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31 O 282/07•LG Magdeburg 1. Kammer für Handelssachen, 2011-04-19, 31 O 282/07
31 O 282/07Kantonsgericht19.04.2011
Ist nach der vertraglichen Vereinbarung die Montagemaschine und das AV Plug-in als einheitlicher Kaufgegenstand anzusehen, ist die Kaufsache insgesamt mangelhaft, wenn das AV Plug-in fehlerhaft arbeitet. Der Käufer kann in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 441 BGB den Kaufpreis gemäß § 437 Nr. BGB mindern.(Rn.18) (Rn.21) (Rn.22)
Entscheidungsdatum: 2011-04-19
Aktenzeichen: 31 O 282/07
ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2011:0419.31O282.07.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 433 Abs 2 BGB, § 437 Nr 2 BGB, § 441 Abs 3 BGB
Ist nach der vertraglichen Vereinbarung die Montagemaschine und das AV Plug-in als einheitlicher Kaufgegenstand anzusehen, ist die Kaufsache insgesamt mangelhaft, wenn das AV Plug-in fehlerhaft arbeitet. Der Käufer kann in diesem Fall unter den Voraussetzungen des § 441 BGB den Kaufpreis gemäß § 437 Nr. BGB mindern.(Rn.18) (Rn.21) (Rn.22)
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1 Die Klägerin begehrt von den Beklagten Zahlung restlichen Kaufpreises für eine Maschine.
2 Die Klägerin hat ursprünglich die D. & W. F Manufaktur GmbH & Co. KG sowie die D. & W. F-Manufaktur Verwaltungsgesellschaft mbH als deren persönlich haftende Gesellschafterin in Anspruch genommen. Im Verlaufe des Rechtsstreites hat sie im Wege des Parteiwechsels die Klage gegen diese Beklagten zurückgenommen und ihre Klage gegen die jetzigen Beklagten gerichtet.
3 Die Beklagte zu 1. bestellte bei der Klägerin eine Montagemaschine Opti-Mount 3000 MK WIN zu einem Preis in Höhe von netto 131.900,00 €. Die Klägerin übermittelte der Beklagten zu 1. hierzu mit Datum vom 26.04.2006 eine Auftragsbestätigung (Anl. K 1, K 2). In dem Lieferumfang war ein AV Plug-in enthalten; wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Auftragsbestätigung und den der Beklagten zu 1. von der Klägerin überreichten Prospekt (Anl. K 14) verwiesen. Nach Auslieferung der Maschine erteilte die Klägerin der Beklagten zu 1. mit Datum vom 05.07.2006 Rechnung über einen Betrag in Höhe von brutto 153.004,00 € (Anl. K 3), den die Beklagte zu 1. bis auf einen Betrag in Höhe von 8.000,01 € ausglich.
4 Auf ein anwaltliches Mahnschreiben der Klägerin vom 26.06.2007 (Anl. K 10, K 11) reagierte die Beklagte zu 1. mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.2007 (Anl. B 3), in dem sie die Fehlerhaftigkeit der Software rügte. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 16.07.2007 (Anl. B 3) forderte die Beklagte zu 1. die Klägerin unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auf. Die Klägerin wies dieses Verlangen mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2007 zurück.
5 Die Klägerin verlangt nunmehr von der Beklagten Zahlung des noch offenen Rechnungsbetrages (ursprünglich beziffert mit 8.001,01 €) nebst Ausgleich vorgerichtlicher Mahn- und Auskunftskosten und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, wobei sie die Beklagten zu 2. und 3. gesamtschuldnerisch als Gesellschafter der Beklagten zu 1. in Anspruch nimmt. Die Beklagten wenden sich gegen die Klageforderung im Wege der Minderung.
6 Die Klägerin behauptet, Montagemaschine und AV Plug-in arbeiteten unter der Voraussetzung, dass die Beklagte zu 1. mit dem AV Plug-in fehlerfrei arbeite, mit dem Ziel einer Zeitersparnis durch direkte Verarbeitung der von dem Kunden gelieferten Daten durch die Montagemaschine und fehlerfreie Erzeugung der Passkreuze einwandfrei zusammen.
7 Sie ist der Ansicht, das AV Plug-in habe im Rahmen des Gesamtpreises der Montagemaschine allenfalls einen Wert von 2.000,00 € pro Arbeitsplatz, bei 4 Arbeitsplätzen also insgesamt ca. 8.000,00 €.
