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2 K 317/09•Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, 2011-02-16, 2 K 317/09
2 K 317/09Steuergericht / 2. Abteilung16.02.2011
1. Das FA hat den Erlass von Grunderwerbsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen ermessensfehlerfrei abgelehnt, wenn das --nach ausdrücklicher Aufforderung des FA-- zweimal ausgefüllte Formular "Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse" äußerst unzureichende und widersprüchliche Angaben enthält und erst im Klageverfahren eine Gläubigeraufstellung mit einzelnen Schuldsummen erfolgt(Rn.10) . 2. Die Pfändungsgrenze nach §§ 850ff. ZPO schützt ausschließlich Arbeitseinkommen bzw. auf diesem beruhendes Kontoguthaben und ist für einen Vorsteuererstattungsanspruch nicht anwendbar(Rn.12) . 3. Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (BFH, Beschl. vom 16.6.2011 II B 40/11, nicht dokumentiert).
Entscheidungsdatum: 2011-02-16
Aktenzeichen: 2 K 317/09
ECLI: ECLI:DE:FGST:2011:0216.2K317.09.0A
Dokumenttyp: Urteil
Normen: § 227 AO, § 11 GrEStG 1997, § 15 Abs 1 UStG 1999, § 850 ZPO, §§ 850ff ZPO
Das FA hat den Erlass von Grunderwerbsteuer aus sachlichen Billigkeitsgründen ermessensfehlerfrei abgelehnt, wenn das --nach ausdrücklicher Aufforderung des FA-- zweimal ausgefüllte Formular "Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse" äußerst unzureichende und widersprüchliche Angaben enthält und erst im Klageverfahren eine Gläubigeraufstellung mit einzelnen Schuldsummen erfolgt(Rn.10) .
Die Pfändungsgrenze nach §§ 850ff. ZPO schützt ausschließlich Arbeitseinkommen bzw. auf diesem beruhendes Kontoguthaben und ist für einen Vorsteuererstattungsanspruch nicht anwendbar(Rn.12) .
Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurückgewiesen (BFH, Beschl. vom 16.6.2011 II B 40/11, nicht dokumentiert).
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten.
1 Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte (FA) einen vom Kläger beantragten Steuererlass zu Recht abgelehnt hat.
2 Der Kläger hatte im Jahre 1991 ein Grundstück erworben. Aufgrund dieses Erwerbs hatte das seinerzeit zuständige Finanzamt G. mit Bescheid vom 05. Dezember 1994 die Grunderwerbsteuer auf 2.417,- DM bestandskräftig festgesetzt; die Steuer wurde vom Kläger in der Folgezeit nicht entrichtet. Nachdem der Kläger im Jahre 2002 aufgrund seiner unternehmerischen Tätigkeit einen Vorsteuerüberschuss (in wenigstens der Höhe der geschuldeten Grunderwerbsteuer) erzielt hatte, verrechnete das Finanzamt G. am 28. Juli 2004 den Anspruch des Klägers auf Auszahlung dieses Vorsteuerüberschusses mit der vom Kläger geschuldeten Grunderwerbsteuer. Am 02. August 2004 beantragte der Kläger daraufhin beim Finanzamt G., ihm die Grunderwerbsteuer zu erlassen. Er sei hoch verschuldet und bei Nichtgewährung des Erlasses sei seine Existenz gefährdet. Diesen Erlassantrag lehnte das zwischenzeitlich zuständig gewordene FA letztlich mit Bescheid vom 29. Oktober 2008 ab. Der dagegen vom Kläger eingelegte Einspruch blieb ebenfalls erfolglos. Während des Verwaltungsverfahrens über den Erlassantrag hatte der Kläger zweimal eine „Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse“ auf einem vom FA zur Verfügung gestellten Formular eingereicht. In beiden Erklärungen hatte der Kläger angegeben, keinerlei Grundvermögen zu besitzen. Außerdem hatte der Kläger in der ersten Erklärung (unterzeichnet am 15. Februar 2008) angegeben, Verbindlichkeiten in Höhe von „1,8 Mio.“ € zu haben; demgegenüber hatte der Kläger in der zweiten (am 11. Dezember 2008 unterzeichneten) Erklärung angegeben, Verbindlichkeiten in Höhe von „ca. 1,5 Mio.“ € zu haben. Irgend eine weitere Spezifizierung der Verbindlichkeiten nach Gläubiger, Schuldgrund und ursprünglichem Schuldbetrag enthalten die vom Kläger ausgefüllten Formulare nicht, obwohl in den Formularen die entsprechenden Angaben gefordert werden. Im Einspruchsbescheid vom 17. Februar 2009 führte das FA im Wesentlichen aus, dass sachliche Billigkeitsgründe nicht vorlägen, sodass ein Erlass allenfalls aus persönlichen (wirtschaftlichen) Billigkeitsgründen in Betracht komme. Voraussetzung für die Gewährung eines Erlasses aus persönlichen Gründen sei u. a. das Vorliegen der Erlassbedürftigkeit des Klägers. Der Kläger habe jedoch vorliegend – trotz entsprechender Aufforderung seitens des FA – die entsprechenden Unterlagen zum Nachweis seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt. Eine Erlassbedürftigkeit des Klägers habe deswegen nicht festgestellt werden können, sodass der Erlassantrag abzulehnen gewesen sei.
