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5 K 1304/07•Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, 2011-05-05, 5 K 1304/07
5 K 1304/07Steuergericht / 5. Abteilung05.05.2011
1. Der Betriebsausgabenabzug eines in der Baubranche tätigen Unternehmens aus Rechnungen von Scheinfirmen scheidet auch im Falle von Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus. Im Bereich der Bauwirtschaft ist grundsätzlich ein vergleichsweise strenger Maßstab anzuwenden(Rn.29) . 2. Gehen Strohmann und Leistungsempfänger einverständlich oder stillschweigend davon aus, dass die Rechtswirkungen eines Geschäfts nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen, scheidet der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Strohmanns aus(Rn.34) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 134/11). 4. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 17.4.2013 V B 89/12, nicht dokumentiert).
Entscheidungsdatum: 2011-05-05
Aktenzeichen: 5 K 1304/07
ECLI: ECLI:DE:FGST:2011:0505.5K1304.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 160 Abs 1 S 1 AO, § 15 Abs 1 S 1 Nr 1 UStG 1999, § 4 Abs 4 EStG 1997
Der Betriebsausgabenabzug eines in der Baubranche tätigen Unternehmens aus Rechnungen von Scheinfirmen scheidet auch im Falle von Unbedenklichkeitsbescheinigungen aus. Im Bereich der Bauwirtschaft ist grundsätzlich ein vergleichsweise strenger Maßstab anzuwenden(Rn.29) .
Gehen Strohmann und Leistungsempfänger einverständlich oder stillschweigend davon aus, dass die Rechtswirkungen eines Geschäfts nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen, scheidet der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Strohmanns aus(Rn.34) .
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: X B 134/11).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unbegründet zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 17.4.2013 V B 89/12, nicht dokumentiert).
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.
1 Zwischen den Beteiligten ist die steuerliche Berücksichtigung von Betriebsausgaben und Vorsteuern aus 23 Eingangsrechnungen (3x Bau & Eisenflechter ..., 2x A GmbH, 2x B- und Tiefbau GmbH und 16x C GmbH) an den Kläger für von diesem bezogenen Fremdleistungen streitig. Der Kläger ist in der Baubranche – Eisen- und Baustahlarmierung - tätig.
2 Am 30. März 2004 erstattete Frau C. H., die geschiedene Ehefrau des Klägers, beim Hauptzollamt M. - Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) H. – Anzeige gegen den Kläger, wegen „Schwarzbeschäftigung“ von Personen im Bereich „Eisenbieger und Baustahlarmierung“. Zuständigkeitshalber wurde der Vorgang an die FKS M. abgegeben. Am 11. März 2005 wurden Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts H. beim Kläger und seinem damaligen steuerlichen Vertreter vollstreckt. Dabei wurden diverse Unterlagen als Beweismittel beschlagnahmt. Nach Durchsicht der Beweismittel erhärtete sich der anfängliche Verdacht des Betruges und der Beitragsvorenthaltung. Aufgrund einer sich daran anschließenden bis zum 8. März 2006 beim Kläger durchgeführten Betriebsprüfung ging der Beklagte davon aus, dass es sich sowohl bei der D GmbH, als auch bei der A GmbH, der B GmbH und bei dem Einzelunternehmen G.V. um Scheinunternehmen handelte. Die Betriebsprüfung berücksichtigte dabei die durch die Prüfung der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes L. I bei den vorstehend genannten Unternehmen gewonnenen Erkenntnisse.
3 Hinsichtlich der vier Firmen wurden folgende Einzelfeststellungen getroffen:
4 Bau und Eisenflechter G.V.
5 Nach den Ermittlungen der Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes L. I ist Herr G.V. mit einem gefälschten Ausweis in Erscheinung getreten. Das Unternehmen ist nicht im Zentralregister des Verbandes der Deutschen Rentenversicherungsträger (VDR) eingetragen.
