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1 U 56/11•Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Zivilsenat, 2011-09-02, 1 U 56/11
1 U 56/11Obergericht / I. Zivilkammer02.09.2011
1. Für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist liegt der Wegfall des unverschuldeten Hindernisses am Betreiben des Verfahrens in der Bekanntgabe der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe. Von diesem Zeitpunkt an läuft die einmonatige Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag und die Nachholung der Rechtsmittelbegründung.(Rn.10) 2. Dies kann aber nicht uneingeschränkt gelten, wenn der Wegfall des Hindernisses, hier die Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, noch während des Laufes der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Bei einer noch laufenden Frist obliegt es der Partei, in erster Linie um eine Fristwahrung besorgt zu sein. Die spätere Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist kann dann nur in vorzutragenden Ausnahmefällen gerechtfertigt sein.(Rn.10) Verfahrensgang vorgehend LG Dessau-Roßlau, 29. April 2011, 4 O 561/9, Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-09-02
Aktenzeichen: 1 U 56/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 233 ZPO, § 234 Abs 1 S 2 ZPO, § 236 ZPO
Für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist liegt der Wegfall des unverschuldeten Hindernisses am Betreiben des Verfahrens in der Bekanntgabe der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe. Von diesem Zeitpunkt an läuft die einmonatige Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO für den Wiedereinsetzungsantrag und die Nachholung der Rechtsmittelbegründung.(Rn.10)
Dies kann aber nicht uneingeschränkt gelten, wenn der Wegfall des Hindernisses, hier die Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, noch während des Laufes der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Bei einer noch laufenden Frist obliegt es der Partei, in erster Linie um eine Fristwahrung besorgt zu sein. Die spätere Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist kann dann nur in vorzutragenden Ausnahmefällen gerechtfertigt sein.(Rn.10)
Verfahrensgang
vorgehend LG Dessau-Roßlau, 29. April 2011, 4 O 561/9, Urteil
Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers vom 15.08.2011 wird zurückgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 8.000,- Euro festgesetzt.
I.
1 Das zugrunde liegende, die Klage abweisende, Urteil wurde dem Kläger am 04.05.2011 zugestellt. Am Montag, dem 06.06.2011 legte der Kläger hiergegen form- und fristgerecht Berufung „zunächst zur Fristwahrung“ ein. Gleichzeitig beantragte er für den Berufungsrechtszug Prozesskostenhilfe.
2 Innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist nämlich am 27.06.2011 beantragte er die Frist zur Berufungsbegründung bis 04.08.2011 zu verlängern, was mit Verfügung des Vorsitzenden am 28.06. 2011 nach Antrag erfolgte.
3 Mit Schreiben vom 04.07.2011 wiederholte er seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe, legte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den nicht unterschriebenen Entwurf einer Berufungsbegründung und bat vorab über Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden.
4 Mit Beschluss vom 18.07.2011 wies der Senat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurück. Er führte dabei aus, dass die Erfolgsaussicht einer Berufung nach derzeitigem Sachstand zwar nicht verneint werden könne. Der Kläger habe aber seine Bedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, so dass aus diesem Grunde die Bewilligung nicht erfolgen könne. Der Beschluss ging am 25.07.2011 beim Prozessbevollmächtigten des Klägers ein.
5 Unter dem 08.08.2011 teilte der Vorsitzende dem Kläger mit, dass die verlängerte Berufungsbegründungsfrist abgelaufen sei, ohne dass eine Berufungsbegründung eingegangen sei und gewährte zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung rechtliches Gehör.
6 Darauf ging am 15.08.2011 der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein. Gleichzeitig war die unterschriebene Berufungsbegründung beigefügt. Ergänzend nahm der Kläger auf die Ausführungen des Senats zur Sache in seinem Beschluss über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe Bezug.
II.
7 Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zwar zulässig, weil er in der Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 ZPO formgerecht nach § 236 ZPO gestellt worden ist.
8 Er ist aber zurückzuweisen, weil der Kläger weder vorgetragen hat, dass er ohne sein Verschulden verhindert war die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten § 233 ZPO) noch dies sonst ersichtlich ist.