8 Die Klägerin beantragt,
9 die Beklagte zu 1. sowie die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 8.000,01 € zuzüglich 8 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 18.09.2006 sowie vorgerichtliche Mahn- und Auskunftskosten von 31,10 € und vorgerichtliche Kosten des Rechtsanwaltes in Höhe von 603,70 € zu zahlen.
10 Die Beklagten beantragen,
11 die Klage abzuweisen.
12 Die Beklagten behaupten, das AV Plug-in sei fehlerhaft, wobei wegen der Einzelheiten der behaupteten Mängel auf die Klageerwiderung vom 14.03.2008 (Bd. I Bl. 39 – 41 d. A.) verwiesen wird.
13 Sie sind der Ansicht, für das fehlerhaft arbeitende AV Plug-in der Klägerin sei eine Minderung in Höhe von 31.900,00 € angemessen.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten sowie des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen, § 313 Abs. 2 ZPO.
15 Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 02.12.2008 (Bd. I Bl. 151 – 153 d. A.), vom 16.12.2008 (Bd. I Bl. 157 d. A.), vom 15.06.2009 (Bd. II Bl. 19 f d. A.) und vom 08.07.2010 (Bd. II Bl. 148 d. A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. V vom 18.02.2009 (Bd. I Bl. 162 – 172 d. A.) und die Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. K vom 20.01.2010 (Bd. II Bl. 97 – 108 d. A.) und vom 18.11.2010 (Bd. III Bl. 9 – 17 d. A.) verwiesen.
16 Die Klage ist unbegründet.
17 Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch gemäß § 433 Abs.2 BGB auf Zahlung des geltend gemachten restlichen Kaufpreises für die Montagemaschine, da die Beklagte den Kaufpreis zumindest in dieser Höhe mindern kann.
18 Zwischen den Parteien ist ein Kaufvertrag über die Montagemaschine zustande gekommen. Ist die Kaufsache mangelhaft, kann der Käufer unter den Voraussetzungen des § 441 BGB den Kaufpreis mindern, § 437 Nr. 2 BGB.
19 Diese Voraussetzungen liegen vor.
20 Die Montagemaschine ist mangelhaft. Nach § 434 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Sache frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Dieses ist auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarungen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht der Fall.
21 Nach den vertraglichen Vereinbarungen sind Montagemaschine und das AV Plug-in als einheitlicher Kaufgegenstand anzusehen; denn nach der Auftragsbestätigung der Klägerin ist das AV Plug-in Bestandteil der zu liefernden Montagemaschine. Unstreitig sollte das AV Plug-in, wie sich dieses auch aus dem von der Klägerin selbst vorgelegten Prospekt ergibt, zu einer Zeitersparnis von 30 – 40 % der üblichen Montagezeit führen, da dessen Einsatz dem Monteur das Ausmessen der Passkreuze und das Eingeben in die Datenbank ersparen sollte.
22 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme arbeitet das AV Plug-in jedoch nur mangelhaft.
23 Der Sachverständige Dr. V hat in seinem Gutachten überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei der Begutachtung der Maschine die gesetzten Passkreuze nicht angezeigt worden seien mit der Folge, dass diese nicht kontrolliert und eventuell korrigiert werden könnten. Das AV Plug-in habe weiter insofern nicht immer fehlerfrei gearbeitet, als in einem Fall die Koordinaten der Passkreuze zwar korrekt, in einem anderen Fall aber falsch übergeben worden seien, so dass sich der Bearbeiter nicht darauf verlassen könne, dass die Koordinaten richtig übermittelt würden. Dieses habe wiederum zur Folge, dass die Koordinaten in der MOM-Datei für jedes Passkreuz manuell überprüft werden müssten, was einen zusätzlichen Arbeitsaufwand bedeute und die Gefahr in sich berge, dass Fehler übersehen würden mit der Folge, dass im ungünstigsten Fall erheblicher Ausschuss produziert werde. Auch könne es sein, dass Passkreuze unzweckmäßig positioniert würden, was mangels Sichtbarkeit der Passkreuze erst nach einem weiteren Arbeitsschritt zu einem Zeitpunkt kontrolliert werden könne, in dem es zur Korrektur der Wiederholung der gesamten Arbeitsschritte bedürfe. Ferner habe das AV Plug-in sog. Spotfarben teilweise nicht erkannt, was zu einem Fehlen der Passkreuze auf der Druckplatte führe mit der Folge, dass diese nicht korrekt montiert werden könne. Anwendungs- oder Bedienungsfehler konnte der Sachverständige ausschließen; ferner konnte er, da er die dargelegten Erkenntnisse nach seinen Darlegungen allein anhand der Überprüfung des AV Plug-in an der Arbeitsstation der Beklagten zu 1. ohne Einbeziehung der Montagemaschine gewonnen hat, ausschließen, dass die aufgetretenen Fehler auf einer fehlerhaften Zusammenarbeit zwischen Software und Maschine beruhen.