6 A GmbH i. G.
7 Die Firma wurde mit Gesellschaftervertrag vom 01. Dezember 2001 durch den alleinigen Gesellschafter Herrn R.F. gegründet. Eine endgültige Eintragung in das Handelsregister beim Amtsgericht H. erfolgte nicht. Herr R.F. wurde laut Gründungsvertrag zum Geschäftsführer bestellt. Bei Herrn R.F. handelt es sich um Herrn H.B., der mit den Falschnamen M.F., R.D., M.S., F.B., A.F. und eben R.F. auftrat. Mit Vertrag vom 01. Februar 2002 wurde Herr F. als Geschäftsführer abberufen und Herr M.C. bestellt, dessen Aufenthaltsort nicht ermittelt werden konnte. Die Gesellschaft ist beim Finanzamt M. unter der Steuernummer ... erfasst. Für Dezember 2001 wurde eine Umsatzsteuer-Voranmeldung eingereicht. Die Voranmeldung wurde mit R. F. unterzeichnet. Aufgrund dieser Voranmeldung wurde die A GmbH für das Kalenderjahr 2002 von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldung befreit, da die Umsatzsteuerzahllast im Kalenderjahr nicht mehr als 512,- € betrug. Die Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung für die Kalenderjahre 2001 und 2002 erfolgte nicht. Bei der Firmenadresse – ... , ... M. – handelte es sich um eine im Zusammenhang mit Scheinrechnungen bekannte Adresse. Laut dem Verband der Deutschen Rentenversicherungsträger waren bei dem Unternehmen keine Arbeitnehmer beschäftigt.
8 B- und Tiefbau GmbH
9 Im Zeitpunkt der Leistung konnte die Existenz einer Firma D GmbH nicht ermittelt werden. Entgegen den Angaben des Klägers konnte in F. keine Ansässigkeit der D GmbH mit einem Geschäftsführer namens R. N. festgestellt werden. Unter der in den Rechnungen aufgeführten Adresse – ... H. - konnte ebenfalls keine Firma B- und Tiefbau GmbH - ermittelt werden. Die Firma hatte im November und Dezember 2002 nur 2 gewerbliche Arbeitnehmer angemeldet.
10 C GmbH
11 Die Firma wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14. Februar 2000 gegründet und in das Handelsregister des Amtsgerichts H. unter der HRB ... eingetragen. Herr M.R. wurde zum Geschäftsführer bestellt. Am 13. Februar 2001 veräußerte der Gründungsgesellschafter Herr D. seinen 100% Gesellschaftsanteil für 60.000 € per notariellen Vertrag an Herrn M.S., dessen eigentlicher Name H.B. ist. Dieser trat mit den Falschnamen M.F., R.D., R.F. – identischer Name wie bei der A GmbH i. G. -, F.B., A.F. und M.S. auf. Mit gleichem Vertrag wurde Herr M.T. als Geschäftsführer abberufen und Herr M.S. zum Geschäftsführer bestellt. Die Gesellschaft ist beim Finanzamt H. unter der Steuernummer ... erfasst. Steuererklärungen wurden mit Ausnahme von den Umsatzsteuer-Voranmeldungen für das I. Quartal 2001 sowie den Lohnsteuer-Anmeldungen für die Monate Januar bis Juli 2001 nicht abgegeben. Die eingereichte Umsatz-Voranmeldung wurde von der beauftragten Buchhalterin Frau U.B. unterschrieben. Aufgrund fehlender Unterlagen wurde die am 19. Juli 2001 eingereichte Umsatzsteuer-Voranmeldung nicht antragsgemäß veranlagt. Ausweislich des Umsatzsteuerüberwachungsbogens für 2001 wurden die Umsätze für das I. und II. Quartal geschätzt. Umsatzsteuerjahreserklärungen für 2000 und 2001 wurden nicht abgegeben.
12 Weiterhin wurde festgestellt, dass alle vier Unternehmen nicht genügend Arbeitnehmer besaßen, um ihre Aufträge auszuführen. Zahlungen erfolgten stets in bar, obwohl Bankverbindungen bestanden. Zu keinem einzigen Bauvorhaben, auf dem Leistungen durch Subunternehmer erbracht worden sein sollen, konnten den beschlagnahmten Unterlagen Verträge mit Subunternehmern entnommen werden. Ebenso fehlten Abnahmeprotokolle. Entsprechende Auftragsunterlagen/Verträge zu Bauvorhaben legte der Kläger trotz Aufforderung nicht vor. Stattdessen gab er bei seiner Vernehmung am 17. Mai 2006 an, seine geschiedene Frau müsse die Subunternehmerverträge in den Müll geworfen haben. Zu der Frage, warum seine geschiedene Frau nur die Verträge und nicht auch die dazugehörigen Rechnungen bzw. Quittungen entsorgt habe, äußerte sich der Kläger nicht.