3 Zur Begründung der dagegen erhobenen Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe „keine Handhabe über das Grundstück, da der Geldgeber im Besitz des Grundschuldbriefes“ sei. Sein Umsatzsteuerguthaben in Höhe von 1.235,- € sei im Laufe mehrerer Monate angefallen; deswegen unterfalle es der Pfändungsgrenze von 980,- € pro Monat. Im Übrigen stehe das Geld seiner Verwandtschaft sowie seinen Bekannten zu, die ihm in entsprechender Höhe Kredite gewährt hätten, welche er mit Hilfe des Umsatzsteuerguthabens zurückzahlen wolle. Somit würde das Umsatzsteuerguthaben im Falle des Erlasses der Grunderwerbsteuer nur ihm zugute kommen. Für die „anderen Schulden“ werde er „eine Restschuldbefreiung“ beantragen, um so seinen Betrieb weiter führen zu können. Im Laufe des Klageverfahrens hat der Kläger eine Aufstellung mit Angaben über seine Gläubiger und die Höhe der einzelnen Verbindlichkeiten nach dem Stand vom Dezember 1999 vorgelegt.
4 Der Kläger beantragt, den ablehnenden Bescheid des Finanzamtes vom 29. Oktober 2008 und den Einspruchsbescheid vom 17. Februar 2009 aufzuheben und das Finanzamt zu verpflichten, die geschuldete Grunderwerbsteuer in Höhe von 2.417,- DM (entspricht 1.235,- €) zu erlassen.
5 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
6 Das FA steht weiterhin auf dem Standpunkt, der Kläger habe das Vorliegen einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Notlage im Zeitpunkt der Verrechnung des Umsatzsteuerguthabens mit der Grunderwerbsteuerschuld (im Juli 2004) nicht dargelegt und die entsprechenden erforderlichen Unterlagen nicht eingereicht.
7 Die Klage ist unbegründet, denn das FA hat den vom Kläger begehrten Erlass der Grunderwerbsteuer in ermessensfehlerfreier Weise abgelehnt. Im Einzelnen:
8 Grundsätzlich kommt ein Erlass einer Steuerschuld zum einen aus sachlichen und zum anderen aus persönlichen (wirtschaftlichen) Gründen in Betracht.
9 Irgendwelche Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Steuererlasses aus sachlichen Gründen sind im vorliegenden Fall weder vom Kläger vorgetragen noch ansonsten aus den Akten ersichtlich. Das FA hat deswegen zutreffend einen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen abgelehnt.
