LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer, 2011-07-01, 2 O 415/08

2 O 415/08Kantonsgericht / II. Zivilkammer01.07.2011

Regest

Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Insolvenzanfechtung nur insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Parteien den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben.(Rn.31)

Gesamter Gesetzestext

LG Dessau-Roßlau 2. Zivilkammer — 2 O 415/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2011-07-01

Aktenzeichen: 2 O 415/08

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2011:0701.2O415.08.0A

Dokumenttyp: Urteil

Normen: § 134 Abs 1 InsO, § 145 Abs 2 Nr 3 InsO

Leitsatz

Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Insolvenzanfechtung nur insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Parteien den ihnen zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten haben.(Rn.31)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;

Tatbestand

1 Der Kläger macht einen Rückauflassungsanspruch aus Insolvenzanfechtung geltend.

2 Über das Vermögen der Schuldnerin ist mit Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau – Insolvenzgericht - vom … (…) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

3 Die Schuldnerin war Eigentümerin zweier im Grundbuch von … eingetragener, am östlichen Stadtrand von … im Ortsteil … belegener Grundstücke mit einer Grundstücksgröße von 3.170 m² bzw. 1.905 m². Das Grundstück … 1a ist mit einem vermutlich vor 1925 errichteten und derzeit als Schulungszentrum genutzten Verwaltungsgebäude bebaut (fortan „alte Schule“). Das Grundstück … 1b ist mit einem als DDR-Typenbau ausgeführten und nach 1980 errichteten, derzeit leer stehenden Schulgebäude bebaut (fortan „neue Schule“). Von der vorgenannten Grundstückszuordnung ist nach einer entsprechenden Klarstellung durch den Sachverständigen mit Schriftsatz vom 28.01.2009 auszugehen.

4 Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 28.11.2005 (…) veräußerte die Schuldnerin die Grundstücke zu einem Kaufpreis von 15.000,00 € an die Käufer …, … und …. Das Grundstück … 1b war zu diesem Zeitpunkt in Abteilung III des Grundbuchs lastenfrei, auf dem Grundstück … 1a lasteten zwei Grundschulden in Höhe von jeweils 50.000,00 € zu Gunsten der … Bank AG sowie zu Gunsten der Käuferin …, ferner zwei Sicherungshypotheken in Höhe von jeweils 1.277,46 €. Nach dem ursprünglichen Sachvortrag des Klägers valutierte lediglich noch die Grundschuld zu Gunsten der … Bank AG in Höhe 12.500,00 €. Zum Schicksal der Grundpfandrechte verhält sich die Kaufvertragsurkunde nicht. Allerdings kündigte die Schuldnerin der Grundpfandrechtsgläubigerin mit Schreiben vom 25.01.2006 an, die Grundschuldforderung bis zum 31.05.2006 auszugleichen.

5 Mit weiterem Kaufvertrag vom 02.10.2006 (UR-Nr. …) veräußerten die vorgenannten Erwerber, vertreten durch den Kaufmann …, den Grundbesitz gleichfalls zu einem Kaufpreis von 15.000,00 € an die Beklagten zu hälftigem Miteigentum. In § 3 der Urkunde heißt es, dass die Beklagten des weiteren die im Grundbuch eingetragenen Belastungen übernehmen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsinhalte wird auf die Kaufvertragsurkunden Bezug genommen (Bd. I Bl. 43 ff. sowie 65 ff. d.A.).

6 Die Klägerin behauptet unter Bezugnahme zweier privatgutachterlicher Stellungnahmen, im Zeitpunkt der Erwerbsvorgänge habe der Verkehrswert des Grundstücks … 1a bei 128.000,00 €, der des Grundstücks … 1b bei 30.000,- € gelegen. Sie meint deshalb, es liege eine anfechtbare, zumindest gemischte Schenkung vor, die die Beklagten zur Rückübertragung der Grundstücke verpflichte. Zuletzt hat die Klägerin behauptet, eine Übernahme der Grundpfandrechte der Beklagten habe nicht stattgefunden, weil diese im Zeitpunkt des Zweiterwerbs bereits vollständig getilgt worden seien. Überhaupt sei aus Rechtsgründen fraglich, ob die Beklagten die dinglichen Belastungen hätten übernehmen können, da es an einer entsprechenden Vereinbarung im Zuge des Ersterwerbs fehle. Der vereinbarte Kaufpreis sei deshalb als alleinige Gegenleistung anzusehen.