13 Der Beklagte versagte dem Kläger den Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Eingangsrechnungen und erließ entsprechende Bescheide am 11. April 2006 (Umsatzsteuer 2002) und im Übrigen am 10. Juli 2006.
14 Gegen diese Bescheide wendete sich der Kläger mit seinen Einsprüchen vom 21. April 2006 (Umsatzsteuer 2002), vom 11. Juli 2006 (Einkommensteuer 2001 und 2002) und vom 21. Juli 2006, die er nachfolgend begründete. Er trug vor, dass die Firma C GmbH kein Scheinunternehmen sei. Sie habe an verschiedene Unternehmen Leistungen erbracht, so z. B. größere Bauleistungen für die Errichtung des Kaufhauses in H. Die GmbH sei ihm gegenüber als ein markttätiges Unternehmen aufgetreten. Ihr Büro sei in der ... in H. gewesen. Dort sei eine Sekretärin tätig gewesen, es seien dort Rechnungen geschrieben und Verträge abgeschlossen worden. Die Bezahlung der durch die Subunternehmer an die Firma H. erbrachten Leistungen sei im Büro bar erfolgt. Als Bestätigung über den Erhalt der Gelder seien durch die Sekretärin und dem Geschäftsführer Quittungen ausgestellt worden.
15 Der Beklagte gab nach Erteilung des Schlussberichtes des Hauptzollamtes M. vom 2. Oktober 2006 am 26. Oktober 2006 eine Stellungnahme ab. Er teilte daraufhin dem Kläger mit, dass die vom Hauptzollamt M. getroffenen Feststellungen die Betriebsprüfungsfeststellungen bestätigten. Aus den Rechnungen sei nicht zweifelsfrei feststellbar, wer die Leistungen erbracht habe und ob dieser mit dem Rechnungsaussteller identisch sei.
16 Mit Einspruchsbescheiden vom 20. August 2007 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Hiergegen richten sich die Klagen, die unter den Aktenzeichen 5 K 1304/07, 5 K 1305/07 und 5 K 1306/07 geführt worden sind.
17 Der Kläger ist der Auffassung, dass es sich bei den Subunternehmen C GmbH, A GmbH, D und der Einzelfirma G.V. nicht um „Scheinunternehmen“ handelt. Herrn G.V. sei vom Finanzamt L. III am 29. April 2002 eine Freistellungsbescheinigung zum Steuerabzug bei Bauleistungen gemäß § 48 b Abs. 1 S. 1 EStG erteilt worden. Die Firma D GmbH habe dem Kläger eine Freistellungsbescheinigung sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Berufsgenossenschaft Bau-BG H. und der KKH vorgelegt. Bei der A GmbH handele es sich um die Rechtsvorgängerin der D GmbH. Der Kläger sei ebenso hinsichtlich der Firma C GmbH seinen Aufklärungspflichten nachgekommen, da er sich eine steuerliche Bescheinigung des Finanzamtes H. zur Beteiligung an öffentlichen Aufträgen, sowie Bescheinigungen von der DAK und der Berufsgenossenschaft vorlegen lassen habe.
18 In der mündlichen Verhandlung sind weder der Kläger noch seine Prozessbevollmächtigten erschienen. Sie haben mit Schriftsatz vom 29. April 2011 angezeigt, dass weder sie noch der Kläger an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werden.
19 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, die berichtigten Bescheide für 2001 und 2002 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag jeweils vom 10. Juli 2006 (Steuer-Nr.: ...) in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 20. August 2007 (Az.: ... RB ...) insgesamt aufzuheben; die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides vom 11. April 2006 (Steuer-Nr.: ...) in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 20. August 2007 (Az.: ... RB ...) und die Bescheide 2001 und 2002 über den Gewerbesteuermessbetrag jeweils vom 10. Juli 2006 (Steuer-Nr.: ...) in der Fassung des Einspruchsbescheides vom 20. August 2007 (Az.: ... RB ...) aufzuheben.
