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4 0 1163/11•LG Halle (Saale) 4. Zivilkammer, 2011-09-09, 4 0 1163/11
4 0 1163/11Kantonsgericht / IV. Zivilkammer09.09.2011
1. Da nach einem Mahnantrag ohne Einreichung der Anspruchsbegründung das Verfahren praktisch nicht in Gang kommt, liegt im Rahmen der erforderlichen Auslegung in einer Erledigungserklärung hinsichtlich des Verfahrens nicht die Rücknahme des Streitantrages, sondern es wird eine Entscheidung über die Verfahrenskosten begehrt (Vergleiche: OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Juli 1998, 12 W 17/98; OLGR Naumburg 1999, 94).(Rn.1) 2. Erfüllt der Beklagte nach dem Mahnverfahren die jeweilige klägerische Forderung und sind keine Gründe für die vorherige Zurückhaltung der Zahlung erkennbar, so sind ihm nach Eingang einer Erledigungserklärung, welcher er nicht widersprochen hat, die Verfahrenskosten aufzuerlegen.(Rn.3)
Entscheidungsdatum: 2011-09-09
Aktenzeichen: 4 0 1163/11
ECLI: ECLI:DE:LGHALLE:2011:0909.401163.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 91a ZPO, § 696 ZPO
Da nach einem Mahnantrag ohne Einreichung der Anspruchsbegründung das Verfahren praktisch nicht in Gang kommt, liegt im Rahmen der erforderlichen Auslegung in einer Erledigungserklärung hinsichtlich des Verfahrens nicht die Rücknahme des Streitantrages, sondern es wird eine Entscheidung über die Verfahrenskosten begehrt (Vergleiche: OLG Naumburg, Beschluss vom 21. Juli 1998, 12 W 17/98; OLGR Naumburg 1999, 94).(Rn.1)
Erfüllt der Beklagte nach dem Mahnverfahren die jeweilige klägerische Forderung und sind keine Gründe für die vorherige Zurückhaltung der Zahlung erkennbar, so sind ihm nach Eingang einer Erledigungserklärung, welcher er nicht widersprochen hat, die Verfahrenskosten aufzuerlegen.(Rn.3)
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
1 Nachdem die Klägerin das Verfahren wegen Zahlung der Beklagten für erledigt erklärt und die Beklagte nicht widersprochen hat, war noch über die Kosten des Rechtsstreites zu entscheiden (§ 91 a ZPO). Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des Oberlandesgerichts N an, dass bei der erforderlichen Auslegung in der Erledigungserklärung nicht die Rücknahme des Streitantrages liegt, sondern eine Entscheidung über die Verfahrenskosten begehrt wird (OLG Naumburgjuris, Beschluss vom 21.7.1998, Az.:12 W 17/98 m.w.N.). Denn anderenfalls hätte überhaupt keine Erklärung der Klägerin erfolgen müssen, da nach einem Mahnantrag ohne Einreichung der Anspruchsbegründung das Verfahren praktisch nicht in Gang kommt. Die Auslegung der Erledigungserklärung als Streitantragrücknahme, mit der das Verfahrens ebenfalls keinen Fortschritt nimmt, erscheint daher entgegen der herrschenden Meinung (vgl. Zöller/Vollkommer § 696 Rn.2 m.w.N.). nicht nachvollziehbar. Eine solche Erklärung hätte keinen Sinn.
2 Zur Entscheidung ist das Landgericht berufen, an das das streitige Verfahren gemäß dem klägerischen Antrag abgegeben wurde. Bei Eingang der Akten bei dem Landgericht – auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Streitwertbestimmung an (vgl. Zöller/Vollkommer § 696 ZPO Rn.6) – war noch keine Reduzierung des Streitwertes auf die bisherigen Verfahrenskosten eingetreten, sondern es ist der volle Streitwert der Zahlungsklage rechtshängig geworden. Die Erledigungserklärung erfolgte erst einige Wochen nach dem Akteneingang.
3 Diese Verfahrenskosten hat die Beklagte zu tragen. Dies entspricht der Billigkeit nach Aktenlage. Die Beklagte hat nach dem Mahnverfahren die Forderung erfüllt. Gründe für die vorherige Zurückhaltung der Zahlung sind weder vorgetragen, noch ersichtlich Aus der nunmehrigen Zahlung unter dem Druck des Verfahrens lässt sich ableiten, dass die Gründe der Nichtzahlung selbst durch die Beklagte im Ergebnis nicht für tragfähig gehalten wurden. Abweichendes hätte die Beklagte aufzeigen müssen.
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