7 Der Kläger beantragt,

8 die Beklagten zu verurteilen, das im Grundbuch des Amtsgerichts …, Grundbuch von …, Blatt … und Blatt … gebuchte Grundstück an den Kläger herauszugeben.

9 Die Beklagten beantragen,

10 die Klage abzuweisen.

11 Sie behaupten, die vom Kläger eingeholten Privatgutachten seien inhaltlich grob unrichtig. Es sei insbesondere keine Bewertung im Vergleichswertverfahren vorgenommen worden. Es gebe in der Umgebung vergleichbare Objekte in besserem Erhaltungszustand, für die sich mangels Interesses gleichwohl kein Käufer finde. Der Verkehrswert der Grundstücke sei deshalb deutlich geringer. Bei der Erstveräußerung habe es sich zudem um einen ohnehin nicht anfechtbaren Notverkauf gehandelt. Darüber hinaus stehe dem Kläger im Falle einer gemischten Schenkung auch nur ein Zahlungsanspruch in Höhe der teilunentgeltlichen Zuwendung zu. Einem etwaigen Anspruch auf Rückübertragung der Grundstücke halten die Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich des gezahlten Kaufpreises sowie wegen Verwendungen auf das Grundstück … 1a in Höhe von 101.113,78 € entgegen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten des entscheidungserheblichen Sachverhalts wird gem. § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

13 Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 27.08.2008 (Bd. I Bl. 152 d.A.), ergänzt durch Beschluss vom 26.09.2008 (Bd. I Bl. 158 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Schriftsätze des Sachverständigen … vom 28.01.2009 und 17.07.2009 Bezug genommen, ferner auf dessen Gutachten vom 25.01.2010 sowie das Ergänzungsgutachten vom 26.04.2010. Das Gutachten hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 25.02.2011 mündlich erläutert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift (Bd. II Bl. 11 ff d.A.) Bezug genommen.

14 Mit Schriftsätzen vom 04.04.2011 und 06.04.2011 haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Mit weiterem Schriftsatz vom 06.05.2011 hat der Kläger um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nachgesucht.

Entscheidungsgründe

15 Die zulässige Klage ist unbegründet.

16 Der Kläger hat den Grundstückskaufvertrag vom 02.10.2006 nicht wirksam angefochten. Es fehlt an einem Anfechtungsgrund. Die Voraussetzungen der §§ 134 Abs. 1, 145 Abs. 2 Ziffer 3 InsO, der als einziger Anfechtungstatbestand in Betracht kommt, liegen nicht vor. Der Kläger hat den Nachweis einer teilweise unentgeltlichen Leistung der Schuldnerin an die Ersterwerber sowie von diesen an die Beklagten nicht erbracht. Dabei bedarf keiner Entscheidung, ob über den an die Schuldnerin bzw. die Erstwerber gezahlten Kaufpreis hinaus auch die Übernahme von Grundpfandrechten als Gegenleistung anzusehen ist. Der Behauptung des Klägers, die in Höhe von zunächst 12.500,00 € valutierende Grundschuld zu Gunsten der … Bank AG sei vor dem Zweiterwerb getilgt worden, ist deshalb nicht nachzugehen.

17 Die Kammer folgt mit einer entscheidungserheblichen Abweichung den insgesamt überzeugenden, konsequenten und vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Sachverständigen ….

18 Der Sachverständige hat den Verkehrswert für das Grundstück … 1a (alte Schule) für den Bewertungsstichtag 28.11. 2005 mit 77.000,- € und für den Bewertungsstichtag 02.10.2006 mit 71.000,- € ermittelt, den Verkehrswert für das Grundstück … 1b (neue Schule) für beide Bewertungsstichtage mit jeweils 1,- €.

19 Dabei hat er die Bewertung nach den für die Bewertungsstichtage noch maßgeblichen Vorschriften der WertV vorgenommen, weil die teilweise abweichenden Regelungen der ImmoWertV erst zum 01.07.2010 in Kraft getreten sind. Ferner hat er die Grundstücke nach dem Ertragswertverfahren bewertet, was gem. § 7 Abs. 2 WertV keinen Bedenken begegnet, weil der Sachverständige seine Entscheidung gegen eine Bewertung im Vergleichswertverfahren unter Berücksichtigung der besonderen Einzelfallumstände hinreichend begründet hat.