20 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
21 Der Beklagtenvertreter weist hinsichtlich des Gutglaubensschutzes der Unbedenklichkeitsbescheinigungen darauf hin, dass dieser nicht entstehen könne. Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung würde aus zwei Gründen erstellt: Zum Einen, um sich an Ausschreibungen zu beteiligen, und zum Anderen, um Fördergelder zu erhalten. Ob die Firma ihrerseits den steuerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme, könne zum Zeitpunkt der Erstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung noch nicht gesagt werden, denn zu diesem Zeitpunkt befände sich die Firma gerade erst am Beginn ihrer Tätigkeit.
22 In der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2011 sind die drei Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen 5 K 1304/07 verbunden worden.
23 Dem Gericht haben 12 Akten des Beklagten vorgelegen.
24 Der Senat war trotz Ausbleibens des Klägers und seiner Prozessbevollmächtigten an einer Entscheidung nicht gehindert, denn in der Ladung vom 31. März 2011 sind sowohl der Kläger als auch die Prozessbevollmächtigten darauf hingewiesen worden, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten gemäß § 91 Abs. 2 FGO auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
25 Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtenen Steuerbescheide sind nicht rechtswidrig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 FGO. Der Beklagte hat zu Recht sowohl die geleisteten Barzahlungen nicht als Betriebsausgaben des Einzelunternehmens des Klägers anerkannt als auch die in den Rechnungen ausgewiesenen Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zugelassen.
26 Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Betriebsausgaben regelmäßig nicht zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige dem Verlangen der Finanzbehörde nicht nachkommt, die Gläubiger und Empfänger genau zu benennen. Die rechtmäßige Anwendung des § 160 AO ist nach der Rechtsprechung des BFH in zwei Schritten zu überprüfen. Zunächst ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob ein Benennungsverlangen geboten ist. Auf der zweiten Stufe der Ermessensausübung entscheidet das Finanzamt, ob und inwieweit die in § 160 Abs. 1 AO genannten Ausgaben, bei denen der Empfänger nicht genau benannt ist, zum Abzug zuzulassen sind (Urteil des BFH vom 24. Juni 1997 VIII R 5/96, BStBl. 1998 II, 51). Die Ausübung des Ermessens kann vom Gericht uneingeschränkt überprüft werden. Ein Benennungsverlangen ist grundsätzlich dann gerechtfertigt, wenn die Vermutung nahe liegt, der Zahlungsempfänger habe den Bezug zu Unrecht nicht versteuert. Das ist regelmäßig der Fall, wenn anzunehmen ist, dass die Angaben über den Empfänger einer Zahlung (Name und Anschrift) in der Buchführung unzutreffend oder nicht vollständig sind. Dies gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen mit Sicherheit Betriebsausgaben entstanden sind (Urteil des BFH vom 9. August 1989 I R 66/86, BStBl. 1989 II, 995). Empfänger ist dabei derjenige, dem der in den Betriebsausgaben enthaltene wirtschaftliche Wert übertragen worden ist. Werden Personen zwischengeschaltet, die die vereinbarten Leistungen nicht selbst erbringen können oder die aus anderen Gründen die die Aufträge weiter gegeben haben, so sind nicht die Mittelsmänner Empfänger, sondern die Person, an die die Gelder letztendlich gelangt sind (Urteil des BFH vom 30. August 1995 I R 126/94, BFH/NV 1996, 267). Dies können auch Schwarzarbeiter sein (Urteil des BFH vom 04. April 1996 IV R 55/94, BFH/NV 1996, 801). Zweck des § 160 AO ist die Verhinderung von Steuerausfällen. Es soll sichergestellt werden, dass nicht nur die steuermindernde Ausgabe beim Steuerpflichtigen, sondern auch die damit korrespondierende Einnahme beim Geschäftspartner erfasst wird.
27 Die Steuerfahndung stellte fest, dass sowohl hinter der C GmbH als auch hinter der A GmbH i. G. der serbische Staatsangehörige H.B. als faktischer Geschäftsführer agierte. Für die C GmbH – trat er mit dem Namen M.S., für die A GmbH i. G. mit dem Namen R.F. auf. Obgleich unterschiedliche Subunternehmer und unterschiedliche Ausstellungsorte der Quittungen (F., H.) ist die Handschrift auf den Quittungen augenscheinlich identisch. Bei der C GmbH ist im Verlauf der einzelnen Eingangsrechnungen ein Wechsel der Unterschrift des Quittierenden festzustellen, obwohl der Name des Quittierenden stets M.S. blieb. Die C GmbH besaß des Weiteren nicht genügend Arbeitnehmer, um die Aufträge des Klägers zu erfüllen. Entsprechend hierzu gab die Buchhalterin U. B. in ihrer Vernehmung am 06. Mai 2002 an, dass die in Rechnung gestellten Leistungen wohl nicht alle tatsächlich durch die C GmbH – erbracht worden seien.
