AG Weißenfels, 2011-08-22, 13 II 454/10

13 II 454/10Gericht erster Instanz22.08.2011

Gesamter Gesetzestext

AG Weißenfels — 13 II 454/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-22

Aktenzeichen: 13 II 454/10

ECLI: ECLI:DE:AGWEISS:2011:0822.13II454.10.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Erinnerung gegen den Beschluss der Rechtspflegerin vom 24. Mai 2011 wird als unzulässig zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1 Der Antragstellerin wurden in den Verfahren 13 II 454/10, 13 II 455/10, 13 II 456/10 und 13 II 457/10 jeweils Beratungshilfescheine im Zusammenhang mit einer Beratung wegen Widersprüchen gegen verschiedene Bescheide der ARGE SGB II Burgenlandkreis erteilt.

2 Nachdem der Rechtspflegerin auf die Gebührenabrechnungen des Verfahrensbevollmächtigten die Akten vorgelegt wurden, hat diese die o.g. Verfahren mit Beschluss vom 24. Mai 2011 unter Führung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 5 BerHG i.V.m. § 20 FamFG verbunden und zugleich darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend nach ihrer Rechtsauffassung nur um eine Angelegenheit im Sinne der §§ 44 RVG, 2 Abs. 2 BerHG handele.

3 Hiergegen richtet sich das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Antragstellerin vom 14. Juni 2011, mit dem diese geltend macht, eine Verbindung sei nicht mehr möglich, da bereits in jedem der Ausgangsverfahren ein Beratungshilfeschein erteilt worden sei. Zudem handele es sich auch um unterschiedliche Angelegenheiten.

4 Die Rechtspflegerin hat dem von ihr als Erinnerung angesehenen Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung vorgelegt.

II.

5 Das als Erinnerung anzusehende Rechtsmittel der Antragstellerin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin war zurückzuweisen, da gegen einen bloßen Verbindungsbeschluss ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

6 Da sich die Erinnerung hier gegen eine Zwischenentscheidung der Rechtspflegerin richtet, ist die Vorschrift des § 6 Abs. 2 BerHG vorliegend nicht einschlägig. Diese Norm eröffnet die Erinnerung lediglich gegen ablehnende Entscheidungen über die Frage, ob Beratungshilfe bewilligt wird [vgl. dazu Schoreit/Groß, Beratungshilfe pp., 10. Aufl., § 6 BerHG, Rn. 4].

7 § 5 BerHG verweist jedoch auf die Vorschriften des FamFG, wobei hier der aufgrund der Verweisung anwendbare § 20 FamFG die Regelung zur Verbindung von Verfahren enthält. Da gegen Entscheidungen des Gerichts nach § 20 FamFG ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, wäre nach § 11 Abs. 2 S.1 RPflG die unbefristete Erinnerung statthaft. § 24a RPflG bestimmt jedoch, dass in Beratungshilfeverfahren § 11 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 3 ist nicht anzuwenden sind. Ist aber § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG nicht anwendbar, so richtet sich die Statthaftigkeit des Rechtsmittels allein nach § 11 Abs. 1 RPflG, was dazu führt, dass kein Rechtsmittel gegeben ist.

8 Durch diese Ansicht wird die Antragstellerin auch nicht benachteiligt, da sie allein dazu führt, dass die Entscheidung der Rechtspflegerin, die Verfahren zu verbinden, unangreifbar ist. Die weitere Frage, auf die letztlich auch die Erinnerung abzielt, ob hier nämlich nur eine Angelegenheit im gebührenrechtlichen Sinne vorliegt, ist im Zeitpunkt der Verbindung noch nicht endgültig entschieden. Kommt die Rechtspflegerin im weiteren Verlauf des Verfahrens zu dem Schluss, dass es sich um eine Angelegenheit im Sinne des § 2 Abs. 2 BerHG handelt, so muss sie für eine Angelegenheit Gebühren und Auslagen festsetzen und die weitergehenden Anträge zurückweisen. Diese zurückweisende Entscheidung wäre dann gemäß §§ 55 Abs. 4, 56 RVG in Verbindung mit §§ 11 Abs. 2, 24a RPflG der Erinnerung zugänglich.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.