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53 M 5272/11•AG Halle (Saale), 2011-12-23, 53 M 5272/11
53 M 5272/11Gericht erster Instanz23.12.2011
Zur Vollstreckung eine Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung (§ 901 ZPO). Die erforderliche Vollstreckungsintensität durch den Gerichtsvollzieher (§ 187 Nr. 5 GVGA). Maßgaben für die zwangsweise Öffnung der Wohnung.(Rn.9) 1. Es sollten zwei Vollstreckungsversuche kurz vor Beginn oder nach Beginn der Nachtzeit geschehen, bevor im dritten Vollstreckungsversuch eine zwangsweise Öffnung der Wohnung erfolgt.(Rn.12) 2. Es überspannt die Anforderungen des Schuldnerschutzes einseitig zum Nachteil des Gläubigers, wenn im Rahmen der Zwangsöffnung ein begründeter Anlass zu der Annahme gefordert wird, der Schuldner halte sich in der Wohnung auf (entgegen AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 3. Juli 1980, 30 M 8048/80).(Rn.14)
Entscheidungsdatum: 2011-12-23
Aktenzeichen: 53 M 5272/11
ECLI: ECLI:DE:AGHALLE:2011:1223.53M5272.11.0A
Dokumenttyp: Beschluss
Zur Vollstreckung eine Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung (§ 901 ZPO). Die erforderliche Vollstreckungsintensität durch den Gerichtsvollzieher (§ 187 Nr. 5 GVGA). Maßgaben für die zwangsweise Öffnung der Wohnung.(Rn.9)
Es sollten zwei Vollstreckungsversuche kurz vor Beginn oder nach Beginn der Nachtzeit geschehen, bevor im dritten Vollstreckungsversuch eine zwangsweise Öffnung der Wohnung erfolgt.(Rn.12)
Es überspannt die Anforderungen des Schuldnerschutzes einseitig zum Nachteil des Gläubigers, wenn im Rahmen der Zwangsöffnung ein begründeter Anlass zu der Annahme gefordert wird, der Schuldner halte sich in der Wohnung auf (entgegen AG Berlin-Charlottenburg, Beschluss vom 3. Juli 1980, 30 M 8048/80).(Rn.14)
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, die Vollstreckung des Haftbefehls weiter zu versuchen, insbesondere durch zumindest zwei Vollstreckungsversuche innerhalb der Wohnung des Schuldners, sofern dies nach der Abwägung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht als aussichtslos erscheint.
Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei, die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Gläubigerin trägt der Schuldner.
I.
1 Die Gläubigerin erwirkte im Zwangsvollstreckungsverfahren einen Haftbefehl (gemäß § 901 ZPO) gegen den Schuldner. Sie beauftragte den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Vollstreckung des Haftbefehls. Dieser Auftrag ging am 24.08.2010 beim Gerichtsvollzieher ein.
2 Zu diesem Zeitpunkt lagen dem Gerichtsvollzieher bereits mehrere anderweitige Zwangsvollstreckungsaufträge vor. Diese bearbeitete er unter dem führenden Aktenzeichen 12 DR II 302/08. Er nahm (auch) das neuerliche Zwangsvollstreckungsverfahren als weitere Beiakte zu der führenden Sache.
3 In dem führenden Verfahren 12 DR II 302/08 hatte der Gerichtsvollzieher eine Vielzahl von Vollstreckungsversuchen unternommen:
4 Zwei Vollstreckungsversuche im Jahre 2008, drei weitere Versuche in 2009, vier weitere Versuche in 2010 sowie sechs weitere Versuche bis zum einschließlich 10.08.2011. Letzterer Versuch hatte um 6.15 Uhr morgens stattgefunden. Zudem unternahm der Gerichtsvollzieher einen weiteren Vollstreckungsversuch im Zeitraum vom 20.08.2011 - 29.08.2011 (das exakte handschriftlich niedergelegte Datum ist nicht lesbar) um 20.10 Uhr.
5 Am 31.08.2011 erklärte der Gerichtsvollzieher gegenüber der Gläubigerseite die Einstellung des Verfahrens, da er den Schuldner trotz mehrfachen Versuchen zu den verschiedensten Tageszeiten nicht angetroffen habe.
6 Dagegen wendet sich der Gläubiger. Er begehrt eine Weiterführung des Auftrages unter zwangsweiser Öffnung der Wohnung.
7 Der im Erinnerungsverfahren angehörte Gerichtsvollzieher erklärte dort ergänzend, vor Ort bei anderen Wohnungen geklingelt zu haben, um Zugang zum Haus und Informationen zum Schuldner zu erhalten. Nach Auskunft der Hausbewohner und wegen des von Zeit zu Zeit geleerten Briefkastens scheine die Wohnung genutzt zu werden.
II.
