LG Magdeburg 5. Große Strafkammer, 2010-08-26, 25 Qs 334 Js 39767/09 (77/10)

25 Qs 334 Js 39767/09 (77/10)Kantonsgericht26.08.2010

Regest

Wird dem Verteidiger die Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen verwehrt und ist das Beschwerdegericht hieran gebunden, kann der sich hieraus ergebende Interessenkonflikt zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft dadurch aufgelöst werden, dass die Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung der zunächst verweigerten Akteneinsicht aufgeschoben wird.(Rn.7) (Rn.10) Verfahrensgang nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, 12. November 2010, 1 Ws 680/10, Beschluss

Gesamter Gesetzestext

LG Magdeburg 5. Große Strafkammer — 25 Qs 334 Js 39767/09 (77/10) — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-08-26

Aktenzeichen: 25 Qs 334 Js 39767/09 (77/10)

ECLI: ECLI:DE:LGMAGDE:2010:0826.25QS334JS39767.09.0A

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 47 Abs 2 StPO, § 47 Abs 5 StPO, § 94 StPO, § 102 StPO, Art 19 Abs 4 GG ... mehr

Orientierungssatz

Wird dem Verteidiger die Akteneinsicht durch die Staatsanwaltschaft aus ermittlungstaktischen Gründen verwehrt und ist das Beschwerdegericht hieran gebunden, kann der sich hieraus ergebende Interessenkonflikt zwischen dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft dadurch aufgelöst werden, dass die Beschwerdeentscheidung bis zur Gewährung der zunächst verweigerten Akteneinsicht aufgeschoben wird.(Rn.7) (Rn.10)

Verfahrensgang

nachgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 1. Strafsenat, 12. November 2010, 1 Ws 680/10, Beschluss

Tenor

Die Entscheidung über die Beschwerde der Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 07.06.2010 (Az.: 6 Gs 334 Js 39767/09 (457/10) wird für die Dauer von 3 Monaten ausgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Beschuldigte hat Beschwerde gegen den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 07.06.2010 eingelegt. Das Amtsgericht hat in diesem Beschluss die Durchsuchung der Wohnung mit allen Nebenräumen, eventuell vorhandener Geschäftsräume und des sonstigen umfriedeten Besitztums der Beschuldigten in …… H, B 09 sowie ihrer Person und der ihr gehörenden Sachen (einschließlich Kraftfahrzeugen) angeordnet und dies damit begründet, dass sie verdächtig sei, seit 2002 illegal in H mit Drogen zu handeln.

2 Die Durchsuchung fand in Anwesenheit der Beschuldigten am 29.06.2010 statt.

3 Dem Verteidiger der Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht nicht verweigert.

4 Mit ihrer Beschwerde rügt die Beschuldigte, ihrem Verteidiger wurde Akteneinsicht nicht gewährt.

5 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

6 Die Kammer wartet mit der Entscheidung über die Beschwerde für die Dauer von höchstens 3 Monaten zu.

7 Zwar ist der Beschuldigten über ihren Verteidiger bislang keine Akteneinsicht gewährt worden. Die Kammer dürfte deshalb eine der Beschuldigten nachteilige Gerichtsentscheidung in der Beschwerdeinstanz nur auf der Grundlage solcher Tatsachen und Beweismittel treffen, über die sie zuvor sachgerecht unterrichtet wurde und sich äußern konnte. Denn an die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist das Gericht gebunden. Eine gerichtliche Entscheidung dürfte zurzeit lediglich auf den Inhalt des Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlusses gestützt werden. Insofern gebietet es ein rechtstaatliches Verfahren auch wegen Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz, dass der von einer strafprozessualen Eingriffsmaßnahme getroffene Beschuldigte jedenfalls nachträglich, aber in gerichtlichen Verfahren über die Rechtmäßigkeit des Eingriffs Gelegenheit erhält, sich Kenntnis von den Entscheidungsgrundlagen zu verschaffen, dabei auch von den Tatsachen und Beweismitteln, um sich sachgerecht gegen die Eingriffsmaßnahme und dem zugrundeliegenden Vorwurf verteidigen zu können (Bundesverfassungsgericht, NStZ 2007, 274, NStZ – RR 2008, 16 ff.).

8 Vor dem Hintergrund, dass die Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren dem Verteidiger (noch) keine Akteneinsicht gewährt hat, ist aber auch das öffentliche Geheimhaltungsinteresse abzuwägen, um weitere Ermittlungen ggf. fortführen zu können.

9 Die Durchsuchung der Wohnung hat mittlerweile stattgefunden, sodass dieser Eingriff während des Beschwerdeverfahrens nicht mehr andauert.

10 Das Rechtschutzinteresse der Beschuldigten an einer Beschwerdeentscheidung kann insofern mit dem öffentlichen Interesse an der Durchführung weiterer Ermittlungen dadurch in Einklang gebracht werden, dass die Beschwerdeentscheidung zunächst aufgeschoben wird, um der Staatsanwaltschaft zum einen die Möglichkeit zu weiteren Ermittlungen zu geben und zum anderen anschließend vor einer Beschwerdeentscheidung den Anspruch der Beschuldigten auf rechtliches Gehör durch Gewährung von Akteneinsicht über den Verteidiger Genüge zu tun. Vor diesem Hintergrund ist es angemessen, die Beschwerdeentscheidung für die Dauer von drei Monaten aufzuschieben.

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