9 Der Kläger hat zur Begründung seines Wiedereinsetzungsantrages nach § 236 Abs. 2 S. 1 ZPO ausgeführt, „Die Wiedereinsetzung ist gerechtfertigt, da der Kläger berechtigt war, zunächst das Ergebnis des Prozesskostenhilfeverfahrens abzuwarten“.
10 Für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist liegt der Wegfall des unverschuldeten Hindernisses am Betreiben des Verfahrens in der Bekanntgabe der negativen Prozesskostenhilfeentscheidung. Ab diesem Zeitpunkt läuft die einmonatige Frist des § 234 Abs. 1 S. 2 für den Wiedereinsetzungsantrag und die Nachholung der Rechtsmittelbegründung (Zöller/Greger, ZPO, 28.A., § 234 Rdnr. 8). Dies kann aber nicht uneingeschränkt gelten, wenn der Wegfall des Hindernisses, hier die Bekanntgabe der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag, noch während des Laufes der Berufungsbegründungsfrist erfolgt. Bei einer noch laufenden Frist, obliegt es der Partei in erster Linie um eine Fristwahrung besorgt zu sein. Die spätere Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist kann nur der Ausnahmefall sein.
11 Hier kommt hinzu, dass die Berufungsbegründung im Entwurf seit dem 04.07.2011 fertig ausformuliert vorlag, was sich aus dem zur Begründung der Erfolgsaussicht eingereichten Entwurf ergibt. Die nunmehr verspätet eingereichte Berufungsbegründung deckt sich vollständig mit diesem Entwurf. In dem Wiedereinsetzungsschriftsatz findet sich lediglich zusätzlich eine Bezugnahme auf die Senatsausführungen im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss.
12 Bei dieser Sachlage wird nicht deutlich, warum es nicht möglich gewesen sein soll, in der Zeit zwischen dem 25.07.2011 und dem 04.08.2011, immerhin fast zwei Wochen, die bereits fertig ausformulierte Berufungsbegründung unterschrieben einzureichen, ggf. sogar ergänzt um die Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats im Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss, was die Ergänzung des Entwurfs um drei Sätze bedeutet hätte. Es ist auch zumutbar, sich noch innerhalb dieser Frist schlüssig zu werden, ob der Prozess auf eigenes Kostenrisiko geführt werden soll, umso mehr als der Senat in seinem Beschluss Ausführungen zur Erfolgsaussicht gemacht hatte.
13 Was der Kläger für sich reklamiert, wäre das Recht, generell bei gestelltem Prozesskostenhilfeantrag die laufende Frist verstreichen lassen zu können, um sodann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der ablehnenden Prozesskostenhilfeentscheidung, hier also bis zum 25.08.2011 (Bekanntgabe am 25.07.2011) die versäumte Rechtsmittelbegründung verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag nachholen zu können. Dies ist in dieser Allgemeinheit nicht richtig. Wie der Fall wäre, wenn der ablehnende Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss erst ganz kurz vor Fristablauf bekannt gegeben würde, kann hier dahinstehen. Jedenfalls in einem Fall wie hier, wo zwischen der Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung und dem Fristablauf eineinhalb Wochen liegen und aufgrund eines fertig vorliegenden Entwurfs einer Berufungsbegründung in Verbindung mit den Ausführungen des Senats im Ablehnungsbeschluss nur noch die Entscheidung über die weitere Verfahrensdurchführung zu treffen ist, kann verlangt werden, diese innerhalb einer Überlegungsfrist von 3 – 4 Tagen zu treffen. Wäre dies geschehen, hätte die noch laufende Frist ohne Schwierigkeiten eingehalten werden können.
14 Die Fristversäumung geschah somit offensichtlich aufgrund eines Rechtsirrtums. Ein solcher durch einen Rechtsanwalt ist kein Wiedereinsetzungsgrund (hierzu Zöller/Greger, a. a. O., § 233 Rdnr. 23, Stichwort „Rechtsirrtum“).
15 Da aufgrund nicht gewährter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 ZPO versäumt ist, ist die Berufung gemäß § 522 Abs. 1 ZPO zu verwerfen mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Einer weiteren Gewährung rechtlichen Gehörs unter Ankündigung der beabsichtigten Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages bedurfte es nicht.
16 Der Streitwert entspricht dem des ersten Rechtszuges (§ 3 ZPO).
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