20 Soweit es das Grundstück … 1b (neue Schule) betrifft, macht die Kammer die Feststellungen des Sachverständigen … uneingeschränkt zur Grundlage seiner Entscheidung. Danach ist zu den genannten Bewertungsstichtagen auf der Grundlage eines Bodenrichtwerts von 20,00 €/m² von Bodenwerten des Grundstücks von 19.000,00 € bzw. 17.000,00 € auszugehen. Aufgrund der vom Sachverständigen dargestellten mangelnden Nachfrage an vergleichbaren Grundstücken, des erheblichen Reparaturstaus sowie der Unwirtschaftlichkeit etwaiger Umnutzungsmöglichkeiten hat der Sachverständige aus im Einzelnen dargelegten Gründen auf eine Bewertung im sog. Liquidationswertverfahren gem. § 20 WertV zurückgegriffen. Gem. § 20 Abs. 1 Satz 2 WertV ist danach infolge der Abbruchreife der neuen Schule der Bodenwert um die gewöhnlichen Kosten zu mindern, insbesondere Abbruchkosten, die aufzuwenden wären, damit das Grundstück unbebauten Grundstücken entspricht. Diese Rückbaukosten hat der Sachverständige auf der Grundlage eingeholter Auskünfte auf einen Betrag von 70,00 €/m² geschätzt und gelangt auf diese Weise zu einem Betrag von 130.000,00 €, der den Bodenwert übersteigt. Da jedoch der Ansatz eines negativen Verkehrswertes bereits begrifflich nicht in Betracht kommt, weil § 20 WertV lediglich eine Minderung des Bodenwertes regelt, geht der Sachverständige im Ergebnis von einem Verkehrswert von lediglich 1,00 € des mit der neuen Schule bebauten Grundstücks für beide Bewertungsstichtage aus. Dieser vom Kläger nicht angegriffenen Einschätzung ist im Rahmen der objektiven Wertermittlung unabhängig davon zu folgen, ob die Beklagten eine Instandsetzung und Umnutzung des Gebäudes beabsichtigen.

21 Die Wertermittlung wird durch das vom Kläger eingeholte Privatgutachten, das ohne nähere Darlegung im Rahmen der Bewertung im Ertragswertverfahren von einer nachhaltig erzielbaren Miete von 1,00 €/m² ausgeht, nicht in Frage gestellt.

22 Soweit es demgegenüber das Grundstück … 1a (alte Schule) betrifft, ist dem Sachverständigen in der gewählten Bewertungsmethodik gleichfalls uneingeschränkt zu folgen. Danach gelangt allein eine Bewertung im Ertragswertverfahren zu realistischen Ergebnissen. Der Privatsachverständige hingegen hat eine Bewertung im Sachwertverfahren vorgenommen, obwohl eine Eigennutzung des Grundstücks durch die Beklagten nicht in Rede steht. Seine Berechnungen sind auch im Übrigen lediglich pauschal und gehen ohne nähere Begründung von einer Nutzfläche des Hauptgebäudes von lediglich 480 m² sowie von Normalherstellungskosten in Höhe von insgesamt 352.100,00 € aus. Sie genügen den Vorgaben an eine Sachwertermittlung gem. §§ 21-25 WertV nicht und stellen nach ausdrücklicher Angabe des Privatsachverständigen lediglich eine Schätzung dar.

23 In der Wahl der Wertermittlungsmethode allerdings ist der Sachverständige grundsätzlich frei, weil die Wertermittlungsmethoden gem. § 7 WertV gleichrangig nebeneinander stehen (BGH, NJW 2004, 2671). Lässt sich, wie der Sachverständige … überzeugend dargelegt hat, eine Ermittlung im Vergleichswertverfahren nicht vornehmen, weil es an einer repräsentativen Zahl von Vergleichspreisen fehlt, stellt sich bei gewerblich genutzten, vermieteten Objekten das Ertragswertsverfahren regelmäßig als marktgerechteste Methode dar. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, dass der Sachverständige … die Wertermittlung hierauf beschränkt hat, zumal er in seinem Schriftsatz vom 17.07.2009 (Seite 10) ausführlich dargelegt hat, weshalb ein zu ermittelnder Sachwert in keiner plausiblen Relation zum maßgeblichen Ertragswert stehen würde.