28 Die A GmbH ist mangels Eintragung im Handelsregister rechtlich nicht existent gewesen. Eine rechtlich nicht eingetragene und folglich nicht existente Firma kann tatsächlich keine Leistungen erbracht haben. Die behaupteten erbrachten Leistungen wären der Vorgesellschaft zuzurechnen. Diese bestände im vorliegenden Fall aus der Einzelperson H.B., der sich mittels Passfälschung des Namens F. R. bediente, somit eine nicht existente Person. Der tatsächlich Leistende ist nicht feststellbar. Auch der tatsächliche Leistende aus den Rechnungen der D GmbH ist nicht feststellbar, da an den angegebenen Firmensitzen in H. und F. die Firma nicht existierte. Auch der Bau und Eisenflechter G.V. trat mit gefälschten Ausweispapieren auf, so dass auch bei diesem der tatsächlich Leistende nicht ermittelbar ist.
29 Die von dem Kläger vorgelegten Unbedenklichkeitsbescheinigungen sind nicht geeignet, das Vorbringen des Klägers zu belegen, dass die vier Unternehmen keine Scheinfirmen gewesen seien bzw. er auf die Unbedenklichkeitsbescheinigungen vertrauen durfte. Der Senat hält es insoweit für geboten, im Bereich der Bauwirtschaft grundsätzlich einen vergleichsweise strengen Maßstab anzuwenden. Denn dieser Bereich ist nicht nur objektiv besonders anfällig für Schwarzarbeit, sondern dafür auch allgemein bekannt (so auch Beschluss des BFH vom 30. November 2004 XI B 48/04, BFH/NV 2005, 1209). Es ist nach den Ermittlungen der Finanzverwaltung im Baugewerbe nicht selten, dass gerade mit Unbedenklichkeitsbescheinigungen in großem Umfang versucht wird, den Anschein der Seriosität zu vermitteln.
30 Der Kläger hätte, insbesondere weil er als Mitglied der Baubranche von solchen Praktiken gehört haben dürfte, überprüfen müssen, ob die von ihm beauftragten Subunternehmer aufgrund ihrer Größe und der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer überhaupt in der Lage waren, die Leistungen zeit- und sachgerecht zu erbringen. Dabei ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger weder für die einzelnen Bauvorhaben Bauverträge und Abnahmeprotokolle vorlegen konnte. Seine Behauptung, dass seine geschiedene Ehefrau diese vernichtet habe, ist insofern unglaubwürdig, da die entsprechenden Rechnungen bzw. Quittungen nicht vernichtet wurden. Gegen eine undurchschaubare Täuschung des Klägers sprechen zudem die Höhe der geleisteten Barzahlungen trotz der Angabe von Firmenkonten auf den Rechnungen. Insbesondere ist bemerkenswert, dass die Kürzel der Empfänger aufgrund des Stempelaufdrucks namentlich nicht zu ermitteln sind. Der Kläger hat seinerseits die Namen der Empfänger auch nicht benannt.
31 Des Weiteren sind die Bescheinigungen im Fall der Subunternehmer auch inhaltlich nicht sehr aussagekräftig, weil die Unternehmen erst kurz zuvor gegründet und angemeldet worden waren (D GmbH 01.07.2002; C GmbH 01.01.2000). Zum Zeitpunkt der Erstellung der Bescheinigungen in den Jahren 2002 und 2003 waren die Firmen tatsächlich nicht mit Zahlungen rückständig, da entweder die Anmeldung erst kurz zuvor erfolgt war – somit noch keine Steuern fällig waren -, oder tatsächlich Steuern gezahlt worden sind. Denn häufig werden, um keine Aufmerksamkeit zu erwecken, zunächst vergleichsweise geringe Beträge angemeldet und diese auch gezahlt, wie auch bei der C GmbH.