10 Auch den Erlass aus persönlichen (wirtschaftlichen) Billigkeitsgründen hat das FA in ermessensfehlerfreier Weise abgelehnt. Zutreffend hat das FA zu prüfen versucht, ob der Kläger im Zeitpunkt der Verrechnung des Umsatzsteuerguthabens mit der Grunderwerbsteuerschuld (im Juli 2004) den Erlass der Grunderwerbsteuerschuld zur Abwendung einer existenzbedrohenden Notlage benötigte. Um dies prüfen zu können, hat das FA den Kläger aufgefordert, die entsprechenden Angaben in dem vom FA zur Verfügung gestellten Formular „Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse“ zu machen. Diese Aufforderung erfolgte zweimal, nämlich einmal vor Ergehen des den Erlass ablehnenden Bescheides vom 29. Oktober 2008 und einmal vor Ergehen des Einspruchsbescheides vom 17. Februar 2009. Beide Formulare hat der Kläger nur unvollständig ausgefüllt. So hat der Kläger insbesondere in beiden Formularen keine Angaben über seinen – offenbar vorhandenen – Grundbesitz und dessen Belastungen gemacht. Seine Einlassung, „keine Handhabe über das Grundstück“ zu haben, da der Geldgeber im Besitz des Grundschuldbriefes“ sei, entbindet den Kläger nicht von der Verpflichtung zu den entsprechenden Angaben. Außerdem hat der Kläger in seinen beiden Erklärungen nur äußerst unzureichende – und darüber hinaus auch noch widersprüchliche – Angaben zu den bestehenden Verbindlichkeiten gemacht. Er hat nämlich lediglich angegeben, Verbindlichkeiten in Höhe von „1,8 Mio.“ € (Erklärung vom 15. Februar 2008) bzw. in Höhe von „ca. 1,5 Mio.“ € (Erklärung vom 11. Dezember 2008) zu haben, ohne die Gläubiger und den Schuldgrund im Einzelnen anzugeben. Unter diesen Umständen erscheint es nicht ermessensfehlerhaft, dass das FA die Erlassbedürftigkeit des Klägers verneint hat. Zwar hat der Kläger im Laufe des Klageverfahrens eine Aufstellung seiner Gläubiger nebst den einzelnen Schuldsummen vorgelegt. Die Vorlage dieser Aufstellung konnte jedoch für die Prüfung der Frage, ob die Ablehnung des Erlasses ermessensfehlerhaft war, nicht mehr berücksichtigt werden, da für die Frage des Vorliegens von Ermessensfehlern ausschließlich solche Tatsachen zu berücksichtigen sind, die dem FA bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung bekannt waren bzw. bei pflichtgemäßer Sachverhaltsaufklärung hätten bekannt sein müssen. Vorliegend hat jedoch das FA den Kläger vor ergehen des Einspruchsbescheides zweimal ausdrücklich (und erfolglos) aufgefordert, die entsprechenden Angaben zu machen. Im Übrigen erfüllt auch die vom Kläger im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Aufstellung nicht die vom FA zutreffend gestellten Anforderungen ; denn das FA hatte Angaben über die Gläubiger des Klägers und die Höhe der einzelnen Verbindlichkeiten per Juli 2004 angefordert, während die vom Kläger im Klageverfahren eingereichte Aufstellung den Stand vom Dezember 1999 hat.
11 Im Übrigen bemerkt der Senat lediglich am Rande, dass ein Erlass der hier in Rede stehenden Grunderwerbsteuerschuld wohl auch dann nicht in Betracht gekommen wäre, wenn der Kläger die vom FA geforderten Angaben rechtzeitig gemacht hätte. Denn ein Erlass der Grunderwerbsteuerschuld hätte vorliegend nicht dazu geführt, dass dem Kläger der Umsatzsteuerüberschuss ausgezahlt worden wäre; vielmehr ist davon auszugehen, dass der Umsatzsteuerüberschuss im Falle des Erlasses der Grunderwerbsteuerschuld mit anderen Steuerschulden des Klägers verrechnet worden wäre. Zudem spricht der Vortrag des Klägers, er wolle nach der – von ihm mit dem begehrten Erlass der Grunderwerbsteuer indirekt angestrebten – Auszahlung des Umsatzsteuerüberschusses mit diesen Geldmitteln seine Darlehensverpflichtungen gegenüber Verwandten und Bekannten tilgen, dagegen, dass sich der Kläger zum Zeitpunkt der Verrechnung des Umsatzsteuerguthabens mit der Grunderwerbsteuerschuld in einer seine Existenz bedrohenden Notlage befunden hat. Wenn der Kläger im Übrigen vorträgt, er wolle „bei den anderen Schulden“ „eine Restschuldbefreiung“ beantragen, so erscheint dies nicht nachvollziehbar. Denn zum einen bestehen die „anderen Schulden“ offenbar zum großen Teil ebenfalls beim Finanzamt und zum anderen dürfte eine Restschuldbefreiung für den Kläger nur im Rahmen eines gesetzlich geregelten Insolvenzverfahrens möglich sein.
12 Schließlich weist das Gericht lediglich am Rande darauf hin, dass die vom Kläger angeführte angebliche Verletzung der „Pfändungsgrenze von 980 €“ vorliegend nicht einschlägig sein dürfte, da durch diese Pfändungsgrenze (§§ 850 ff Zivilprozessordnung) ausschließlich Arbeitseinkommen bzw. ein auf Arbeitseinkommen beruhendes Kontoguthaben geschützt ist; dazu gehört der Vorsteuererstattungsanspruch des Klägers jedoch eindeutig nicht. Zudem wäre eine Verletzung von Pfändungsschutzbestimmungen in einem separaten Verfahren geltend zu machen und könnte keinesfalls den vorliegend begehrten Erlass rechtfertigen.
13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
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