24 Auch inhaltlich begegnen seine Feststellungen im Wesentlichen keinen Bedenken. Die Kammer macht sich insoweit die Ausführungen insbesondere im Gutachten vom 25.01.2010 (Seite 17-20) zu Eigen, folgt ihnen allerdings in einem Punkt nicht. Der Sachverständige gelangt unter der Annahme einer nachhaltig erzielbaren Miete von durchschnittlich 3,00 €/m² zu einem jährlichen Rohertrag von 40.000,00 € und unter Berücksichtigung einer Restnutzungsdauer von 30 Jahren zu einem Gebäudeertragswert von 339.252,00 € (Bewertungsstichtag 28.11.2005) bzw. 344.762,00 € (Bewertungsstichtag 02.10.2006). Die geringfügige Abweichung findet ihre Ursache in unterschiedlichen Abschlägen, die der Sachverständige in Auswertung der Grundstücksmarktberichte für 2005 und 2006 wegen der Übergröße des Grundstücks vorgenommen hat. Wertmindernd bringt er Abschläge von 300.000,00 € bzw. 305.000,00 € wegen des Reparaturstaus an beiden Gebäuden auf dem Grundstück … 1a in Abzug, der zu den Wertermittlungsstichtagen bestanden hat (vgl. zur Begründung die Ausführungen des Sachverständigen unter Ziffer 3., 1. Absatz, des Ergänzungsgutachtens vom 26.04.2010 sowie zum Gebäudezustand die Ausführungen im Schriftsatz vom 17.07.2009 unter Ziffer 3.1.7). Dem liegt die zutreffende Annahme zugrunde, dass ein für die Restnutzungsdauer nachhaltig erzielbarer Rohertrag eine umfassende Instandsetzung des Gebäudes voraussetzt, um eine bestmögliche Verwertung herbeizuführen.

25 Auf diese Weise geht der Sachverständige unter Berücksichtigung der Bodenwerte von 38.040,00 € bzw. 31.700,00 € zu den jeweiligen Bewertungsstichtagen von Ertragswerten von 77.000,00 € bzw. 71.000,00 € aus. Anhaltspunkte dafür, dass sich an dieser Bewertung Grundlegendes ändert, wenn auf die Zeitpunkte der jeweiligen Vollendung des Resterwerbs statt der Kaufvertragsschlüsse abgestellt wird (vgl. BGH, NJW 2005, 1867), liegen nicht vor.

26 In der mündlichen Erläuterung des Gutachtens hat der Sachverständige auf Nachfrage der Beklagten seine Kalkulation zu den nachhaltig erzielbaren Mieten in Abhängigkeit von der Funktions- und Nutzungsart der Räume näher aufgeschlüsselt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll vom 25.02.2011 Bezug genommen (Bd. II Bl. 11 ff. d.A.). Dabei hat er von ihm in Vorbereitung des Gutachtens gefertigte Notizen zur Akte gereicht und unter Bezugnahme hierauf ausgeführt, dass er für die Büroräume sowohl im Erdgeschoss als auch im Dachgeschoss eine nachhaltig erzielbare Miete von 5,00 €/m² zugrunde legt. Dieser Einschätzung folgt die Kammer für die Räume im ersten Dachgeschoss nicht.

27 Soweit die Beklagten mit Schriftsatz vom 14.06.2011 eine Vergleichsberechnung vorgenommen haben, fußt diese allerdings auf einer mutmaßlich versehentlich falschen Zahlenangabe des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erläuterung des Gutachtens. Die Gesamtfläche der Büroräume im ersten Obergeschoss ist ausweislich des Sitzungsprotokolls dort mit 21 m² angegeben, was die Beklagten in ihrer Berechnung übernommen haben. Tatsächlich ergibt sich aus der Mietflächenermittlung des Sachverständigen im Schriftsatz vom 17.07.2009 eine Gesamtfläche von 258,36 m² für das gesamte erste Dachgeschoss (Anlage 10), von der lediglich 26,53 m² auf Sozialräume und der Rest auf als Büroräume nutzbare Flächen entfallen. Dementsprechend lässt sich aus den zur Akte gereichten Notizen des Sachverständigen erkennen, dass er für die restliche Fläche von 231,83 m² eine nachhaltig erzielbare Miete von 5,00 € angesetzt hat.

