LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer, 2011-07-20, 1 T 174/11

1 T 174/11Kantonsgericht / I. Zivilkammer20.07.2011

Regest

Bei der Entscheidung über die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Schuldners müssen Angaben betroffen sein, die für die Stundung von unmittelbarer Bedeutung sind. und die mangels Mitwirkung nicht aufklärbar sind. Bei Vorliegen diese Zusammenhanges und des erforderlichen Verschuldensgrades ist kein Automatismus gegeben, sondern eine Ermessensentscheidung zu treffen.(Rn.12) (Rn.13) (Rn.14) (Rn.15) Verfahrensgang vorgehend AG Dessau-Roßlau, 14. April 2011, 2 IN 175/10, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Dessau-Roßlau 1. Zivilkammer — 1 T 174/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-20

Aktenzeichen: 1 T 174/11

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0720.1T174.11.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Leitsatz

Bei der Entscheidung über die Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten des Schuldners müssen Angaben betroffen sein, die für die Stundung von unmittelbarer Bedeutung sind. und die mangels Mitwirkung nicht aufklärbar sind. Bei Vorliegen diese Zusammenhanges und des erforderlichen Verschuldensgrades ist kein Automatismus gegeben, sondern eine Ermessensentscheidung zu treffen.(Rn.12) (Rn.13) (Rn.14) (Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend AG Dessau-Roßlau, 14. April 2011, 2 IN 175/10, Beschluss

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau – Insolvenzgericht – vom 14.04.2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Eingehend beim Insolvenzgericht am 22.04.2010 beantragte der Antragsteller die Er-öffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen sowie Restschuldbefreiung und stellte zugleich den Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten. Am 01.09.2010 erging ein entsprechender Bewilligungsbeschluss.

2 Mit Schreiben vom 21.12.2010 regte der Insolvenzverwalter eine gerichtliche Aufforderung des Schuldners zur Erteilung verschiedener Auskünfte und Unterlagen an, nachdem der Schuldner seinen dahingehenden Aufforderungen nicht entsprochen habe.

3 Mit Schreiben vom 23.12.2010, dem Schuldner zugestellt am 21.01.2011, forderte das Insolvenzgericht den Schuldner zur Auskunftserteilung und Vorlage der Unterlagen unter näherer Bezeichnung im Einzelnen auf und setzte ihm eine Frist von 3 Wochen. Der Schuldner wurde zugleich darauf hingewiesen, dass er bei fruchtlosem Fristablauf mit der Aufhebung der Stundung der Verfahrenskosten rechnen müsse. Mit weiterem Schreiben vom 16.02.2011, dem Schuldner zugestellt am 23.02.2011, kündigte das Insolvenzgericht an, die Aufhebung der Stundung zu beabsichtigen, weil die verlangten Erklärungen nicht abgegeben und die angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien. Es wurde eine erneute Frist von 3 Wochen zur Erfüllung gesetzt, nach deren fruchtlosem Ablauf mit der Aufhebung der Stundung zu rechnen sei.

4 Der Schuldner reagierte hierauf mit einem umfangreichen, am 02.03.2011 beim Gericht eingegangenem Schreiben, mit welchem er sich indessen nicht zu den angeforderten Anfragen erklärte, sondern vielmehr verschiedene Vorwürfe gegenüber dem Insolvenzverwalter und der von ihm und dem Insolvenzgericht betriebenen Verfahrensgestaltung erhob. Hieraufhin beraumte das Insolvenzgericht einen Anhörungstermin auf den 13.04.2011 an, lud den Schuldner unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten und gab ihm erneut auf, in diesem Termin vollständige Auskunft über verschiedene Sachverhalte zu erteilen und erforderliche Unterlagen vorzulegen. Trotz Zugang der Ladung am 23.02.2011 erschien der Schuldner zu dem Anhörungstermin unentschuldigt nicht und übersandte auch im Vorfeld keinerlei schriftliche Erklärungen oder Unterlagen.

5 Mit Beschluss vom 14.04.2011 hob das Insolvenzgericht die dem Schuldner gewährte Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens auf und verwies auf die unterbliebene Mitwirkung trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung sowie das unentschuldigte Fehlen im Anhörungstermin.

6 Am Abend des 15.04.2011 – vor Zustellung des Aufhebungsbeschlusses - ging ein Fax-Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten des Schuldners ein, mit welchem diese auf die am 13.04.2011 erfolgte Mandatierung verwiesen und das Ausbleiben des Schuldners im Anhörungstermin zu entschuldigen baten.

7 Nach Zustellung des Aufhebungsbeschlusses an den Schuldner am 19.04.2011 ging am 29.04.2011 dessen sofortige Beschwerde ein, die – nach 2-facher Fristverlängerung – am 27.05.2011 begründet wurde; einige der angeforderten Auskünfte und Unterlagen wurden erteilt, ohne dass indessen vollständige Auskunftserteilung erfolgte. Da der Schuldner nunmehr gezeigt habe, zur Mitwirkung im Insolvenzverfahren bereit zu sein, sei kein Raum mehr für eine Versagung der Verfahrenskostenstundung, so dass der dahingehende Beschluss aufzuheben sei.

8 Das Insolvenzgericht hat dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 28.06.2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht als Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

9 Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgerecht gemäß §§ 6 Abs. 1, Abs. 2, 4d Abs. 1 InsO iVm. §§ 567 ff ZPO.

