjährung wenigstens bis zur Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags der Kläger (§ 204 Abs. 1 Nr. 14 ZPO) am 01. Dezember 2010 verhindert hätte, ist nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, so dass die Klage ohne Erfolg bleibt. Nach Vortrag in der Klageschrift war in den Vertragsverhandlungen und damit vor Abschluss des notariellen Vertrages davon die Rede, dass ein Ausbau nach Fertigstellung des letzten Hauses erfolgen solle. Vertragsverhandlungen nach Fälligkeit des Anspruchs, so dass sie nach § 203 BGB zu berücksichtigen wären, sind dagegen nicht dargetan.

21 Soweit die Kläger mit Schriftsatz vom 30. Mai 2011 vortragen lassen, dass das letzte Haus am Weg im Jahr 2007 fertig gestellt sei, widersprechen sie dem eigenen bisherigen Vortrag. Mit Schriftsatz vom 03. Februar 2011 lassen die Kläger noch mitteilen, dass das letzte Haus 2006 fertig gestellt worden sei. Angesichts dieses Widerspruchs vermag die Kammer nicht der klägerischen Berechnung zu folgen und einen Verjährungseintritt zum 01. Januar 2011 anzunehmen.

II.

22 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 Satz 2 ZPO.

23 Beschluss

24 Der Streitwert wird auf bis zu 19.000 Euro festgesetzt.

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