28 Aufgrund des Umstandes, dass die Räume im ersten Obergeschoss mit einer Dachschräge versehen und dadurch in ihrer Funktionalität als Büroräume eingeschränkt sind, ferner aufgrund der Stadtrandlage des Grundstücks sowie des gegenwärtig und bereits auch zu den Bewertungsstichtagen eines durch ein Überangebot bedingten niedrigen regionalen Mietniveaus für Büroflächen geht die Kammer davon aus, dass zwischen den Büroflächen im Erdgeschoss und im ersten Dachgeschoss hinsichtlich der nachhaltig erzielbaren Mieten eine Differenzierung vorzunehmen ist. Für die Büroräume im ersten Dachgeschoss ist eine Miete von nicht mehr als 3,00 €/m² als realistisch anzusehen. Die Berechnung des Sachverständigen führt dann jedoch unter unveränderter Berücksichtigung der sonstigen wertbeeinflussenden Faktoren zu einem Ertragswert, der hinter den Kosten zur Beseitigung des Reparaturstaus zurückbleibt. Das Gericht nimmt insoweit auf die Berechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 14.06.2011 Bezug, die diese für den Wertermittlungsstichtag 28.11.2005 vorgenommen haben. Da die Beklagten für eine geringe Teilfläche von 21 m² eine Miete von 5,00 € und im Übrigen eine solche von 3,00 € zugrunde gelegt haben, ist von einem noch geringfügig geringeren Jahresrohertrag und damit Gebäudeertragswert auszugehen, wenn für das erste Dachgeschoss einheitlich eine nachhaltig erzielbare Miete von 3,00 € anzunehmen ist. Dies führt zu einem Gesamtertragswert, der hinter dem vom Sachverständigen ermittelten Grundstückswert zurückbleibt.

29 Einer genaueren Ermittlung der zur Beseitigung des Reparaturstaus notwendigen Kosten sowie einer exakten Ermittlung des Gebäudeertragswertes bedarf es nicht. Denn bereits dann, wenn für die Flächen im ersten Dachgeschoss eine geringere nachhaltig erzielbare Miete anzunehmen ist, als sie der Sachverständige seinen Berechnungen zugrunde gelegt hat, ist von keiner teilunentgeltlichen Leistung an die Ersterwerber bzw. die Beklagten im Sinne von § 134 Abs. 1 InsO auszugehen.

30 Dabei ist auf eine Gesamtbetrachtung des Erwerbs beider Grundstücke abzustellen. Zwar sind grundsätzlich mehrere Rechtshandlungen des Schuldners insolvenzrechtlich selbständig zu betrachten, auch wenn sie gleichzeitig vorgenommen werden oder sich wirtschaftlich ergänzen (vgl. zuletzt BGH, WM 2011, 276). Sowohl Erst- als auch Zweiterwerb der benachbarten Grundstücke sind jedoch im Rahmen einheitlicher Beurkundungen als Gesamtgeschäft zu einem einheitlichen Kaufpreis erfolgt, der zwischen den Grundstücken nicht differenziert. Es liegt damit nur eine Rechtshandlung vor.

31 Die Beurteilung der Frage, ob der Leistung des Schuldners eine angemessene ausgleichende Gegenleistung des Schuldners gegenüber steht oder die Leistung unentgeltlich ist, richtet sich vordergründig nach objektiven Kriterien, hinter denen die subjektiven Vorstellungen und Absichten von Schuldner um Empfänger zunächst zurücktreten. Dabei ist zum Schutz der Insolvenzgläubiger eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit geboten. Erst wenn wie hier feststeht, dass der Zuwendungsempfänger einen Gegenwert für seine Zuwendung erbracht hat, ist zu prüfen, ob gleichwohl der Hauptzweck des Geschäfts Freigebigkeit gewesen ist (BGHZ 113, 98; NJW 2005, 1867). Insoweit steht den Beteiligten bei der Frage, ob die Gegenleistung den Wert der Leistung des Schuldners erreicht, ein angemessener Beurteilungsspielraum zu. Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung nur insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (BGH, VIZ 2004, 381 m.N.). Der Bewertungsspielraum ist in starkem Maße vom Gegenstand der angefochtenen Leistung und den tatsächlichen Gegebenheiten abhängig. Insoweit verbietet sich jede schematische Betrachtung. Allerdings müssen die Vorstellungen der Beteiligten eine reale Grundlage haben und dürfen sich von den objektiven Wertverhältnissen nicht zu weit entfernen (Kirchhof in MK-InsO, 2. Aufl., Rdn. 40 zu § 134 InsO). Andererseits darf die Bewertung auch objektiven Unsicherheiten bei der Bewertung von Leistung und Gegenleistung Rechnung tragen (Kirchhof aaO).