8 Die statthafte (§ 766 Abs. 2 ZPO) Erinnerung hat in der Sache Erfolg.
9 1. Der Gerichtsvollzieher darf das Verfahren zur Vollstreckung eines Haftbefehls - vorläufig - einstellen, wenn der Schuldner nicht aufzufinden oder nicht anzutreffen ist (§ 187 Nr. 5 Satz 1 der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher
10 2. Dabei ist die Vorgehensweise des Gerichtsvollziehers, grundsätzlich auf Erkenntnisse anderer bei ihm laufender Vollstreckungsverfahrens zurückzugreifen, nicht zu beanstanden. Den Regelungen der GVGA ist umgekehrt der Rechtsgedanke zu entnehmen, gesicherte Erkenntnisse aus anderem Verfahren auch für ein etwaiges neues Verfahren fruchtbar zu machen (vgl. § 73 Nr. 1 Satz 1 GVGA).
11 3. Die GVGA liefert auch nähere Anhaltspunkte für das Merkmal, der Schuldner sei „nicht aufzufinden oder nicht anzutreffen“. Denn der Gerichtsvollzieher soll - erst - nach wiederholtem fruchtlosem Verhaftungsversuch in einer Wohnung dem Gläubiger anheim geben, einen gerichtlichen Beschluss über die Verhaftung zur Nachtzeit zu erwirken. Dabei muss mindestens einer dieser Verhaftungsversuche kurz vor Beginn oder nach Beendigung der Nachtzeit erfolgt sein (§ 187 Nr. 5 Satz 2 GVGA). Diese Voraussetzung (zwei Verhaftungsversuche innerhalb der Wohnung) ist bislang nicht erfüllt.
12 4. Allerdings erfordern der grundgesetzlich geschützte Raum der Wohnung und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein ausgewogenes Vorgehen. Deshalb ist der Gerichtsvollzieher gehalten, vor einer zwangsweisen Durchsuchung der Wohnung Vollstreckungsversuche zu unternehmen, bei denen er auf ein freiwilliges Öffnen der Wohnungstür durch den Schuldner wartet. Die GVGA enthält hierzu keine ausdrücklichen Regelungen. Deshalb ist es sinnvoll, die Vorschrift des § 187 Nr. 6 Satz 2 GVGA entsprechend anzuwenden (welche die Voraussetzungen für eine Vollstreckung zur Nachtzeit näher bezeichnet). Danach sollten zwei Vollstreckungsversuche kurz vor Beginn oder nach Beendigung der Nachzeit geschehen, bevor dann im dritten Versuch eine (erstmalige) Zwangsöffnung geschieht.
13 Diese - vorbereitenden - Vollstreckungsversuche sind bereits erfolgt: Am 10.08.2011 geschah ein Zwangsvollstreckungsversuch kurz nach Beendigung der Nachtzeit, in der Zeit vom 20.-29.08.2011 ein solcher kurz vor Beginn der Nachtzeit.
14 5. Auch die Zwangsöffnung als solche muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerecht werden. Dabei überspannt es allerdings die Anforderungen des Schuldnerschutzes einseitig zum Nachteil des Gläubigers, wenn - positiv - ein begründeter Anlass zu der Annahme gefordert wird, der Schuldner halte sich in der Wohnung auf (so aber Amtsgericht Berlin-Charlottenburg vom 03.07.1980 - 30 M 8048/80). Diese Handhabung würde dazu führen, dass sich ein Schuldner einfach durch Nichtöffnung der Wohnung seiner Verhaftung entziehen könnte (vgl. Amtsgericht Halle (Saale) vom 24.06.2008 - 53 M 3508/08).
15 Wohl fehlt es an der Berechtigung zur gewaltsamen Öffnung der Wohnung, wenn praktisch feststeht, diese werde durch den Schuldner nicht mehr benutzt. Erkenntnisse hierzu kann (und muss) der Gerichtsvollzieher durch Beobachtungen vor Ort und - so weit möglich - Befragungen von Nachbarn gewinnen. Vorliegend ist dieses Ausschlusskriterium nicht erfüllt. Denn nach Mitteilung des Gerichtsvollziehers scheint entsprechend der Auskunft von Hausbewohnern und wegen des von Zeit zu Zeit geleerten Briefkastens die Wohnung tatsächlich sehr wohl genutzt zu werden.
16 Bei dieser Ausgangslage sollte die Zwangsöffnung zu einem Zeitpunkt erfolgen, wo nach bisherigem Erkenntnisstand eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit besteht, den Schuldner in der Wohnung tatsächlich anzutreffen. Ist nichts weiter bekannt, empfiehlt es sich, eine Zwangsöffnung kurz vor Beginn oder nach Beendigung der Nachtzeit vorzunehmen.
17 Ist dies zweimal ohne Erfolg geblieben, sind die Einstellungsvoraussetzungen (des § 187 Nr. 5 GVGA) erfüllt.
18 6. Der Kostenausspruch ergibt sich aus § 91 ZPO.
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