24 Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen nach eigener kritischer Prüfung in vollem Umfang an; auch die Parteien haben gegen die Ausführungen des Sachverständigen keine Einwendungen erhoben.
25 Da der Käufer die Minderung statt eines Rücktritts vom Kaufvertrag geltend machen kann, muss der Käufer dem Verkäufer grundsätzlich zuvor eine erfolglos abgelaufene Frist zur Nacherfüllung gesetzt haben. Dieses ist ausweislich des anwaltlichen Schreibens der Beklagten zu 1. vom 16.07.2007 der Fall.
26 Die Beklagte zu 1. hat eine Minderung ausdrücklich geltend gemacht.
27 Die Beklagte zu 1. kann den Kaufpreis zumindest in Höhe der restlichen von der Klägerin noch geltend gemachten Kaufpreisforderung mindern.
28 Nach § 441 Abs. 3 BGB ist bei der Minderung der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde, wobei die Minderung, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln ist. Der Wert des Kaufgegenstandes ist der objektive Verkehrswert (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl., § 441 Rn. 14), der vorliegend mangels abweichender Anhaltspunkte mit dem vereinbarten Kaufpreis gleichgesetzt werden kann.
29 Der wirkliche Wert der Montagemaschine unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel des AV Plug-in liegt zumindest in Höhe der von der Klägerin noch geltend gemachten Kaufpreisforderung unter dem in Höhe des Kaufpreises in Ansatz zu bringenden objektiven Verkehrswert. Dieses ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Ergebnis der hierzu durchgeführten Beweisaufnahme.
30 Als Bezugsgröße für die Ermittlung des Marktwertes der Montagemaschine mit dem nur mangelhaft arbeitenden AV Plug-in kommt der Marktwert der von der Klägerin eingesetzten Software in Betracht. Dabei kann die Software allerdings nicht isoliert betrachtet werden, sondern es ist zu berücksichtigen, dass diese Bestandteil der Montagemaschine ist und die festgestellten Mängel, wie dieses die Ausführungen des Sachverständigen Dr. V belegen und worauf auch der Sachverständige Prof. Dr. K in seinen Gutachten zutreffend hinweist, zu einer erheblichen Einschränkung der Arbeitsweise der Montagemaschine führen. Insoweit bietet das Angebot der Klägerin vom 05.12.2005 (Anl. K 27 – K 30), indem sie isoliert einen Software-Service-Kontrakt zu einem Preis von 1.500,00 € pro Jahr anbietet, keine ausreichenden Anknüpfungspunkte. Die Klägerin gibt allerdings weiter selber an, dass das AV Plug-in im Rahmen des Nettopreises für die Maschine in Höhe von 131.900,00 € netto bezogen auf 4 Arbeitsplätze mit einem Wert in Höhe von insgesamt 8.000,00 € in Ansatz zu bringen sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K in seinen Gutachten ist es schwierig, mit dem AV Plug-in vergleichbare, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses auf dem Markt befindliche Software zu ermitteln. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von den Beklagten angeführte Software mit dem von der Klägerin eingesetzten AV Plug-in vergleichbar ist. Angesichts der dargelegten Bedeutung des AV Plug-in für die Arbeitsweise der Maschine sieht die Kammer zumindest die von dem Sachverständigen Prof. Dr. K dargelegten Kosten für eine Individualprogrammierung in Höhe von ca. 10.850,00 € als angemessenen Wert an, um den sich der Wert der Maschine mindert. Auch insoweit schließt sich die Kammer nach eigener kritischer Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen an.
31 Wegen der hieraus folgenden fehlenden Begründetheit der Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen.
32 Die prozessualen Nebenentscheidung folgen aus den §§ 91, 709 ZPO.
33 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
34 Beschluss
35 Der Streitwert wird auf 8.000,01 € festgesetzt.
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