32 Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere der tatsächlichen Schwierigkeiten der Bestimmung des Verkehrswertes der Grundstücke, wie sie in der Beweisaufnahme zu Tage getreten sind, ist der den Kaufvertragsparteien zustehende Bewertungsspielraum nicht überschritten. Es ist den Kaufvertragsparteien insoweit nicht zuzumuten, allein zur Vermeidung eines insolvenzrechtlichen Anfechtungsrisikos vor Vertragsschluss ein Verkehrswertgutachten einzuholen. Vielmehr durften sie aufgrund der Besonderheiten der aufstehenden Gebäudes, ihres schlechten Erhaltungszustandes sowie den beträchtlichen mit einem Abbruch oder einer Umnutzung der alten Schule verbundenen Kosten bei dem vereinbarten Kaufpreis von 15.000,00 € von einer angemessenen Gegenleistung auch dann ausgehen, wenn bereits der Bodenwert etwa das Zweifache beträgt. Denn es ist nicht erkennbar, dass nach den Vorstellungen der Vertragsparteien die Freigebigkeit Hauptzweck des Geschäfts sein sollte. Die im Rahmen von § 138 BGB zur Beurteilung des Vorliegens eines auffälligen Missverhältnisses entwickelten Grundsätze lassen sich nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen.

33 Einer Fortsetzung des lediglich auf Antrag der Beklagten anberaumten Termins zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens bedurfte es daher nicht. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob sich Erst- oder Zweiterwerb als Notveräußerung darstellten und deshalb nicht anfechtbar sind (vgl. etwa Kirchhof, aaO Rdn. 25 zu § 134 InsO m.w.N.).

34 Es kann nach alledem ferner dahinstehen, ob die Klage nicht bereits deshalb unbegründet ist, weil dem Kläger im Falle einer teilweise unentgeltlichen Leistung statt des grundsätzlich bestehenden Anspruchs auf Rückgewähr des zugewendeten Gegenstandes in Natur nur ein Anspruch auf Zahlung des Differenzbetrages zusteht (so Nerlich/Römermann, Rdn. 23 zu § 134 InsO; a.A. offenbar Uhlenbrock/Hirte, Rdn. 39 zu § 134 InsO, der von einem Recht des Zuwendungsempfängers ausgeht, den Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters durch Zahlung des anfechtbaren Differenzbetrages abzuwenden). Für einen lediglich auf Zahlung gerichteten Anspruch spricht § 143 Abs. 2 Satz 1 InsO, wonach der Zuwendungsempfänger im Falle einer unentgeltlichen Leistung diese nur zurückzugewähren hat, soweit er durch sie bereichert ist. Darüber hinaus würde die Verpflichtung zur Rückgewähr eines nur teilweise anfechtbar erlangten Grundstücks auch zu unbilligen Ergebnissen führen, weil der Zuwendungsempfänger einen Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Kaufpreises gem. § 144 Abs. 2 Satz 2 InsO regelmäßig nur als Insolvenzgläubiger geltend machen kann. Letzteres gilt jedenfalls außerhalb des Anwendungsbereiches des § 145 InsO, bei dem ohnehin lediglich ein Ersatzanspruch des Zweiterwerbers gegen den Ersterwerber in Betracht kommt.

35 Bestünde jedoch lediglich ein Zahlungsanspruch, wäre die Klage abzuweisen, weil der Kläger trotz Hinweises der Kammer auch nicht hilfsweise hierauf angetragen und eine entsprechende Verurteilung ohne Antrag gem. § 308 Abs. 1 ZPO wegen der Unterschiedlichkeit der Streitgegenstände unzulässig wäre.

36 Das erst nach der mündlichen Erläuterung gestellte Prozesskostenhilfegesuch des Klägers unterliegt der Zurückweisung, weil seine Rechtsverfolgung im Zeitpunkt der Antragstellung keine hinreichenden Erfolgsaussichten mehr bot.

37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

38 Beschluss

39 Das Prozesskostenhilfegesuch des Klägers wird zurückgewiesen.

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