10 Das Rechtsmittel ist jedoch unbegründet, weil das Insolvenzgericht im Ergebnis zutreffend eine Aufhebung des Stundungsbeschlusses wegen eines Verstoßes des Schuldners gegen § 4c Nr. 1 InsO ausgesprochen hat.

11 Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen – dies wird in der angegriffenen Entscheidung nicht hinreichend deutlich – dass allein die Nichtabgabe von Erklärungen über die Verhältnisse in Sinne eines Verstoßes gegen § 97 InsO nicht ausreichend ist, eine Aufhebungsentscheidung der Stundung zu veranlassen. Die bloße Verletzung der Mitwirkungspflicht veranlasst deren zwangsweise Durchsetzung mit den in § 98 InsO dargestellten Mitteln.

12 Die Verletzung der Mitwirkungspflicht muss sich vielmehr auf Angaben beziehen, die für die Stundung von unmittelbarer Bedeutung sind; es muss sich also um wesentliche persönliche bzw. wirtschaftliche Verhältnisse handeln, die mittels der geforderten Auskünfte aufgeklärt werden sollen (vgl. Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 6. Aufl., Wimmer/ Kohte, Rdn. 13 f. zu § 4c InsO).

13 Da der Insolvenzverwalter – seinerzeit tätig als Sachverständiger – im Rahmen seines Gutachtens vom 30.08.2010 ausgeführt hatte, dass eine Unterdeckung der voraussichtlichen Verfahrenskosten um rund 400,00 € vorliegt, deshalb eine Stundung der Verfahrenskosten empfohlen und tatsächlich angeordnet wurde, die angeforderten Auskünfte und Unterlagen werthaltiges Eigentum bzw. Vermögen bzw. Forderungen des Schuldners betrafen, handelte es sich insoweit um angeforderte Erklärungen zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, die im engen Zusammenhang mit der Stundungsentscheidung stehen.

14 Der Schuldner ist diesen Aufforderungen zweifach nicht nachgekommen und ist auch in einem Anhörungstermin, in dem diese Umstände hätten erläutert und die angeforderten Unterlagen vorgelegt werden sollen, unentschuldigt nicht erschienen. Dies geschah, obwohl das gerichtliche Verlangen, welche Daten von ihm erwartet werden, im Einzelnen konkretisiert und auf die Rechtsfolgen einer Fristversäumung hingewiesen worden war.

15 Der Schuldner hat hierbei auch vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt, wobei unter Letzterem ein Handeln zu verstehen ist, bei dem die in Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt wird, wenn also naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden und unbeachtet blieb, was sich jedem aufgedrängt hätte. Hierbei ist in Würdigung aller Umstände eine pflichtgemäße Ermessensentscheidung des Amtsgerichts („kann“) vorzunehmen, die sich dem angegriffenen Beschluss zwar nicht zu entnehmen ist, die aber nunmehr vom Beschwerdegericht angesichts der eindeutigen Umstände nachgeholt werden kann. Hierbei sind das Ausmaß des Verstoßes und dessen Auswirkungen, der Verschuldensgrad auf Seiten des Schuldners sowie etwaige ausgleichende Bemühungen seinerseits sowie die Zeitdauer zu berücksichtigen, die seit Bewilligung der Stundung verstrichen sind.

16 Gemessen hieran erweist sich – auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens – die Aufhebungsentscheidung des Amtsgerichts auch bei Ausübung des eröffneten Ermessens als fehlerfrei. Der Schuldner hat auf zweifache gerichtliche Anschreiben nicht reagiert und ist auch zu dem Anhörungstermin, in welchem die Sachlage hätte geklärt werden können, unentschuldigt und ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Soweit der Verfahrensbevollmächtigte des Schuldners im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, es sei ihm aufgrund interner familiärer Differenzen nicht möglich gewesen die Unterlagen zusammenzustellen, erscheint dies im Hinblick auf den Zeitraum seit erstmaliger Aufforderung (Zugang am 21.01.2011) und der geringen Menge der letztlich im Mai vorgelegten Unterlagen nicht nachvollziehbar. Insbesondere das völlige Ausbleiben jeglicher Reaktion auf die gerichtlichen Anmahnungen führt zu einer Einordnung als grob fahrlässiges Verhalten des Schuldners, der im umgekehrten Verhältnis bei der Darstellung vermeintlicher Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters zeitnah und umfangreich vorzutragen wusste.

17 Letztlich ist auch die im Beschwerdeverfahren abgegebene weitere Stellungnahme unvollständig gewesen. Weder wurden aussagekräftige Eigentumsnachweise für das Fahrzeug Wartburg 311 vorgelegt, noch hat der Schuldner nachvollziehbaren Vortrag zu den angeblich von ihm getätigten Zahlungen an seine Mutter zur Finanzierung des Unternehmens sowie des Betriebsfahrzeuges sowie zu angeblich ausstehenden Lohnzahlungsansprüchen gehalten. Die bloße Behauptung, er habe entsprechende Nachweise nicht erhalten können, ist insoweit nicht ausreichend, um seinen Darlegungsobliegenheiten nachzukommen.

18 Die sofortige Beschwerde unterliegt daher der Zurückweisung der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge.

19 Der Beschwerdewert wurde gemäß § 3 ZPO geschätzt, wobei das Interesse des Schuldners an der Fortdauer der Stundung der Verfahrenskosten, deren voraussichtliche Höhe sowie die gegebenenfalls in Betracht kommende Verfahrenseinstellung berücksichtigt wurden.

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