32 Der Beklagte hat zu Recht auch die Vorsteuerbeträge nicht zum Abzug zugelassen.
33 Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der entsprechende Artikel 17 der 6. EG-Richtlinie bestimmt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entsteht, wenn der Anspruch auf die abziehbare Steuer entsteht. Der Steuerpflichtige ist danach befugt, von der von ihm geschuldeten Steuer unter anderem die im Inland geschuldete oder entrichtete Mehrwertsteuer für Gegenstände abzuziehen, die ihm von einem anderen Steuerpflichtigen geliefert worden sind, soweit sie für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet werden. Dabei müssen Rechnungsaussteller und leistende Unternehmer aber grundsätzlich identisch sein. Wer bei einem Umsatz als Leistender anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Leistender ist in der Regel derjenige, der die Lieferungen oder sonstigen Leistungen im eigenen Namen gegenüber einem anderen selbst ausführt oder durch einen Beauftragten ausführen lässt. Ob eine Leistung dem Handelnden oder einem anderen zuzurechnen ist, hängt deshalb grundsätzlich davon ab, ob der Handelnde gegenüber dem Leistungsempfänger im eigenen Namen oder berechtigter Weise im Namen eines anderen bei Ausführung entgeltlicher Leistung aufgetreten ist (Beschluss des BFH vom 31. Januar 2002 V B 108/01, BStBl. 2004 II, 622).
34 Ohne Bedeutung ist insoweit, ob der Leistende seine Leistungsverpflichtung höchstpersönlich ausführt oder durch andere ausführen lässt und inwiefern ihm der wirtschaftliche Erfolg des Geschäfts endgültig verbleibt. Tritt deshalb jemand im Rechtsverkehr im eigenen Namen aber für Rechnung eines anderen auf, der aus welchen Gründen auch immer nicht selbst als berechtigter oder verpflichteter Vertragspartner in Erscheinung treten will, ist zivilrechtlich grundsätzlich nur der „Strohmann“ aus dem Rechtsgeschäft berechtigt und verpflichtet; dementsprechend sind auch dem sogenannten Strohmann die Leistungen zuzurechnen, die der sogenannte Hintermann berechtigterweise im Namen eines Strohmannes tatsächlich ausgeführt hat (Beschluss des BFH vom 31. Januar 2004 V B, BStBl. 2004 II 622; vom 7. Juli 2005 V R 60/03, BFH/NV, 206, 139). Unbeachtlich ist ein „vorgeschobenes“ Strohmanngeschäfts – zivilrechtlich und umsatzsteuerrechtlich - allerdings dann, wenn es nur zum Schein abgeschlossen worden ist, das heißt wenn die Vertragsparteien – der Strohmann und der Leistungsempfänger – einverständlich oder stillschweigend davon ausgehen, dass die Rechtswirkungen des Geschäfts gerade nicht zwischen ihnen, sondern zwischen dem Leistungsempfänger und dem Hintermann eintreten sollen (Beschluss des BFH vom 31. Januar 2004 V B 108/01, BStBl. 2004 II, 622). Maßgeblich ist hiernach im Streitfall, wer aus den Rechtsgeschäften, die den ausgestellten Rechnungen zugrunde liegen, zu einer Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 UStG an den Leistungsempfänger verpflichtet war und diese ausgeführt hat. Nach ständiger Rechtsprechung trägt in tatsächlicher Hinsicht der den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer die Feststellungslast dafür, dass die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erfüllt sind. Demzufolge ist es seine Sache, die entscheidungserheblichen Tatsachen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht, bei der auch die Beweisnähe zu berücksichtigen ist, glaubhaft zu machen.
35 Aufgrund dieser ständigen Rechtsprechung kann die Klage auch hinsichtlich zur Umsatzsteuer keinen Erfolg haben. Vorliegend ist bereits ausgeführt worden, dass die A GmbH i. G. und die B- und Tiefbau GmbH an den angegeben Adressen nicht zu ermitteln waren. Die in den Rechnungen angegebenen Geschäftssitze haben nicht existiert. Die tatsächlich leistenden Unternehmer aus den Rechnungen G. V. und der C GmbH waren aufgrund der Nutzung falscher Namen nicht eindeutig und leicht nachprüfbar.
36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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